3Ob411/54
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.09.1954 Geschäftszahl3Ob411/54; 2Ob64/55; 2Ob609/57; 2Ob382/65; 7Ob774/79; 6Ob757/79; 7Ob609/82; 8Ob179/82; 5Ob538/88; 1Ob166/05a NormZPO §399 idF vor BGBl I Nr 76/2002;ZPO §399 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 2002,;
RechtssatzWenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. Auch wenn der Gegner auf neues Vorbringen der im weiteren Verfahren erschienenen Gegenpartei eingeht, von dem diese gemäß § 399 ZPO ausgeschlossen ist, gilt dies nicht als Zurückziehung des Antrages auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO. Eine solche Zurückziehung ist möglich. Sie muss jedoch ausdrücklich erklärt werden.Wenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach Paragraph 399, ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. Auch wenn der Gegner auf neues Vorbringen der im weiteren Verfahren erschienenen Gegenpartei eingeht, von dem diese gemäß Paragraph 399, ZPO ausgeschlossen ist, gilt dies nicht als Zurückziehung des Antrages auf Fällung eines Urteils nach Paragraph 399, ZPO. Eine solche Zurückziehung ist möglich. Sie muss jedoch ausdrücklich erklärt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1954/09/08 3 Ob 411/54 Veröff: RZ 1954 H2,31 TE OGH 1955/03/02 2 Ob 64/55 TE OGH 1958/01/15 2 Ob 609/57 TE OGH 1965/12/02 2 Ob 382/65 TE OGH 1979/11/22 7 Ob 774/79 nur: Wenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. (T1) Veröff: SZ 52/175 = EvBl 1980/93 S 300 nur: Wenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach Paragraph 399, ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. (T1) Veröff: SZ 52/175 = EvBl 1980/93 S 300 TE OGH 1980/04/02 6 Ob 757/79 nur: Wenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. Auch wenn der Gegner auf neues Vorbringen der im weiteren Verfahren erschienenen Gegenpartei eingeht, von dem diese gemäß § 399 ZPO ausgeschlossen ist, gilt dies nicht als Zurückziehung des Antrages auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO. (T2) nur: Wenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach Paragraph 399, ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. Auch wenn der Gegner auf neues Vorbringen der im weiteren Verfahren erschienenen Gegenpartei eingeht, von dem diese gemäß Paragraph 399, ZPO ausgeschlossen ist, gilt dies nicht als Zurückziehung des Antrages auf Fällung eines Urteils nach Paragraph 399, ZPO. (T2) TE OGH 1982/05/27 7 Ob 609/82 nur T1 TE OGH 1982/09/30 8 Ob 179/82 Auch; nur: Eine solche Zurückziehung ist möglich. (T3) TE OGH 1988/04/26 5 Ob 538/88 TE OGH 2005/12/13 1 Ob 166/05a nur T1 RechtssatznummerRS0041024