B;
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Abs1 B;
Abs1 B;
Unrichtige Rechtsmittelbelehrung. EntscheidungstexteTE OGH 1954-08-13 5 Os 794/54 Veröff: EvBl 1954/434 S 629 TE OGH 1951-02-06 5 Os 40/51 Auch; Beisatz: Kein Wiedereinsetzungsgrund. (T1) Veröff: SSt XXII/9 = EvBl 1951/212 S 256 TE OGH 1956-06-04 5 Os 551/56 Besatz: Unvollständige Rechtsmittelbelehrung. (T2) Veröff: EvBl 1956/265 S 472 TE OGH 1946-09-21 2 Os 451/46 Beisatz: Kein Nichtigkeitsgrund. (T3) TE OGH 1970-03-10 9 Os 20/70 Beisatz: Widerruf bedingten Strafaufschubes. (T4) TE OGH 1971-12-14 9 Os 164/71 Auch; Beisatz: Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung hindert zwar den Ablauf der Rechtsmittelfristen nicht, kann aber gemäß § 292
zum Vorteil des Angeklagten behoben werden. (T5)Auch; Beisatz: Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung hindert zwar den Ablauf der Rechtsmittelfristen nicht, kann aber gemäß Paragraph 292,
zum Vorteil des Angeklagten behoben werden. (T5) TE OGH 1972-05-18 12 Os 84/72 Beisatz: Ist die Erhebung eines Rechtsmittels nach dem Gesetz unzulässig, so wird die Zulässigkeit eines solchen auch nicht durch eine unrichtige Rechtsbelehrung (über ihre Zulässigkeit) bewirkt. (T6) Veröff: EvBl 1972/355 S 669 TE OGH 1977-03-11 11 Os 20/77 Beis wie T5 TE OGH 1988-02-11 12 Os 18/88 Vgl auch; Veröff: SSt 59/12 TE OGH 2007-03-27 11 Os 133/06b Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unvollständige Belehrung des Richters nach Abwesenheitsurteil, weil weder auf die Präklusionsfrist des § 466 Abs 2
, noch auf die sich aus § 478
ergebende Möglichkeit der Ausführung der Berufung ohne vorangegangene Anmeldung hingewiesen wurde. (T7)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unvollständige Belehrung des Richters nach Abwesenheitsurteil, weil weder auf die Präklusionsfrist des Paragraph 466, Absatz 2,
, noch auf die sich aus Paragraph 478,
ergebende Möglichkeit der Ausführung der Berufung ohne vorangegangene Anmeldung hingewiesen wurde. (T7) TE OGH 2008-08-27 13 Os 107/08x Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz
zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (§ 86 Abs 2 und 3 erster Satz
) ist daher nur dann- die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz
auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall
) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 86 Abs 1
nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (§ 88 Abs 1 zweiter Satz
) nicht entgegensteht. (T8)Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz
zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (Paragraph 86, Absatz 2 und 3 erster Satz
) ist daher nur dann- die Beschwerdefrist des Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz
auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall
) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des Paragraph 86, Absatz eins,
nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz
) nicht entgegensteht. (T8) TE OGH 2022-10-18 15 Os 93/22y Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0096224
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.