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{'item': ['3Ob420/54', '1Ob197/64', '4Ob575/67', '4Ob596/71', '3Ob209/73', '1Ob692/78', '2Ob527/80', '1Ob568/81', '1Ob536/82', '3Ob602/82', '1Ob760/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.09.1954 Geschäftszahl3Ob420/54; 1Ob197/64; 4Ob575/67; 4Ob596/71; 3Ob209/73; 1Ob692/78; 2Ob527/80; 1Ob568/81; 1Ob536/82; 3Ob602/82; 1Ob760/83; 2Ob580/87; 7Ob563/90; 7Ob215/01w; 5Ob144/08z NormMG §23 D RechtssatzDie Schutzbestimmung des § 23 MG kommt dem Mieter dann nicht zustatten, wenn dieser vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm nach § 23 MG zustehenden Vorteile verzichtet, nicht aber, wenn Mieter sich verpflichtet, das Mietobjekt im Falle dessen Verkaufes, sohin des Eintrittes eines noch ungewissen Ereignisses binnen zwei Monaten nach Verständigung hievon zu räumen und den Vermietern zu übergeben.Die Schutzbestimmung des Paragraph 23, MG kommt dem Mieter dann nicht zustatten, wenn dieser vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm nach Paragraph 23, MG zustehenden Vorteile verzichtet, nicht aber, wenn Mieter sich verpflichtet, das Mietobjekt im Falle dessen Verkaufes, sohin des Eintrittes eines noch ungewissen Ereignisses binnen zwei Monaten nach Verständigung hievon zu räumen und den Vermietern zu übergeben. EntscheidungstexteTE OGH 1954/09/01 3 Ob 420/54 Veröff: MietSlg 4171 TE OGH 1965/01/19 1 Ob 197/64 Veröff: MietSlg 17596 TE OGH 1968/01/30 4 Ob 575/67 nur: Die Schutzbestimmung des § 23 MG kommt dem Mieter dann nicht zustatten, wenn dieser vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm nach § 23 MG zustehenden Vorteile verzichtet. (T1) Beisatz: Der Mieter darf aber bei der einvernehmlichen Lösung des Bestandverhältnisses nicht unter Druck stehen. (T2) Veröff: MietSlg 20539 nur: Die Schutzbestimmung des Paragraph 23, MG kommt dem Mieter dann nicht zustatten, wenn dieser vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm nach Paragraph 23, MG zustehenden Vorteile verzichtet. (T1) Beisatz: Der Mieter darf aber bei der einvernehmlichen Lösung des Bestandverhältnisses nicht unter Druck stehen. (T2) Veröff: MietSlg 20539 TE OGH 1971/11/16 4 Ob 596/71 nur T1; Veröff: MietSlg 23477 TE OGH 1973/12/18 3 Ob 209/73 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1978/08/30 1 Ob 692/78 nur T1 TE OGH 1980/05/06 2 Ob 527/80 nur T1; Beisatz: Eine während der Dauer des Mietvertrages getroffene Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses ist zulässig. (T3) TE OGH 1981/07/15 1 Ob 568/81 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: § 23 Abs 2 MG enthält kein Verbot der Befristung von Bestandverträgen. (T4) Veröff: MietSlg 33424

(16)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 23, Absatz 2, MG enthält kein Verbot der Befristung von Bestandverträgen. (T4) Veröff: MietSlg 33424
(16)TE OGH 1982/05/05 1 Ob 536/82 nur T1; Beis wie T4; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 34509 TE OGH 1982/11/10 3 Ob 602/82 Beis wie T2; Beisatz: Auch dann nicht, wenn der Vermieter mit seinem bisherigen Mieter vereinbart, ihm eine weitere Wohnung im selben Haus nur unter der Bedingung zu vermieten, dass der Mieter einige Jahre nach dem Bezug dieser weiteren Wohnung die bisher gemietete Wohnung räumen müsse. (T5) TE OGH 1983/11/09 1 Ob 760/83 nur T1; Beis wie T3; Beis wie T2 TE OGH 1988/02/09 2 Ob 580/87 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1990/05/17 7 Ob 563/90 Auch; nur T1 TE OGH 2001/09/26 7 Ob 215/01w Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008/08/26 5 Ob 144/08z Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Vgl 1 Ob 549/87. (T6) RechtssatznummerRS0069508

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.