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1Ob835/54

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.11.1954 Geschäftszahl1Ob835/54 NormABGB §403;

ABGB §1036;

ABGB §1043;

Rechtssatz§ 403 ABGB erkennt neben dem Aufwandersatz einen Belohnungsanspruch ausdrücklich nur für die Rettung fremder beweglicher Sachen zu, während sowohl nach den §§ 1036 ff ABGB wie nach § 1043 ABGB ein Aufwandersatz allein vorgesehen ist. Eine Ausdehnung des § 403 ABGB bzw eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Rettung unbeweglicher Sachen entgegen dem ausdrücklichen, bewußt einschränkenden, gesetzlichen Wortlaut ist nicht möglich.Paragraph 403, ABGB erkennt neben dem Aufwandersatz einen Belohnungsanspruch ausdrücklich nur für die Rettung fremder beweglicher Sachen zu, während sowohl nach den Paragraphen 1036, ff ABGB wie nach Paragraph 1043, ABGB ein Aufwandersatz allein vorgesehen ist. Eine Ausdehnung des Paragraph 403, ABGB bzw eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Rettung unbeweglicher Sachen entgegen dem ausdrücklichen, bewußt einschränkenden, gesetzlichen Wortlaut ist nicht möglich.

EntscheidungstexteTE OGH 1954/11/03 1 Ob 835/54 RZ 1955,3 = SZ 27/279 RechtssatznummerRS0012008

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