RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095142 Entscheidungsdatum14.10.1954 Geschäftszahl5Os1082/54; 5Os1097/54; 8Os334/60; 12Os115/64; 12Os109/64; 12Os116/65; 12Os180/66; 12Os93/68; 12Os212/68; 12Os159/68; 12Os45/69; 12Os184/69; 12Os112/69; 12Os263/69; 12Os300/69; 12Os80/70; 12Os72/70; 12Os69/70; 12Os218/70; 12Os42/71; 12Os74/71; 12Os149/71; 12Os4/72; 12Os20/72; 13Os38/74; 11Os37/74; 11Os85/74; 11Os118/75; 10Os162/75; 9Os61/76; 13Os139/76; 13Os116/77 (13Os117/77); 9Os88/85; 10Os136/86; 12Os188/94; 15Os50/95; 14Os83/01; 13Os62/09f; 12Os35/20v NormStGB §207; StGB §212 RechtssatzEin geschlechtlicher Missbrauch im Sinne des § 128 StG erfordert geschlechtliche Berührung der Körper des Täters und des Opfers. Geschlechtlich aber ist diese Berührung nur, wenn zur Geschlechtssphäre gehörige, dh dem männlichen oder dem weiblichen Geschlechte eigentümliche Körperstellen des Täters oder des Opfers mit dem Körper des anderen in Berührung gebracht werden. Die Mitte der Oberschenkel gehört nicht zur Geschlechtssphäre.Ein geschlechtlicher Missbrauch im Sinne des Paragraph 128, StG erfordert geschlechtliche Berührung der Körper des Täters und des Opfers. Geschlechtlich aber ist diese Berührung nur, wenn zur Geschlechtssphäre gehörige, dh dem männlichen oder dem weiblichen Geschlechte eigentümliche Körperstellen des Täters oder des Opfers mit dem Körper des anderen in Berührung gebracht werden. Die Mitte der Oberschenkel gehört nicht zur Geschlechtssphäre. EntscheidungstexteTE OGH 1954-10-14 5 Os 1082/54 Veröff: RZ 1955 H1,9 TE OGH 1954-10-14 5 Os 1097/54 Veröff: JBl 1955 H3,73 = RZ 1955 H1,9 TE OGH 1961-03-03 8 Os 334/60 Beisatz: Die Leistengegend gehört auch zur Geschlechtssphäre. (T1) TE OGH 1964-09-25 12 Os 115/64 Beisatz: Abklopfen des nackten bzw des verhüllten Gesäßes keine Schändung. (T2) TE OGH 1964-09-30 12 Os 109/64 Beisatz: Auf ein Mindestalter der missbrauchten Person und die Entwicklung der Geschlechtsmerkmale stellt das Gesetz nicht ab. (T3) TE OGH 1965-09-17 12 Os 116/65 Beisatz: Streicheln am Gesäß keine Schändung. (T4) Veröff: JBl 1966,95 TE OGH 1967-01-20 12 Os 180/66 Beisatz: Greifen auf den Oberschenkel eines mit einer Skihose bekleideten Mädchens über der Kleidung, selbst wenn dieses Greifen in der Nähe des Geschlechtsteils erfolgte, ist kein geschlechtlicher Missbrauch. (T5) Veröff: EvBl 1967/392 S 552 TE OGH 1968-09-11 12 Os 93/68 nur: Ein geschlechtlicher Missbrauch im Sinne des § 128 StG erfordert geschlechtliche Berührung der Körper des Täters und des Opfers. Geschlechtlich aber ist diese Berührung nur, wenn zur Geschlechtssphäre gehörige, dh dem männlichen oder dem weiblichen Geschlechte eigentümliche Körperstellen des Täters oder des Opfers mit dem Körper des anderen in Berührung gebracht werden. (T6); Beisatz: Betasten des Geschlechtsteiles des Kindes über den Kleidern. (T7)nur: Ein geschlechtlicher Missbrauch im Sinne des Paragraph 128, StG erfordert geschlechtliche Berührung der Körper des Täters und des Opfers. Geschlechtlich aber ist diese Berührung nur, wenn zur Geschlechtssphäre gehörige, dh dem männlichen oder dem weiblichen Geschlechte eigentümliche Körperstellen des Täters oder des Opfers mit dem Körper des anderen in Berührung gebracht werden. (T6); Beisatz: Betasten des Geschlechtsteiles des Kindes über den Kleidern. (T7) TE OGH 1968-12-04 12 Os 212/68 Beisatz: Hier: Betasten am entblößten Geschlechtsteil und After. (T8) TE OGH 1969-02-28 12 Os 159/68 nur T6 TE OGH 1969-04-23 12 Os 45/69 nur T6; Beisatz: Berührung am Bauch keine Schändung. (T9) TE OGH 1969-10-22 12 Os 184/69 nur T6 TE OGH 1969-10-22 12 Os 112/69 TE OGH 1969-12-19 12 Os 263/69 nur T6 TE OGH 1970-02-20 12 Os 300/69 nur T6; Beisatz: Betasten des Gesäßes keine Schändung. (T10) Veröff: EvBl 1970/259 S 442 TE OGH 1970-06-19 12 Os 80/70 nur T6 TE OGH 1970-06-24 12 Os 72/70 nur T6; Beis wie T9 TE OGH 1970-07-03 12 Os 69/70 nur T6; Beis wie T10 TE OGH 1971-01-20 12 Os 218/70 nur T6 TE OGH 1971-03-08 12 Os 42/71 Beisatz: Das Anpressen des Unterleibes an das Gesäß eines anderen stellt zweifellos eine grobe, unter den Voraussetzungen des § 516 StG auch Ärgernis erregende Verletzung der Sittlichkeit dar. Geschieht das aber im bekleideten Zustand des Handelnden einerseits und des von der Handlung Betroffenen andererseits, so kann die für den § 128 StG geforderte nicht nur flüchtig oberflächliche Kontaktherstellung zwischen einem Geschlechtsteil der betroffenen Person mit einem Körperteil des anderen nicht ohne weiteres erschlossen werden. Es müssen demnach zusätzliche Feststellungen getroffen werden, aus denen sich einwandfrei die erforderliche intensive, in Schändungsabsicht herbeigeführte sich eindeutig als geschlechtlicher Missbrauch darstellende Berührung ergibt. (T11)Beisatz: Das Anpressen des Unterleibes an das Gesäß eines anderen stellt zweifellos eine grobe, unter den Voraussetzungen des Paragraph 516, StG auch Ärgernis erregende Verletzung der Sittlichkeit dar. Geschieht das aber im bekleideten Zustand des Handelnden einerseits und des von der Handlung Betroffenen andererseits, so kann die für den Paragraph 128, StG geforderte nicht nur flüchtig oberflächliche Kontaktherstellung zwischen einem Geschlechtsteil der betroffenen Person mit einem Körperteil des anderen nicht ohne weiteres erschlossen werden. Es müssen demnach zusätzliche Feststellungen getroffen werden, aus denen sich einwandfrei die erforderliche intensive, in Schändungsabsicht herbeigeführte sich eindeutig als geschlechtlicher Missbrauch darstellende Berührung ergibt. (T11) TE OGH 1971-04-22 12 Os 74/71 nur T6; Veröff: RZ 1972,10 TE OGH 1971-10-19 12 Os 149/71 Beis wie T3 TE OGH 1972-03-09 12 Os 4/72 nur T6; Veröff: EvBl 1972/308 S 582 TE OGH 1972-04-11 12 Os 20/72 Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Diese Handlungsweise kann aber unter Umständen ein Indiz für eine weitergehende Absicht des Täters bilden. (T12) TE OGH 1974-05-30 13 Os 38/74 Veröff: EvBl 1975/11 S 21 TE OGH 1974-09-19 11 Os 37/74 nur T6; Beisatz: Kurzes Betasten der noch unentwickelten Brüste eines Mädchens über dem Kleid ist allein noch kein sexueller Missbrauch im Sinne des § 128 StG. (T13)nur T6; Beisatz: Kurzes Betasten der noch unentwickelten Brüste eines Mädchens über dem Kleid ist allein noch kein sexueller Missbrauch im Sinne des Paragraph 128, StG. (T13) TE OGH 1974-10-24 11 Os 85/74 Beisatz: Weibliche Brust. (T14) TE OGH 1975-11-14 11 Os 118/75 nur T6 TE OGH 1976-02-03 10 Os 162/75 TE OGH 1976-07-14 9 Os 61/76 nur T6; Beisatz: Sadistische Schläge auf das nackte Gesäß (keine Unzucht). (T15) Veröff: EvBl 1977/48 S 107 TE OGH 1976-11-19 13 Os 139/76 nur T6 TE OGH 1977-07-20 13 Os 116/77 TE OGH 1986-09-17 9 Os 88/85 Vgl auch; Beisatz: Zur Geschlechtssphäre gehört zwar nicht der Bauch, wohl aber die Region unterhalb des Bauches in unmittelbarer Nähe des Geschlechtsteils, im Bereich der Schamhaare (Pubes), deren Berührung, wenngleich über einer dünnen (hautnahen) Kleidungsschicht (hier: Unterhose) zur Tatbildverwirklichung ausreicht (zu § 207 Abs 1 StGB). (T16)Vgl auch; Beisatz: Zur Geschlechtssphäre gehört zwar nicht der Bauch, wohl aber die Region unterhalb des Bauches in unmittelbarer Nähe des Geschlechtsteils, im Bereich der Schamhaare (Pubes), deren Berührung, wenngleich über einer dünnen (hautnahen) Kleidungsschicht (hier: Unterhose) zur Tatbildverwirklichung ausreicht (zu Paragraph 207, Absatz eins, StGB). (T16) TE OGH 1986-12-02 10 Os 136/86 Vgl auch; nur T6; Beis wie T15; Beisatz: Zu § 203 StGB. (T17)Vgl auch; nur T6; Beis wie T15; Beisatz: Zu Paragraph 203, StGB. (T17) TE OGH 1995-03-09 12 Os 188/94 Vgl auch; Beisatz: Missbrauch zur Unzucht setzt unmittelbaren sexuellen Kontakt zwischen Täter und Opfer voraus. (T18) TE OGH 1995-05-11 15 Os 50/95 Vgl auch TE OGH 2001-09-04 14 Os 83/01 Vgl auch; Beisatz: Das Streicheln der Oberschenkel mit dem Ziel, den Genitalbereich des Mädchens zu berühren, ist eine Versuchshandlung. (T19) TE OGH 2009-06-18 13 Os 62/09f Auch; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dieser Begriff schließt jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. (T20); Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Das Gesäß zählt nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen. Sie zu betasten stellt keine geschlechtliche Handlung dar, weil der Anus damit nicht gemeint ist. (T21) TE OGH 2020-09-10 12 Os 35/20v Vgl; Beis wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0095142
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