2Ob537/54
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.09.1954 Geschäftszahl2Ob537/54; 2Ob406/53; 4Ob535/94; 3Ob554/94; 6Ob204/09g NormABGB §692; ABGB §1098 Ic; ABGB §1112 B; ABGB §1116a; ABGB §1445ABGB §692; ABGB §1098 römisch eins c; ABGB §1112 B; ABGB §1116a; ABGB §1445 RechtssatzWenn der Hauseigentümer den bisherigen Hauptmieter beerbt, so ist der Hauptmietvertrag durch Vereinigung erloschen und ein mit dem seinerzeitigen Hauptmieter geschlossener Untermietvertrag erlischt gleichfalls. Der Hauseigentümer kann daher mit Räumungsklage gegen den Untermieter vorgehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1954/09/01 2 Ob 537/54 TE OGH 1953/06/05 2 Ob 406/53 nur: Wenn der Hauseigentümer den bisherigen Hauptmieter beerbt, so ist der Hauptmietvertrag durch Vereinigung erloschen und ein mit dem seinerzeitigen Hauptmieter geschlossener Untermietvertrag erlischt gleichfalls. (T1) Veröff: SZ 26/149 = MietSlg 3715 TE OGH 1994/04/26 4 Ob 535/94 Veröff: SZ 67/72 TE OGH 1994/09/07 3 Ob 554/94 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, dass dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. Der Hauseigentümer ist berechtigt, einen neuen Hauptmietvertrag abzuschließen. (T2) TE OGH 2009/12/17 6 Ob 204/09g Auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn die Befriedigung der Legatare gemäß §§ 692 ff ABGB aufgeschoben wird, kann es auch nicht zu einer Konfusion iSd § 1445 ABGB zwischen dem Legatar und dem Mieter kommen. (T3) Auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn die Befriedigung der Legatare gemäß Paragraphen 692, ff ABGB aufgeschoben wird, kann es auch nicht zu einer Konfusion iSd Paragraph 1445, ABGB zwischen dem Legatar und dem Mieter kommen. (T3) RechtssatznummerRS0101124