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1Ob369/54; 7Ob548/55; 6Ob24/65; 6Ob733/76; 8Ob583/84 (8Ob584/84); 8Ob2185/96y; 6Ob1/99m; 2Ob143/00v; 1Ob6/01s; 1Ob199/23f

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044594 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl1Ob369/54; 7Ob548/55; 6Ob24/65; 6Ob733/76; 8Ob583/84 (8Ob584/84); 8Ob2185/96y; 6Ob1/99m; 2Ob143/00v; 1Ob6/01s; 1Ob199/23f NormZPO §534 Abs2 Z2 RechtssatzDie Frist für die Einbringung der Nichtigkeitsklage nach § 534 Abs 2 Z 2 ZPO beginnt erst mit der Zustellung.Die Frist für die Einbringung der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO beginnt erst mit der Zustellung. EntscheidungstexteTE OGH 1954-09-01 1 Ob 369/54 TE OGH 1955-12-21 7 Ob 548/55 TE OGH 1965-03-03 6 Ob 24/65 TE OGH 1977-02-03 6 Ob 733/76 Auch TE OGH 1984-10-17 8 Ob 583/84 nur: Die Frist nach § 534 Abs 2 Z 2 ZPO beginnt erst mit der Zustellung. (T1) Beisatz: Auf die Kenntnis von der Entscheidung kommt es nicht an. (T2)nur: Die Frist nach Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO beginnt erst mit der Zustellung. (T1) Beisatz: Auf die Kenntnis von der Entscheidung kommt es nicht an. (T2) TE OGH 1998-06-08 8 Ob 2185/96y Vgl auch; Veröff: SZ 71/97 TE OGH 1999-05-28 6 Ob 1/99m Beisatz: Die erforderliche Zustellung hat in Fällen fehlender Prozeßfähigkeit im Verfahren als einen der Fälle des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO entweder an die nach Verfahrensende "prozeßfähig" iS einer bürgerlich-rechtlich Verpflichtungsfähigkeit gewordene Partei selbst oder an ihren rite bestellten gesetzlichen Vertreter zu erfolgen, wenn die Partei in der Zwischenzeit ihre Prozeßfähigkeit nicht erlangte. Jedenfalls beginnt die Frist nicht vor der eingetretenen formellen Rechtskraft. (T3) Beis wie T2Beisatz: Die erforderliche Zustellung hat in Fällen fehlender Prozeßfähigkeit im Verfahren als einen der Fälle des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO entweder an die nach Verfahrensende "prozeßfähig" iS einer bürgerlich-rechtlich Verpflichtungsfähigkeit gewordene Partei selbst oder an ihren rite bestellten gesetzlichen Vertreter zu erfolgen, wenn die Partei in der Zwischenzeit ihre Prozeßfähigkeit nicht erlangte. Jedenfalls beginnt die Frist nicht vor der eingetretenen formellen Rechtskraft. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2001-01-25 2 Ob 143/00v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-12-18 1 Ob 6/01s Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den §§ 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T4); Veröff: SZ 74/200Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den Paragraphen 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T4); Veröff: SZ 74/200 TE OGH 2024-04-23 1 Ob 199/23f vgl; Beisatz: Hier: Auf § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage. Behauptung, während des gesamten Verfahrens prozessunfähig und auch nicht dahingehend einsichtsfähig gewesen zu sein, wirksam Prozessvollmacht zu erteilen. (T5)vgl; Beisatz: Hier: Auf Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gestützte Nichtigkeitsklage. Behauptung, während des gesamten Verfahrens prozessunfähig und auch nicht dahingehend einsichtsfähig gewesen zu sein, wirksam Prozessvollmacht zu erteilen. (T5) Beisatz: Offenlassend, ob die Klagefrist des § 534 ZPO durch einen Antrag pflegschaftsgerichtliche Genehmigung seitens des Erwachsenenvertreters unterbrochen wird. (T6)Beisatz: Offenlassend, ob die Klagefrist des Paragraph 534, ZPO durch einen Antrag pflegschaftsgerichtliche Genehmigung seitens des Erwachsenenvertreters unterbrochen wird. (T6) Beisatz: Selbst bei Annahme einer Unterbrechung der Frist gemäß § 534 ZPO, legt die Klägerin nicht dar, warum die Frist dann nicht mit Zustellung der (unbekämpft gebliebenen) pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung an den Klagevertreter, jedenfalls aber mit Eintritt von deren Rechtskraft zu laufen begonnen hätte. (T7)Beisatz: Selbst bei Annahme einer Unterbrechung der Frist gemäß Paragraph 534, ZPO, legt die Klägerin nicht dar, warum die Frist dann nicht mit Zustellung der (unbekämpft gebliebenen) pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung an den Klagevertreter, jedenfalls aber mit Eintritt von deren Rechtskraft zu laufen begonnen hätte. (T7) Beisatz: Sollte sie davon ausgehen, dass erst mit Zustellung der Bestätigung der Rechtskraft der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung an ihren Vertreter alle Voraussetzungen für die Klageeinbringung vorgelegen wären, sodass die Klagefrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen habe können, kann auch dem verbesserten Klagevorbringen nicht entnommen werden, warum sich die Klägerin mit ihrem Zustellantrag mehr als drei Monate ab Übermittlung dieses Beschlusses an sie Zeit lassen durfte. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044594

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.