Abs2 Z5 A6;
Abs2 Z6 A;
Abs2 Z12 E;
Eine generelle Anwendung des Abs 3 des § 19
auf die Fälle der Kündigung nach Abs 1 erscheint nicht gerechtfertigt. Denn die Einschränkung gilt lediglich für den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes der Z 5 und nicht für die weiteren Kündigungsgründe des Eigenbedarfes nach Z 6 und 12. Der Tatbestand des Abs 1 setzt voraus, daß eben kein bloßer Eigenbedarfsfall vorliegt. Die Anwendung des Abs 3 auf Fälle von Kündigungen nach Abs 1 kann aber im Wege der Analogie gerechtfertigt sein, wenn einerseits der zugrundeliegende Fall dem eines Eigenbedarfes ähnlich ist und andererseits der Zweck dieser Bestimmung ihre Anwendung auch im Falle des Abs 1 erheischt. Ein wesentlicher Zweck der Bestimmung ist es, den Erwerb von Liegenschaften zum Zweck der Befriedigung des Eigenbedarfes auszuschließen. In einem Fall also, in welchem jemand ein Haus zu diesem Zwecke erwirbt, muß die Einschränkung des Abs 3 auch dann gelten, wenn der Sachverhalt nach Abs 1 zu beurteilen ist. Trifft dies aber nicht zu, dann kommt die Bestimmung des Abs 3 bei Kündigungen nach Abs 1 nicht zur Anwendung (teilweise gegenteilig zu 1 Ob 519/53).Eine generelle Anwendung des Absatz 3, des Paragraph 19,
auf die Fälle der Kündigung nach Absatz eins, erscheint nicht gerechtfertigt. Denn die Einschränkung gilt lediglich für den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes der Ziffer 5 und nicht für die weiteren Kündigungsgründe des Eigenbedarfes nach Ziffer 6 und 12, Der Tatbestand des Absatz eins, setzt voraus, daß eben kein bloßer Eigenbedarfsfall vorliegt. Die Anwendung des Absatz 3, auf Fälle von Kündigungen nach Absatz eins, kann aber im Wege der Analogie gerechtfertigt sein, wenn einerseits der zugrundeliegende Fall dem eines Eigenbedarfes ähnlich ist und andererseits der Zweck dieser Bestimmung ihre Anwendung auch im Falle des Absatz eins, erheischt. Ein wesentlicher Zweck der Bestimmung ist es, den Erwerb von Liegenschaften zum Zweck der Befriedigung des Eigenbedarfes auszuschließen. In einem Fall also, in welchem jemand ein Haus zu diesem Zwecke erwirbt, muß die Einschränkung des Absatz 3, auch dann gelten, wenn der Sachverhalt nach Absatz eins, zu beurteilen ist. Trifft dies aber nicht zu, dann kommt die Bestimmung des Absatz 3, bei Kündigungen nach Absatz eins, nicht zur Anwendung (teilweise gegenteilig zu 1 Ob 519/53). EntscheidungstexteTE OGH 1954/11/10 1 Ob 840/54 Veröff: EvBl 1955/24 S 53 TE OGH 1955/03/30 3 Ob 174/55 nur: Eine generelle Anwendung des Abs 3 des § 19
auf die Fälle der Kündigung nach Abs 1 erscheint nicht gerechtfertigt. (T1) nur: Eine generelle Anwendung des Absatz 3, des Paragraph 19,
auf die Fälle der Kündigung nach Absatz eins, erscheint nicht gerechtfertigt. (T1) TE OGH 1956/04/25 2 Ob 243/56 nur: In einem Fall also, in welchem jemand ein Haus zu diesem Zwecke erwirbt, muß die Einschränkung des Abs 3 auch dann gelten, wenn der Sachverhalt nach Abs 1 zu beurteilen ist. (T2) Beisatz: Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn sich die gekündigten Räume auf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft befinden, die wegen der Verwendung des Hauses für Wohnzwecke ihrer ursprünglichen Bestimmung nicht zugeführt werden kann, und der Erwerber dieser Liegenschaft nach dem Freiwerden der gemieteten Wohnung die Liegenschaft bewirtschaften will. (T3) nur: In einem Fall also, in welchem jemand ein Haus zu diesem Zwecke erwirbt, muß die Einschränkung des Absatz 3, auch dann gelten, wenn der Sachverhalt nach Absatz eins, zu beurteilen ist. (T2) Beisatz: Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn sich die gekündigten Räume auf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft befinden, die wegen der Verwendung des Hauses für Wohnzwecke ihrer ursprünglichen Bestimmung nicht zugeführt werden kann, und der Erwerber dieser Liegenschaft nach dem Freiwerden der gemieteten Wohnung die Liegenschaft bewirtschaften will. (T3) TE OGH 1958/02/26 2 Ob 552/57 nur T2 TE OGH 1961/09/20 6 Ob 247/61 TE OGH 1961/12/13 6 Ob 463/61 nur T1 TE OGH 1965/06/28 1 Ob 65/65 nur T2; Veröff: MietSlg 17552 TE OGH 1970/09/09 5 Ob 197/70 nur T2; Beisatz: Auch nach dem MRÄG. (T4) Veröff: EvBl 1971/91 S 154 = MietSlg 22427 TE OGH 1972/02/01 5 Ob 345/71 Veröff: MietSlg 24268 RechtssatznummerRS0067310
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.