RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021632 Entscheidungsdatum01.09.1954 Geschäftszahl3Ob369/54; 4Ob144/57; 4Ob127/58; 5Ob7/60; 6Ob15/60; 4Ob50/60; 4Ob96/60; 4Ob60/60; 5Ob132/61; 4Ob68/61; 4Ob18/62; 6Ob224/62; 4Ob102/65; 4Ob98/67; 5Ob93/69; 4Ob80/69; 4Ob103/70; 5Ob72/73; 4Ob6/74; 3Ob517/76; 4Ob16/84; 9ObA87/88; 6Ob172/10b NormABGB §1152 C2 RechtssatzFür Dienste von Verwandten im Haushalt oder Gewerbe kann § 1152 ABGB in der Regel nicht herangezogen werden. Wohl aber kann ein Lohnanspruch nach dieser Gesetzesstelle erhoben werden, wenn ein naher Angehöriger Dienste einzig und allein in der Erwartung eines ihm in Aussicht gestellten Vorteiles teilweise unentgeltlich geleistet hat und in dieser Erwartung getäuscht wird.Für Dienste von Verwandten im Haushalt oder Gewerbe kann Paragraph 1152, ABGB in der Regel nicht herangezogen werden. Wohl aber kann ein Lohnanspruch nach dieser Gesetzesstelle erhoben werden, wenn ein naher Angehöriger Dienste einzig und allein in der Erwartung eines ihm in Aussicht gestellten Vorteiles teilweise unentgeltlich geleistet hat und in dieser Erwartung getäuscht wird. EntscheidungstexteTE OGH 1954-09-01 3 Ob 369/54 Veröff: Arb 6048 TE OGH 1957-12-17 4 Ob 144/57 Ähnlich; Veröff: SozM IIIE,187 TE OGH 1959-01-13 4 Ob 127/58 Beisatz: Halbschwester (T1) TE OGH 1960-03-09 5 Ob 7/60 Beisatz: Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes, wenn die Dienste auf familienrechtlicher Grundlage und ohne ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis geleistet werden. (T2) TE OGH 1960-03-30 6 Ob 15/60 Beisatz: Diese Auffassung kann nicht auf Arbeitsleistungen im Haushalt oder Gewerbebetrieb eingeschränkt werden, sie gilt auch im Fall der Mithilfe beim Hausbau, weil die Ausschaltung der Rechtsvermutung des § 1152 ABGB in diesem Bereich ganz allgemein auf Erwägungen beruht, die auf sittlichen Verpflichtungen abgestellt sind, welche aus dem Familienverhältnis folgen. (T3)Beisatz: Diese Auffassung kann nicht auf Arbeitsleistungen im Haushalt oder Gewerbebetrieb eingeschränkt werden, sie gilt auch im Fall der Mithilfe beim Hausbau, weil die Ausschaltung der Rechtsvermutung des Paragraph 1152, ABGB in diesem Bereich ganz allgemein auf Erwägungen beruht, die auf sittlichen Verpflichtungen abgestellt sind, welche aus dem Familienverhältnis folgen. (T3) TE OGH 1960-05-03 4 Ob 50/60 nur: Für Dienste von Verwandten im Haushalt oder Gewerbe kann § 1152 ABGB in der Regel nicht herangezogen werden. (T4) Veröff: Arb 7225 = SozM IA/c,97nur: Für Dienste von Verwandten im Haushalt oder Gewerbe kann Paragraph 1152, ABGB in der Regel nicht herangezogen werden. (T4) Veröff: Arb 7225 = SozM IA/c,97 TE OGH 1960-09-20 4 Ob 96/60 nur T4 TE OGH 1960-09-20 4 Ob 60/60 TE OGH 1961-04-26 5 Ob 132/61 TE OGH 1961-05-30 4 Ob 68/61 Veröff: EvBl 1961/451 S 574 TE OGH 1962-03-20 4 Ob 18/62 Beisatz: Anrechnung jener Vorteile, die der klagende Verwandte durch eine - nicht aufgehobene - Adoption erlangt hat. (T5) Veröff: LwBetr 1966,31 = SozM IIIE,279 = JBl 1963,49 (mit Glosse von Floretta) TE OGH 1962-09-20 6 Ob 224/62 TE OGH 1965-10-05 4 Ob 102/65 Beisatz: Dieser Rechtsgedanke trifft grundsätzlich gegenüber dem Ehegatten und den Kindern zu, da für diese mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 92 und 144 ABGB eine Rechtsgrundlage für ihre Mitarbeit besteht. Bei anderen Verwandten, zB bei einer Schwester, könnte ein Arbeitsverhältnis angenommen werden, wenn sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes ergibt. (T6) Veröff: Arb 8144 = SZ 38/156Beisatz: Dieser Rechtsgedanke trifft grundsätzlich gegenüber dem Ehegatten und den Kindern zu, da für diese mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Paragraphen 92 und 144 ABGB eine Rechtsgrundlage für ihre Mitarbeit besteht. Bei anderen Verwandten, zB bei einer Schwester, könnte ein Arbeitsverhältnis angenommen werden, wenn sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes ergibt. (T6) Veröff: Arb 8144 = SZ 38/156 TE OGH 1968-01-30 4 Ob 98/67 Beisatz: Die Lohnforderung des in seiner Erwartung getäuschten Verwandten besteht auch dann, wenn er seine Dienstleistungen grundlos eingestellt hat und weggezogen ist. (T7) Veröff: LwBetr 1968,184 = JBl 1968,436 mit Kritik von Strasser = Arb 8484 = SozM IIIE,379 TE OGH 1969-04-16 5 Ob 93/69 nur T4 TE OGH 1969-10-07 4 Ob 80/69 Veröff: Arb 8668 = IndS 1970 9,779 = IndS 1970 10,779 = SozM IIIE,437 TE OGH 1971-01-12 4 Ob 103/70 Beisatz: Lebensgefährtin eines Sohnes. (T8) TE OGH 1973-04-25 5 Ob 72/73 TE OGH 1974-03-05 4 Ob 6/74 Vgl aber; nur T4; Veröff: Arb 9197 = SozM IE,115 = SZ 47/25 = ZAS 1976,174 (Fenyves) TE OGH 1976-09-20 3 Ob 517/76 nur T4; Beisatz: Im allgemeinen werden Leistungen von Familienangehörigen keinen Bereicherungsanspruch auslösen, weil die berechtigte Erwartung der Unentgeltlichkeit besteht. (T9) TE OGH 1984-02-21 4 Ob 16/84 Vgl auch; nur T4; Veröff: JBl 1985,692 TE OGH 1988-04-27 9 ObA 87/88 Vgl auch; Veröff: DRdA 1990,283 (W Holzer) = RdW 1988,394 = SZ 61/107 TE OGH 2010-09-22 6 Ob 172/10b Auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.