3Ob618/54
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.09.1954 Geschäftszahl3Ob618/54; 3Ob600/57; 7Ob34/55 NormABGB §168 A;
RechtssatzFür eine einstweilige Verfügung nach § 168 ABGB genügt die Glaubhaftmachung der Vaterschaft im Sinne des § 163 ABGB. Gegenbeweise, die die Unmöglichkeit der Zeugung dartun sollen, können in diesem Verfahren nicht geführt werden.Für eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 168, ABGB genügt die Glaubhaftmachung der Vaterschaft im Sinne des Paragraph 163, ABGB. Gegenbeweise, die die Unmöglichkeit der Zeugung dartun sollen, können in diesem Verfahren nicht geführt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1954/09/29 3 Ob 618/54 TE OGH 1958/01/15 3 Ob 600/57 Beisatz: Dem provisorischen Charakter und Zweck des Verfahrens entsprechend sind die im Gesetz vorgesehenen Mittel ehestens beizuschaffen; für ein weitwendiges und umständliches Beweisverfahren ist kein Raum. (T1) TE OGH 1955/01/26 7 Ob 34/55 RechtssatznummerRS0048434