RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060041 Entscheidungsdatum03.11.1954 Geschäftszahl1Ob705/54; 1Ob290/61; 8Ob50/64; 6Ob324/70; 1Ob539/76; 6Ob515/88; 6Ob130/05v; 6Ob22/13y; 6Ob90/19g; 6Ob213/21y NormGmbHG §41 RechtssatzUnter § 41 GmbHG fallen auch mittelbare Gesetzeswidrigkeiten oder Satzungswidrigkeiten eines an sich nicht gesetzwidrigen oder satzungswidrigen Beschlusses. Dies könnte angenommen werden, wenn der Inhalt des Beschlusses und dessen Folgen in seiner Beziehung zur Gesellschaft oder den Individualrechten der überstimmten Gesellschafter oder zu den Rechten der der Majorität angehörenden Gesellschafter gesetzwidrig oder satzungswidrig wären.Unter Paragraph 41, GmbHG fallen auch mittelbare Gesetzeswidrigkeiten oder Satzungswidrigkeiten eines an sich nicht gesetzwidrigen oder satzungswidrigen Beschlusses. Dies könnte angenommen werden, wenn der Inhalt des Beschlusses und dessen Folgen in seiner Beziehung zur Gesellschaft oder den Individualrechten der überstimmten Gesellschafter oder zu den Rechten der der Majorität angehörenden Gesellschafter gesetzwidrig oder satzungswidrig wären. EntscheidungstexteTE OGH 1954-11-03 1 Ob 705/54 Veröff: SZ 27/276 = EvBl 1954/448 S 653 TE OGH 1961-07-12 1 Ob 290/61 Veröff: ÖBA 1962,268 TE OGH 1964-03-03 8 Ob 50/64 nur: Unter § 41 GmbHG fallen auch mittelbare Gesetzeswidrigkeiten oder Satzungswidrigkeiten eines an sich nicht gesetzwidrigen oder satzungswidrigen Beschlusses. (T1)nur: Unter Paragraph 41, GmbHG fallen auch mittelbare Gesetzeswidrigkeiten oder Satzungswidrigkeiten eines an sich nicht gesetzwidrigen oder satzungswidrigen Beschlusses. (T1) Veröff: SZ 37/35 TE OGH 1971-01-08 6 Ob 324/70 Auch; nur T1; Beisatz: Auch Sittenwidrigkeiten. (T2) TE OGH 1976-04-07 1 Ob 539/76 Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch bereits gefaßte Beschlüsse - wie hier die Bestellung der Zweitantragsgegnerin zur Geschäftsführerin - kann daher nicht mit Unterlassungsklage des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer unter Außerachtlassung der in § 41 GmbHG vorgesehenen befristeten Anfechtungsmöglichkeit bekämpft werden. (T3) Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch bereits gefaßte Beschlüsse - wie hier die Bestellung der Zweitantragsgegnerin zur Geschäftsführerin - kann daher nicht mit Unterlassungsklage des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer unter Außerachtlassung der in Paragraph 41, GmbHG vorgesehenen befristeten Anfechtungsmöglichkeit bekämpft werden. (T3) Veröff: SZ 49/51 TE OGH 1988-03-24 6 Ob 515/88 Vgl auch; Beisatz: Behauptete Sittenwidrigkeit. (T4) Veröff: NZ 1989,158 = RdW 1988,290 = WBl 1988,339 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 130/05v Vgl auch; Beisatz: Die Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Prüfung inhaltlicher Mängel (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar. (T5) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 22/13y Vgl auch; Beisatz: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder. (T6) TE OGH 2019-06-27 6 Ob 90/19g Beis wie T2 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 213/21y Vgl; Beisatz: Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustandegekommen sind, steht die befristete Klage nach §§ 41 f GmbHG zur Verfügung. (T7)Vgl; Beisatz: Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustandegekommen sind, steht die befristete Klage nach Paragraphen 41, f GmbHG zur Verfügung. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060041
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.