RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046200 Entscheidungsdatum08.09.1954 Geschäftszahl1Ob651/54; 6Ob356/64; 1Ob251/66; 8Ob250/67; 1Ob23/75; 4Ob22/76 (4Ob23/76, 4Ob24/76); 6Ob862/82 (6Ob863/82); 5Ob112/01h; 1Ob70/02d; 6Ob99/02f; 5Ob274/02h; 10Ob66/06p; 6Ob72/13a; 5Ob72/16y; 3Ob232/17i NormJN §41 RechtssatzDie Bestimmung des § 41 Abs 2 JN gilt nur für die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit durch das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung. Wurde die Unzuständigkeit in diesem Stadium nicht wahrgenommen, so ist über die bei der ersten Tagsatzung erhobenen Einrede, aber auch über die von Amts wegen aufgegriffene Frage der Unzuständigkeit nach den sonst geltenden Grundsätzen mündlich zu verhandeln. Es ist also insbesondere auch das Vorbringen des Beklagten zu beachten.Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, JN gilt nur für die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit durch das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung. Wurde die Unzuständigkeit in diesem Stadium nicht wahrgenommen, so ist über die bei der ersten Tagsatzung erhobenen Einrede, aber auch über die von Amts wegen aufgegriffene Frage der Unzuständigkeit nach den sonst geltenden Grundsätzen mündlich zu verhandeln. Es ist also insbesondere auch das Vorbringen des Beklagten zu beachten. EntscheidungstexteTE OGH 1954-09-08 1 Ob 651/54 TE OGH 1965-02-17 6 Ob 356/64 Veröff: EvBl 1965/428 S 635 TE OGH 1966-10-13 1 Ob 251/66 TE OGH 1967-10-03 8 Ob 250/67 TE OGH 1975-02-19 1 Ob 23/75 Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz der Prüfung auf Grund der Klagsangaben gilt nicht nur für die Prüfung der Zuständigkeit nach Anhängigwerden einer Rechtssache vor Gericht, sondern auch für jede spätere Prüfung dieser Frage im Verfahren. (T1) Veröff: EvBl 1975/297 S 660 TE OGH 1976-04-27 4 Ob 22/76 Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: IndS 1976 H5,998 TE OGH 1983-11-17 6 Ob 862/82 Vgl auch TE OGH 2001-05-29 5 Ob 112/01h Vgl auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 41 Abs 2 JN, wonach das Gericht in bürgerlichen Streitsachen seine Zuständigkeit (allein) auf Grund der Angaben des Klägers (in der Klage) zu prüfen hat, sofern diese nicht bereits als unrichtig bekannt sind, bezieht sich auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Vorschrift des Paragraph 41, Absatz 2, JN, wonach das Gericht in bürgerlichen Streitsachen seine Zuständigkeit (allein) auf Grund der Angaben des Klägers (in der Klage) zu prüfen hat, sofern diese nicht bereits als unrichtig bekannt sind, bezieht sich auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren. (T2) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 70/02d Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-05-16 6 Ob 99/02f Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-12-03 5 Ob 274/02h Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer Entscheidung über eine Unzuständigkeitseinrede des Beklagten darf nicht über dessen Vorbringen hinweggegangen werden. (T3) TE OGH 2007-01-30 10 Ob 66/06p Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2007/9 TE OGH 2013-06-06 6 Ob 72/13a Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2017-03-01 5 Ob 72/16y Auch; Veröff: SZ 2017/30 TE OGH 2018-01-24 3 Ob 232/17i Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0046200
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