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{'item': ['3Ob522/54', '3Ob686/54', '5Ob347/62', '5Ob3/65', '8Ob273/68', '7Ob194/68', '6Ob233/69', '5Ob130/73', '1Ob519/76', '5Ob590/76', '2Ob212/79',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.09.1954 Geschäftszahl3Ob522/54; 3Ob686/54; 5Ob347/62; 5Ob3/65; 8Ob273/68; 7Ob194/68; 6Ob233/69; 5Ob130/73; 1Ob519/76; 5Ob590/76; 2Ob212/79; 8Ob503/80 (8Ob504/80); 6Ob692/80; 1Ob506/81; 3Ob604/80; 5Ob535/81; 5Ob599/85; 6Ob190/00k NormABGB §1431 A; RechtssatzBei der irrtümlichen Zahlung einer fremden Schuld findet die Rückzahlung nur wegen eines Irrtums über die Gültigkeit des Rechtstitels des Gläubigers statt (Einwendungen aus dem Valutaverhältnis), nicht dagegen wegen eines Irrtums, der im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Leistenden (Deckungsverhältnis) unterlaufen ist, es sei denn, daß der Empfänger der Leistung von dem Irrtum Kenntnis hatte oder haben mußte. Von letzterem Fall abgesehen, kann sich der Leistende immer nur an den halten, für den er zu Unrecht geleistet hat und nicht an den gutgläubigen Leistungsempfänger (A ein Angestellter des B bezahlt seine Privatschulden bei C durch betrügerisch, dem B herausgelockte Unterschrift auf Girosammelanweisung - Rückforderung des B gegen C wurde verneint). EntscheidungstexteTE OGH 1954/09/08 3 Ob 522/54 Veröff: EvBl 1954/354 S 534 = SZ 27/221 TE OGH 1954/12/29 3 Ob 686/54 TE OGH 1963/02/14 5 Ob 347/62 TE OGH 1965/03/11 5 Ob 3/65 TE OGH 1968/11/12 8 Ob 273/68 nur: Bei der irrtümlichen Zahlung einer fremden Schuld findet die Rückzahlung nur wegen eines Irrtums über die Gültigkeit des Rechtstitels des Gläubigers statt (Einwendungen aus dem Valutaverhältnis). (T1) TE OGH 1968/11/27 7 Ob 194/68 Veröff: SZ 41/163 TE OGH 1969/10/08 6 Ob 233/69 TE OGH 1973/09/12 5 Ob 130/73 nur: Bei der irrtümlichen Zahlung einer fremden Schuld findet die Rückzahlung nur wegen eines Irrtums über die Gültigkeit des Rechtstitels des Gläubigers statt (Einwendungen aus dem Valutaverhältnis), nicht dagegen wegen eines Irrtums, der im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Leistenden (Deckungsverhältnis) unterlaufen ist, es sei denn, daß der Empfänger der Leistung von dem Irrtum Kenntnis hatte oder haben mußte. (T2) Beisatz: Dem gutgläubigen Leistungsempfänger gegenüber kann also tatsächlich kein Rückforderungsanspruch erhoben werden, der Leistende muß sich in einem solchen Fall an den Schuldner halten. (SZ 25/243). (T3) Veröff: ImmZ 1973,317 TE OGH 1976/02/18 1 Ob 519/76 nur: Von letzterem Fall abgesehen, kann sich der Leistende immer nur an den halten, für den er zu Unrecht geleistet hat und nicht an den gutgläubigen Leistungsempfänger. (T4) TE OGH 1976/06/15 5 Ob 590/76 nur T4 TE OGH 1980/01/22 2 Ob 212/79 Auch; nur T1; Beisatz: Die Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruches nach § 1431 ABGB sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. (T5) Veröff: VersR 1981,144 Auch; nur T1; Beisatz: Die Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruches nach Paragraph 1431, ABGB sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. (T5) Veröff: VersR 1981,144 TE OGH 1980/04/24 8 Ob 503/80 TE OGH 1981/01/21 6 Ob 692/80 TE OGH 1981/03/04 1 Ob 506/81 nur T4; Beisatz: Ein Leistungsausgleich wegen irrtümlicher Zahlung ist nur zwischen den Parteien des Leistungsverhältnisses vorzunehmen (hier: Bank als bloße Zahlstelle). (T6) Veröff: RZ 1982/21 S 61 = SZ 54/28 TE OGH 1981/08/26 3 Ob 604/80 TE OGH 1981/10/20 5 Ob 535/81 Vgl auch; Veröff: SZ 54/148 TE OGH 1986/02/11 5 Ob 599/85 nur T4; Beis wie T6 TE OGH 2000/08/30 6 Ob 190/00k Auch; nur T4; Beis wie T6 RechtssatznummerRS0033550

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.