RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.09.1954 Geschäftszahl3Ob420/54; 1Ob197/64; 4Ob575/67; 4Ob596/71; 3Ob209/73; 1Ob692/78; 2Ob527/80; 1Ob568/81; 1Ob536/82; 3Ob602/82; 1Ob760/83; 2Ob580/87; 7Ob563/90; 7Ob215/01w; 5Ob144/08z NormMG §23 D RechtssatzDie Schutzbestimmung des § 23 MG kommt dem Mieter dann nicht zustatten, wenn dieser vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm nach § 23 MG zustehenden Vorteile verzichtet, nicht aber, wenn Mieter sich verpflichtet, das Mietobjekt im Falle dessen Verkaufes, sohin des Eintrittes eines noch ungewissen Ereignisses binnen zwei Monaten nach Verständigung hievon zu räumen und den Vermietern zu übergeben.Die Schutzbestimmung des Paragraph 23, MG kommt dem Mieter dann nicht zustatten, wenn dieser vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm nach Paragraph 23, MG zustehenden Vorteile verzichtet, nicht aber, wenn Mieter sich verpflichtet, das Mietobjekt im Falle dessen Verkaufes, sohin des Eintrittes eines noch ungewissen Ereignisses binnen zwei Monaten nach Verständigung hievon zu räumen und den Vermietern zu übergeben. EntscheidungstexteTE OGH 1954/09/01 3 Ob 420/54 Veröff: MietSlg 4171 TE OGH 1965/01/19 1 Ob 197/64 Veröff: MietSlg 17596 TE OGH 1968/01/30 4 Ob 575/67 nur: Die Schutzbestimmung des § 23 MG kommt dem Mieter dann nicht zustatten, wenn dieser vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm nach § 23 MG zustehenden Vorteile verzichtet. (T1) Beisatz: Der Mieter darf aber bei der einvernehmlichen Lösung des Bestandverhältnisses nicht unter Druck stehen. (T2) Veröff: MietSlg 20539 nur: Die Schutzbestimmung des Paragraph 23, MG kommt dem Mieter dann nicht zustatten, wenn dieser vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm nach Paragraph 23, MG zustehenden Vorteile verzichtet. (T1) Beisatz: Der Mieter darf aber bei der einvernehmlichen Lösung des Bestandverhältnisses nicht unter Druck stehen. (T2) Veröff: MietSlg 20539 TE OGH 1971/11/16 4 Ob 596/71 nur T1; Veröff: MietSlg 23477 TE OGH 1973/12/18 3 Ob 209/73 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1978/08/30 1 Ob 692/78 nur T1 TE OGH 1980/05/06 2 Ob 527/80 nur T1; Beisatz: Eine während der Dauer des Mietvertrages getroffene Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses ist zulässig. (T3) TE OGH 1981/07/15 1 Ob 568/81 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: § 23 Abs 2 MG enthält kein Verbot der Befristung von Bestandverträgen. (T4) Veröff: MietSlg 33424
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.