RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004496 Entscheidungsdatum01.09.1954 Geschäftszahl2Ob622/54; 7Ob473/55; 7Ob487/55; 3Ob50/67; 3Ob88/68; 4Ob517/81; 3Ob114/90; 3Ob98/10y; 3Ob245/10s; 3Ob8/13t; 3Ob155/13k; 3Ob152/18a; 8Ob47/20z NormEO §350 RechtssatzZur Bewilligung der Exekution nach § 350 EO bedarf es nicht einer formellen Aufsandungserklärung. Es genügt, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist.Zur Bewilligung der Exekution nach Paragraph 350, EO bedarf es nicht einer formellen Aufsandungserklärung. Es genügt, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1954-09-01 2 Ob 622/54 EvBl 1954/398 S 591 TE OGH 1955-10-26 7 Ob 473/55 TE OGH 1955-12-07 7 Ob 487/55 Beisatz: Gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängt. Der betreibenden Gläubiger muß nur die Erbringung der Gegenleistung nachweisen. (T1) TE OGH 1967-04-26 3 Ob 50/67 EvBl 1968/ 14 S 24 = JBl 1968,38 TE OGH 1968-07-31 3 Ob 88/68 Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 622/54; Vgl aber; Beisatz: Hier war der Verpflichtete auch zur Erwirkung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung und zu einem Gelderlag verpflichtet. (T2) TE OGH 1981-04-07 4 Ob 517/81 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1990-10-17 3 Ob 114/90 TE OGH 2010-08-04 3 Ob 98/10y Veröff: SZ 2010/93 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 245/10s Auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel, der die Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme einer bücherlichen Eintragung ausspricht, ermöglicht die Exekution nach § 350 EO. (T3)Auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel, der die Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme einer bücherlichen Eintragung ausspricht, ermöglicht die Exekution nach Paragraph 350, EO. (T3) TE OGH 2013-04-16 3 Ob 8/13t Auch; Beisatz: Die Exekution nach § 350 EO erfordert jedoch einen Titel, der dem betreibenden Gläubiger den Anspruch auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts vermittelt. Im Anlassfall fehlt es für eine Exekutionsführung nach § 350 EO bereits am Vorliegen eines Teilungsplans iSd § 74 Abs 1 GBG, der den Erfordernissen des LiegTeilG entspricht. Diese Voraussetzungen sind durch die dem Teilungsurteil angeschlossene Kopie einer Planskizze nicht erfüllt. (T4)Auch; Beisatz: Die Exekution nach Paragraph 350, EO erfordert jedoch einen Titel, der dem betreibenden Gläubiger den Anspruch auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts vermittelt. Im Anlassfall fehlt es für eine Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO bereits am Vorliegen eines Teilungsplans iSd Paragraph 74, Absatz eins, GBG, der den Erfordernissen des LiegTeilG entspricht. Diese Voraussetzungen sind durch die dem Teilungsurteil angeschlossene Kopie einer Planskizze nicht erfüllt. (T4) TE OGH 2013-08-21 3 Ob 155/13k TE OGH 2018-10-24 3 Ob 152/18a Beis wie T3 TE OGH 2020-08-25 8 Ob 47/20z Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall muss sich das Klagebegehren – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – auf die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung des Baurechts des Klägers auf den Mindestanteil verbunden mit Baurechtswohnungseigentum am zugesagten Objekt (hier Mietgegenstand) richten. Das erfordert die Begründung von (vorläufigem) Baurechtswohnungseigentum ob der Baurechtseinlage, für die wiederum eine Nutzwertfestsetzung benötigt wird. Die – mit der Verschaffung von Baurechtswohnungseigentum einhergehende – Verpflichtung der Beklagten zur Beibringung eines Nutzwertgutachtens wäre ebenfalls ins Begehren aufzunehmen (vgl auch den Spruch zu 5 Ob 75/97h), weil die bücherliche Eintragung nur mit diesem exekutiert werden kann. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall muss sich das Klagebegehren – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – auf die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung des Baurechts des Klägers auf den Mindestanteil verbunden mit Baurechtswohnungseigentum am zugesagten Objekt (hier Mietgegenstand) richten. Das erfordert die Begründung von (vorläufigem) Baurechtswohnungseigentum ob der Baurechtseinlage, für die wiederum eine Nutzwertfestsetzung benötigt wird. Die – mit der Verschaffung von Baurechtswohnungseigentum einhergehende – Verpflichtung der Beklagten zur Beibringung eines Nutzwertgutachtens wäre ebenfalls ins Begehren aufzunehmen vergleiche auch den Spruch zu 5 Ob 75/97h), weil die bücherliche Eintragung nur mit diesem exekutiert werden kann. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004496
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