RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026373 Entscheidungsdatum03.07.2024 Geschäftszahl2Ob816/54; 6Ob252/64; 7Ob180/02z; 9Ob67/03y; 8Ob69/08t; 6Ob83/14w; 2Ob106/14y; 8Ob36/14y; 8Ob89/15v; 3Ob170/16w; 10Ob54/18s; 1Ob181/18a; 8Ob76/22t; 3Ob49/24p NormABGB §1299 A2 RechtssatzSolange das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, kann der Verurteilte nicht vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. EntscheidungstexteTE OGH 1954-11-10 2 Ob 816/54 Veröff: SZ 27/285 TE OGH 1965-01-13 6 Ob 252/64 Veröff: RZ 1965,83 TE OGH 2002-09-09 7 Ob 180/02z Beisatz: Es ist dabei unerheblich, dass die Entscheidungen zu diesem Rechtssatz noch vor der Aufhebung des § 268 ZPO ergangen sind; ist doch nach wie vor von der Bindung des Zivilgerichts an das rechtskräftige Strafurteil auszugehen, die der seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 ständigen Rechtsprechung entspricht. (T1)Beisatz: Es ist dabei unerheblich, dass die Entscheidungen zu diesem Rechtssatz noch vor der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO ergangen sind; ist doch nach wie vor von der Bindung des Zivilgerichts an das rechtskräftige Strafurteil auszugehen, die der seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 ständigen Rechtsprechung entspricht. (T1) TE OGH 2004-05-05 9 Ob 67/03y TE OGH 2008-07-10 8 Ob 69/08t Beisatz: Diese Rechtsprechung gründet sich darauf, dass das Zivilgericht, solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist, bindend davon auszugehen hat, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat. (T2) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 83/14w Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Verhängung der Untersuchungshaft. Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen. (T3) TE OGH 2014-07-09 2 Ob 106/14y Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2014-10-30 8 Ob 36/14y Beisatz: In Strafsachen kann der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig ist, vom Sachverständigen nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. Die Ausgestaltung des strafrechtlichen Rechtsschutzsystems schließt es aus, während des anhängigen Verfahrens eine Überprüfung der Ergebnisse des Strafverfahrens im Zivilprozess herbeizuführen. (T4) TE OGH 2015-09-29 8 Ob 89/15v Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2016-11-23 3 Ob 170/16w Beis wie T4; Beisatz: Auch eine Haftung des Sachverständigen für ein in einem Zivilverfahren erstattetes Gutachten kann vor dessen rechtskräftiger Beendigung nicht geltend gemacht werden: Zielt eine solche Klageführung doch im Ergebnis darauf ab, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Anlassverfahren zu „überholen“. (T5) TE OGH 2018-10-23 10 Ob 54/18s Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Eine Haftung eines Sachverständigen kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann bejaht werden, wenn das Anlassverfahren anders als durch eine Entscheidung in der Hauptsache, nämlich durch eine Parteienhandlung beendet wird, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens vorgenommen wird und damit im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verhalten des Sachverständigen steht. (T6) TE OGH 2018-11-21 1 Ob 181/18a Beis wie T5 TE OGH 2022-11-21 8 Ob 76/22t Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: (verfrühter) Haftungsprozess gegen Sachverständigen wegen eines in einem nach wie vor anhängigen Mietzins- und Räumungsverfahren erstatteten, angeblich unrichtigen Gutachtens über die Ursache von Schimmelbildung im Mietobjekt. (T7) TE OGH 2024-07-03 3 Ob 49/24p vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 Anm: Wird ein absolut unzulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung in jenem Verfahren erhoben, in dem der Sachverständige tätig war, liegt bereits ein rechtkräftig beendetes Verfahren vor (RS0041838), sodass der Schadenersatzanspruch zu klären ist.Anmerkung, Wird ein absolut unzulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung in jenem Verfahren erhoben, in dem der Sachverständige tätig war, liegt bereits ein rechtkräftig beendetes Verfahren vor (RS0041838), sodass der Schadenersatzanspruch zu klären ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026373
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