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{'item': '3Ob398/54; 7Ob166/64; 7Ob143/73; 7Ob39/76; 7Ob73/77; 7Ob1/80; 7Ob32/80; 7Ob16/86; 7Ob31/86; 7Ob40/89 (7Ob41/89); 7Ob274/05b; 7Ob147/09g; 7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080317 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl3Ob398/54; 7Ob166/64; 7Ob143/73; 7Ob39/76; 7Ob73/77; 7Ob1/80; 7Ob32/80; 7Ob16/86; 7Ob31/86; 7Ob40/89 (7Ob41/89); 7Ob274/05b; 7Ob147/09g; 7Ob97/25b; 7Ob110/25i NormVersVG §12 Abs3 RechtssatzDie Frist des § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt.Die Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt. EntscheidungstexteTE OGH 1954-07-14 3 Ob 398/54 Veröff: SZ 27/207 = EvBl 1954/330 S 482 TE OGH 1964-11-11 7 Ob 166/64 nur: Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt. (T1); Beisatz: Die Wirkung des Fristablaufs ist die Leistungsfreiheit des Versicherers. (T2) Veröff: VersR 1966,248 TE OGH 1973-08-22 7 Ob 143/73 nur: Die Frist des § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ausschlussfrist. (T3) Veröff: VersRdSch 1974,99 = VersR 1974,610nur: Die Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ist eine Ausschlussfrist. (T3) Veröff: VersRdSch 1974,99 = VersR 1974,610 TE OGH 1976-06-24 7 Ob 39/76 nur T3 TE OGH 1978-01-26 7 Ob 73/77 Veröff: VersR 1978,955 TE OGH 1980-01-17 7 Ob 1/80 nur T3; Veröff: VersR 1981,71 TE OGH 1980-05-08 7 Ob 32/80 nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Im Falle eines Verstreichens der Frist des § 12 Abs 3 VersVG tritt Leistungsfreiheit für noch nicht erbrachte Leistungen ohne Rücksicht darauf ein, ob die Ablehnung objektiv gerechtfertigt war oder nicht. (T4)nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Im Falle eines Verstreichens der Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG tritt Leistungsfreiheit für noch nicht erbrachte Leistungen ohne Rücksicht darauf ein, ob die Ablehnung objektiv gerechtfertigt war oder nicht. (T4) TE OGH 1986-04-24 7 Ob 16/86 Auch; nur T3; Beisatz: Durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche wird die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert und zugleich die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt. (T5) Veröff: SZ 59/73 = VersR 1987,1126 TE OGH 1986-09-11 7 Ob 31/86 nur T3 TE OGH 1989-12-21 7 Ob 40/89 nur T3; Veröff: VersR 1990,179 TE OGH 2006-02-15 7 Ob 274/05b nur T3; Beisatz: Eine die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wahrende (Unterbrechungs-)Wirkung kann einem Verfahrenshilfeantrag jedenfalls nur im Fall seiner (fristgemäß verbesserten) Wiedereinbringung zukommen; nämlich dann, wenn dieser Antrag später bewilligt wird, und schließlich ein aufgrund dieser (fristwahrenden) Antragstellung bestellter Verfahrenshelfer die formgerechte Deckungsklage erhebt. (T6)nur T3; Beisatz: Eine die Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG wahrende (Unterbrechungs-)Wirkung kann einem Verfahrenshilfeantrag jedenfalls nur im Fall seiner (fristgemäß verbesserten) Wiedereinbringung zukommen; nämlich dann, wenn dieser Antrag später bewilligt wird, und schließlich ein aufgrund dieser (fristwahrenden) Antragstellung bestellter Verfahrenshelfer die formgerechte Deckungsklage erhebt. (T6) TE OGH 2009-10-28 7 Ob 147/09g TE OGH 2025-08-07 7 Ob 97/25b TE OGH 2025-10-22 7 Ob 110/25i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080317

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.