RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019779 Entscheidungsdatum01.09.1954 Geschäftszahl1Ob405/54; 5Ob438/59 (5Ob439/59); 6Ob231/58; 5Ob350/62; 7Ob81/63 (7Ob82/63); 1Ob3/65; 5Ob121/66; 1Ob241/68; 5Ob134/68; 7Ob25/70; 7Ob108/75; 7Ob555/76; 5Ob1/79; 5Ob526/79; 7Ob679/80; 5Ob609/85; 3Ob1502/86; 1Ob615/92; 8Ob125/98k; 1Ob160/00m; 9Ob75/10k; 5Ob98/12s; 5Ob110/12f; 5Ob180/17g NormABGB §1020 RechtssatzDie vereinbarte Unwiderruflichkeit einer Vollmacht wird dann gültig und beachtlich sein, wenn die Geschäftsbesorgung einen über das zu besorgende Geschäft hinausgehenden Zweck erreichen soll. Dazu gehört der Fall, dass dem Machthaber auf bestimmte Zeit oder Lebenszeit Unterhalt in der Form des Honorars für die Geschäftsbesorgung geboten werden soll. Auch bei Unwiderruflichkeit der Vollmacht können wichtige Gründe den Machthaber berechtigen, aus dem Vertrag auszuspringen. EntscheidungstexteTE OGH 1954-09-01 1 Ob 405/54 Veröff: SZ 27/211 TE OGH 1960-02-10 5 Ob 438/59 nur: Auch bei Unwiderruflichkeit der Vollmacht können wichtige Gründe den Machthaber berechtigen, aus dem Vertrag auszuspringen. (T1) TE OGH 1958-10-01 6 Ob 231/58 Ähnlich; Veröff: EvBl 1959/3 = ImmZ 1959,39 TE OGH 1962-12-13 5 Ob 350/62 Veröff: JBl 1963,375 TE OGH 1963-04-03 7 Ob 81/63 TE OGH 1965-03-31 1 Ob 3/65 Beisatz: Die Frage der Unwiderruflichkeit eines Auftrages ist nach den gleichen Kriterien zu beurteilen. (T2) TE OGH 1966-12-15 5 Ob 121/66 Veröff: MietSlg 18101 TE OGH 1968-10-03 1 Ob 241/68 Veröff: MietSlg 20765 TE OGH 1968-07-03 5 Ob 134/68 TE OGH 1970-02-11 7 Ob 25/70 nur T1; nur: Die vereinbarte Unwiderruflichkeit einer Vollmacht wird dann gültig und beachtlich sein, wenn die Geschäftsbesorgung einen über das zu besorgende Geschäft hinausgehenden Zweck erreichen soll. (T3) Beisatz: Hier Bevollmächtigung durch Miteigentümer zwecks einheitlicher Vertretung gegenüber Wohnhauswiederaufbaufonds. Widerruf der Vollmacht durch Miteigentümermehrheit wegen Vertrauensunwürdigkeit. (T4) Veröff: JBl 1970,618 = MietSlg 22086 = SZ 43/37 = WoSi 1976/3 S 24 TE OGH 1975-06-19 7 Ob 108/75 nur T3; nur T1; Beisatz: Das Vertrauensverhältnis wird nur dann zerstört, wenn ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder wenigstens grob fahrlässig gesetzt wurde (Verschleierung einer sachlich ungerechtfertigten Überwälzung der GrESt, ungerechtfertigte Begünstigung eines Machtgebers zu ungunsten der anderen). (T5) Veröff: JBl 1976,100 = MietSlg 27135 TE OGH 1976-06-24 7 Ob 555/76 nur T1; Beis wie T5 nur: Das Vertrauensverhältnis wird nur dann zerstört, wenn ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder wenigstens grob fahrlässig gesetzt wurde. (T6) Veröff: MietSlg 28098 TE OGH 1979-02-13 5 Ob 1/79 nur T1 TE OGH 1979-03-27 5 Ob 526/79 nur T3; Beisatz: Ohne einen weiteren Geschäftszweck sind aber Vollmacht und Auftrag widerruflich. (T7) Veröff: GesRZ 1980,94 TE OGH 1980-10-09 7 Ob 679/80 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Bevollmächtigung beinhaltet auch die absprachgemäße Verwendung des Verkaufserlöses. (T8) TE OGH 1985-12-17 5 Ob 609/85 nur T1; Beisatz: Dieser muß allerdings unter Wahrung einer angemessenen Überlegungsfrist bei sonstiger Verwirkung unverzüglich geltend gemacht werden. (T9) TE OGH 1986-02-12 3 Ob 1502/86 Vgl auch; nur T3; nur T1 TE OGH 1992-10-07 1 Ob 615/92 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Widerrufsverpflichtung auf Grund der Zustellung eines exekutiven Zahlungsverbots an den Machthaber. (T10) Veröff: SZ 65/127 TE OGH 1998-10-15 8 Ob 125/98k Auch; nur T3; Beisatz: Ein derartig weiterreichender Zweck ist auch in der Verfolgung eigener Interessen des Geschäftsbesorgers (mandatum tua gratia) zu sehen. (T11) TE OGH 2000-08-29 1 Ob 160/00m nur T3; Beis wie T11 TE OGH 2011-02-28 9 Ob 75/10k nur T3; Veröff: SZ 2011/25 TE OGH 2012-11-20 5 Ob 98/12s Vgl; Veröff: SZ 2012/121 TE OGH 2012-11-20 5 Ob 110/12f Vgl TE OGH 2018-02-13 5 Ob 180/17g Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0019779
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