RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039200 Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlPrä488/54; 2Ob699/55; 1Ob81/58; 3Ob46/59; 6Ob197/59; 1Ob825/54; 4Ob125/58; 4Ob314/62; 4Ob89/61; 6Ob33/63; 2Ob106/63; 5Ob256/63; 1Ob33/64; 2Ob79/64; 2Ob80/64; 7Ob171/64; 4Ob330/64; 2Ob277/65; 7Ob268/65; 8Ob367/65; 3Ob106/66; 1Ob123/68; 5Ob184/68; 4Ob310/70; 1Ob133/71; 1Ob159/71; 5Ob336/71; 1Ob265/71; 7Ob227/71; 1Ob118/73; 5Ob312/74; 5Ob68/75; 1Ob313/75; 7Ob680/76; 4Ob562/77; 4Ob5/78; 3Ob188/78; 8Ob183/79; 3Ob617/79; 7Ob793/79; 7Ob748/79; 6Ob762/80; 4Ob602/81; 4Ob417/81; 6Ob534/82; 8Ob14/82; 6Ob591/82; 3Ob667/82; 2Ob532/84; 5Ob16/84; 1Ob600/84; 1Ob31/84; 7Ob681/84; 3Ob597/84; 1Ob709/84; 3Ob1501/85; 6Ob536/85; 5Nd513/85; 2Ob663/85; 4Ob328/87; 4Ob568/87; 4Ob551/88; 1Ob659/88; 4Ob43/88; 7Ob714/88; 4Ob503/89; 1Ob517/89; 3Ob534/89; 3Ob589/89; 4Ob142/89; 4Ob534/90; 3Ob552/90; 9ObA52/91; 4Ob39/92; 3Ob69/92; 7Ob1572/93; 8Ob11/93; 5Ob509/94; 6Ob1576/94; 3Ob512/94; 4Ob508/95; 9ObA144/95; 9ObA131/95; 6Ob623/95; 7Ob621/95; 8Ob36/95; 7Ob609/95; 10Ob199/97f; 5Ob286/97p; 5Ob287/97k; 9Ob4/99z; 4Ob279/00h; 5Ob1/01k; 4Ob251/01t; 3Ob307/01w; 1Ob66/02s; 5Ob221/02i; 8Ob5/03y; 9Ob6/04d; 6Ob222/04x; 8ObA46/06g; 5Ob151/12k; 4Ob123/13m; 2Ob219/13i; 1Ob62/15x; 9Ob71/15d; 1Ob263/15f; 1Ob109/16k; 3Nc7/17k; 4Ob174/17t; 4Ob153/18f; 3Ob1/19x; 10Ob39/19m; 7Ob4/19t; 5Ob170/21t; 5Ob9/23v; 10Ob11/24a; 10Ob10/25f NormArbGerG §5 JN §41 Abs1 JN §43 Abs1 JN §46 Abs1 ZPO §230 Abs2 ZPO §239 Abs2 F ZPO §514 C2 MRG §37 RechtssatzDem Beklagten steht ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht zu, womit das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt. Dem Beschlusse, durch den eine Klage von einem ordentlichen Gerichte oder von einem Arbeitsgerichte a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, kommt die bindende Wirkung des § 46 Abs 1 JN und § 5 ArbGerG nicht zu.Dem Beklagten steht ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht zu, womit das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt. Dem Beschlusse, durch den eine Klage von einem ordentlichen Gerichte oder von einem Arbeitsgerichte a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, kommt die bindende Wirkung des Paragraph 46, Absatz eins, JN und Paragraph 5, ArbGerG nicht zu. EntscheidungstexteTE OGH 1954-11-13 Prä 488/54 Judikat Nr 61; Veröff: SZ 27/290 = EvBl 1955/10 S 24 = Arb 6125 = JBl 1955/2 S 43 TE OGH 1955-12-07 2 Ob 699/55 nur: Dem Beklagten steht ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht zu, womit das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt. (T1) TE OGH 1958-02-12 1 Ob 81/58 Veröff: EvBl 1958/226 S 357 TE OGH 1959-02-11 3 Ob 46/59 TE OGH 1959-06-18 6 Ob 197/59 TE OGH 1955-05-11 1 Ob 825/54 Beisatz: Das Berufungsgericht (OLG) kann daher anlässlich der Berufung das Verfahren auch dann für nichtig erklären und die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückweisen, wenn der gleiche Anspruch bereits vorher beim Arbeitsgericht anhängig gemacht wurde und dieses die Klage a limine wegen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zurückgewiesen hat. (T2) TE OGH 1958-12-16 4 Ob 125/58 Beisatz: Zu beiden Rechtssätzen. (T3) Veröff: SozM IVA,155 TE OGH 1962-04-03 4 Ob 314/62 nur T1 TE OGH 1961-09-26 4 Ob 89/61 nur: Dem Beschlusse, durch den eine Klage von einem ordentlichen Gerichte oder von einem Arbeitsgerichte a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, kommt die bindende Wirkung des § 46 Abs 1 JN und § 5 ArbGerG nicht zu. (T4) Veröff: Arb 7428nur: Dem Beschlusse, durch den eine Klage von einem ordentlichen Gerichte oder von einem Arbeitsgerichte a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, kommt die bindende Wirkung des Paragraph 46, Absatz eins, JN und Paragraph 5, ArbGerG nicht zu. (T4) Veröff: Arb 7428 TE OGH 1963-02-06 6 Ob 33/63 TE OGH 1963-04-25 2 Ob 106/63 nur T1; Beisatz: Erste Instanz hatte die Kündigung wegen Zuständigkeit des Außerstreitrichters zurückgewiesen. (T5) Veröff: RZ 1963,212 = MietSlg 15640 TE OGH 1963-09-05 5 Ob 256/63 nur T1 TE OGH 1964-03-11 1 Ob 33/64 nur T1 TE OGH 1964-03-12 2 Ob 79/64 TE OGH 1964-03-12 2 Ob 80/64 Veröff: RZ 1964,121 TE OGH 1964-06-18 7 Ob 171/64 nur T1; Beisatz: Erstgericht wies eine Kündigung mit der Begründung zurück, der Anspruch müsse im Klageweg geltend gemacht werden. (T6) Veröff: RZ 1964,220 = MietSlg 16684 TE OGH 1964-09-22 4 Ob 330/64 nur T1; Beisatz: Gilt auch, wenn die erste Tagsatzung anberaumt, die mit Antrag auf einstweilige Verfügung verbundene Klage zugestellt war, das Verfahren jedoch noch vor der ersten Tagsatzung für nichtig erklärt und die Unzuständigkeit ausgesprochen wurde. (T7) TE OGH 1965-09-16 2 Ob 277/65 nur T1 TE OGH 1965-10-06 7 Ob 268/65 nur T1 TE OGH 1966-02-01 8 Ob 367/65 nur T1; Beisatz: Zurückweisung einer Ehescheidungsklage a limine wegen Streitanhängigkeit (Unterlassung der Stellung eines Mitschuldantrages vor Schluss der Berufungsverhandlung wegen derselben Eheverfehlungen in dem im Revisionsstadium befindlichen Vorprozess. (T8) TE OGH 1966-09-21 3 Ob 106/66 nur T1 TE OGH 1968-05-16 1 Ob 123/68 nur T1; Beisatz: Mit ausführlichen Rechtsausführungen. (T9) Veröff: JBl 1969,670 = RZ 1969,105 TE OGH 1968-07-03 5 Ob 184/68 nur T1 TE OGH 1970-02-24 4 Ob 310/70 nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Nach der ersten Tagsatzung. (T10) TE OGH 1971-05-27 1 Ob 133/71 nur T1 TE OGH 1971-09-02 1 Ob 159/71 TE OGH 1972-01-25 5 Ob 336/71 nur T1; Veröff: MietSlg 2453 TE OGH 1971-10-14 1 Ob 265/71 nur T1; Beisatz: Gilt nicht im Außerstreitverfahren. (T11) Veröff: JBl 1972,104 TE OGH 1972-01-19 7 Ob 227/71 Gegenteilig zu 1 Ob 265/71 TE OGH 1973-09-05 1 Ob 118/73 nur T1 TE OGH 1975-02-04 5 Ob 312/74 nur T1; Beis wie T7 TE OGH 1975-05-20 5 Ob 68/75 nur T1; Beisatz: Erstgerichtliche Ablehnung der Einleitung des Verfahrens über Klage nach § 111 Abs 1 KO wegen behaupteter gesetzwidriger Zuständigkeitsanordnung durch den Personalsenat. (T12)nur T1; Beisatz: Erstgerichtliche Ablehnung der Einleitung des Verfahrens über Klage nach Paragraph 111, Absatz eins, KO wegen behaupteter gesetzwidriger Zuständigkeitsanordnung durch den Personalsenat. (T12) Veröff: RZ 1976/16 S 35 TE OGH 1975-12-19 1 Ob 313/75 nur T1 TE OGH 1976-11-04 7 Ob 680/76 nur T1 TE OGH 1977-12-20 4 Ob 562/77 nur T1 TE OGH 1978-02-07 4 Ob 5/78 nur T4; Veröff: SZ 51/12 = EvBl 1979/5 S 21 = Arb 9683; DRdA 1979,20 (mit Anmerkung von Floretta) = SozM IIB,1081 = IndS 1980,1208 = JBl 1978,609 TE OGH 1979-01-17 3 Ob 188/78 Beisatz: Dies gilt mangels einer Sonderbestimmung auch für Klagen, die in der EO geregelt sind. (T13) Veröff: JBl 1979,659 TE OGH 1979-09-14 8 Ob 183/79 TE OGH 1979-09-12 3 Ob 617/79 nur T1; Beisatz: Verfassung gemäß § 81 EheG, § 220 AußStrG. (T14) nur T1; Beisatz: Verfassung gemäß Paragraph 81, EheG, Paragraph 220, AußStrG. (T14) Veröff: JBl 1980,601 TE OGH 1979-12-20 7 Ob 793/79 nur T1 TE OGH 1980-05-29 7 Ob 748/79 nur T4; Beisatz: Handelsgericht Wien (T15) TE OGH 1980-11-05 6 Ob 762/80 nur T1; Beisatz: Über die Frage der Zuständigkeit wird durch den Beschluss des Rekursgerichtes ebensowenig bindend abgesprochen, wie wenn das Erstgericht keine Bedenken gegen seine Zuständigkeit gehabt und die Zustellung der Klage verfügt hätte. (T16) TE OGH 1982-01-19 4 Ob 602/81 nur T1 TE OGH 1981-12-01 4 Ob 417/81 nur T1; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit (T17) TE OGH 1982-02-17 6 Ob 534/82 nur T4; Veröff: RZ 1983/42 S 187 TE OGH 1982-03-11 8 Ob 14/82 nur T1 TE OGH 1982-05-12 6 Ob 591/82 nur T1; Beis wie T16 TE OGH 1982-12-01 3 Ob 667/82 nur T4 TE OGH 1984-03-27 2 Ob 532/84 nur T1; Veröff: RZ 1985/7 S 22 TE OGH 1984-05-15 5 Ob 16/84 Vgl; Beisatz: Judikat 61 neu ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden. (T18) TE OGH 1984-06-27 1 Ob 600/84 nur T1 TE OGH 1984-11-12 1 Ob 31/84 TE OGH 1984-11-29 7 Ob 681/84 nur T4 TE OGH 1984-12-12 3 Ob 597/84 nur T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung durch das Erstgericht mangels Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung. (T19) Beis wie T17 TE OGH 1985-01-16 1 Ob 709/84 TE OGH 1985-02-13 3 Ob 1501/85 nur T1; Veröff: JBl 1986,668 TE OGH 1985-03-07 6 Ob 536/85 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren wegen angenommener Versäumung der Klagsfrist nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO. (T20)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren wegen angenommener Versäumung der Klagsfrist nach Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO. (T20) TE OGH 1985-12-10 5 Nd 513/85 TE OGH 1985-12-10 2 Ob 663/85 Beis wie T16 TE OGH 1987-05-05 4 Ob 328/87 nur T1; Veröff: MR 1988,93 TE OGH 1987-09-15 4 Ob 568/87 Vgl auch; Beisatz: Daß das Erstgericht nach der Prozessüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO im Rahmen seiner (neuerlichen) amtswegigen Vorprüfung der Prozessvoraussetzungen nach § 41 JN entschieden hat, nimmt dem Beklagten, der schon vor der Überweisung am Verfahren beteiligt war, nicht die Rechtsmittelbefugnis. (T21) Vgl auch; Beisatz: Daß das Erstgericht nach der Prozessüberweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO im Rahmen seiner (neuerlichen) amtswegigen Vorprüfung der Prozessvoraussetzungen nach Paragraph 41, JN entschieden hat, nimmt dem Beklagten, der schon vor der Überweisung am Verfahren beteiligt war, nicht die Rechtsmittelbefugnis. (T21) Veröff: JBl 1988,387 TE OGH 1988-05-10 4 Ob 551/88 nur T1 TE OGH 1988-09-28 1 Ob 659/88 nur T1; Veröff: RZ 1990/19 S 47 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 43/88 nur T1; Beisatz: Gilt auch im Provisorialverfahren. (T22) TE OGH 1988-12-15 7 Ob 714/88 Beisatz: Dieser Grundsatz ist auch auf die a - limine - Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges anzuwenden. (T23) TE OGH 1989-01-24 4 Ob 503/89 TE OGH 1989-03-15 1 Ob 517/89 nur T1 TE OGH 1989-04-26 3 Ob 534/89 nur T1 TE OGH 1989-10-18 3 Ob 589/89 nur T1 TE OGH 1989-11-21 4 Ob 142/89 Vgl auch; Beisatz: Wurde der Beklagte bereits durch die Zustellung der Klage und die Erteilung des Auftrages, sich um Sicherungsantrag zu äußern und die Klagebeantwortung zu erstatten, Partei des Verfahrens ist sein Revisionsrekurs nicht im Sinne des Jud 61 neu unzulässig (1 Ob 31/84; 4 Ob 551/88). (T24) Veröff: ÖBl 1990,184 TE OGH 1990-04-24 4 Ob 534/90 nur T1 TE OGH 1990-05-16 3 Ob 552/90 nur T1; Beis wie T23 TE OGH 1991-05-08 9 ObA 52/91 nur T1; Beis wie T19; Veröff: Arb 10927 TE OGH 1992-04-07 4 Ob 39/92 nur T1 TE OGH 1992-08-27 3 Ob 69/92 nur T1; Beisatz: Die dargestellte Rechtsansicht gilt für alle Fälle, in denen das Erstgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen hat und das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufträgt. Die Ansicht, daß dem Beklagten im Vorprüfungsverfahren die Parteistellung fehle, findet im § 232 ZPO eine Stütze. Daraus ist nämlich abzuleiten, daß vor der Zustellung der Klage an den Beklagten zwischen ihm und dem Kläger ein Verfahren noch gar nicht anhängig ist und er daher auch noch nicht Partei dieses Verfahren sein kann. Solange der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt ist, kann eine Entscheidung des Gerichtes ihm gegenüber nicht bindend sein. (T25)nur T1; Beisatz: Die dargestellte Rechtsansicht gilt für alle Fälle, in denen das Erstgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen hat und das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufträgt. Die Ansicht, daß dem Beklagten im Vorprüfungsverfahren die Parteistellung fehle, findet im Paragraph 232, ZPO eine Stütze. Daraus ist nämlich abzuleiten, daß vor der Zustellung der Klage an den Beklagten zwischen ihm und dem Kläger ein Verfahren noch gar nicht anhängig ist und er daher auch noch nicht Partei dieses Verfahren sein kann. Solange der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt ist, kann eine Entscheidung des Gerichtes ihm gegenüber nicht bindend sein. (T25) TE OGH 1993-06-16 7 Ob 1572/93 nur T1; Beis wie T23; Beisatz: Die gegenteilige Auffassung Faschings (Kommentar I 262, LB 2.Auflage Rdz 231) gibt weiterhin keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. (T26)nur T1; Beis wie T23; Beisatz: Die gegenteilige Auffassung Faschings (Kommentar römisch eins 262, LB 2.Auflage Rdz 231) gibt weiterhin keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. (T26) TE OGH 1993-09-30 8 Ob 11/93 Auch; Beis wie T25 TE OGH 1994-03-22 5 Ob 509/94 Beisatz: Das Rekursgericht gab dem Antrag der Klägerin auf Feststellung des die Wiederaufnahmsklage betreffenden Zurückweisungsbeschlusses Folge; durch die Zustellung dieser Entscheidung des Rekursgerichtes wurde aber der Beklagte nicht ins Prozessrechtsverhältnis miteinbezogen, da es hiefür auf die Klagszustellung ankommt. Vor einer Klagszustellung ist es nämlich dem Beklagten verwehrt, einen ihn vermeintlich belastenden Beschluss zu bekämpfen. (T27) TE OGH 1994-06-09 6 Ob 1576/94 nur T1 TE OGH 1994-10-19 3 Ob 512/94 Vgl auch; Beis wie T25; Beis wie T26 TE OGH 1995-01-31 4 Ob 508/95 nur T1 TE OGH 1995-08-23 9 ObA 144/95 nur T1; Beis wie T17; Beis wie T23; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Fälschliche Zurückweisung der Klage wegen Unschlüssigkeit. (T28) TE OGH 1995-07-12 9 ObA 131/95 Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Klage wegen entschiedener Rechtssache. (T29) TE OGH 1995-11-09 6 Ob 623/95 nur T1 TE OGH 1995-11-22 7 Ob 621/95 nur T1; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T26 TE OGH 1996-03-14 8 Ob 36/95 nur T1; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T23; Veröff: SZ 69/70 TE OGH 1996-06-26 7 Ob 609/95 nur T1; Beis wie T25 TE OGH 1997-10-15 10 Ob 199/97f Vgl auch; nur T1; Beis wie T23; Veröff: SZ 70/206 TE OGH 1997-09-16 5 Ob 286/97p nur T1; Beis wie T19; Beis wie T23, Beis wie T25; Beisatz: Dieselben Grundsätze haben für einen in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG ergangenen Auftrag des Rekursgerichtes zu gelten, einen a limine zurückgewiesenen Sachantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu behandeln. (T30)nur T1; Beis wie T19; Beis wie T23, Beis wie T25; Beisatz: Dieselben Grundsätze haben für einen in einem außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG ergangenen Auftrag des Rekursgerichtes zu gelten, einen a limine zurückgewiesenen Sachantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu behandeln. (T30) TE OGH 1997-09-16 5 Ob 287/97k nur T1; Beis wie T19; Beis wie T23; Beis wie T25; Beis wie T30 TE OGH 1999-07-09 9 Ob 4/99z nur T1; Beis wie T25 nur: Die Ansicht, dass dem Beklagten im Vorprüfungsverfahren die Parteistellung fehle, findet im § 232 ZPO eine Stütze. Daraus ist nämlich abzuleiten, dass vor der Zustellung der Klage an den Beklagten zwischen ihm und dem Kläger ein Verfahren noch gar nicht anhängig ist und er daher auch noch nicht Partei dieses Verfahren sein kann. Solange der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt ist, kann eine Entscheidung des Gerichtes ihm gegenüber nicht bindend sein. (T31) nur T1; Beis wie T25 nur: Die Ansicht, dass dem Beklagten im Vorprüfungsverfahren die Parteistellung fehle, findet im Paragraph 232, ZPO eine Stütze. Daraus ist nämlich abzuleiten, dass vor der Zustellung der Klage an den Beklagten zwischen ihm und dem Kläger ein Verfahren noch gar nicht anhängig ist und er daher auch noch nicht Partei dieses Verfahren sein kann. Solange der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt ist, kann eine Entscheidung des Gerichtes ihm gegenüber nicht bindend sein. (T31) Beisatz: Dass die Klage gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichtes dem Beklagten zugestellt wurde, ändert nichts daran, dass der Beklagte zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt war. (T32) Beisatz: Dass die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht die Zurückweisung der Klage betraf, sondern nur den Antrag auf Zustellung der Klage, hindert die Anwendung der zitierten Rechtsprechung nicht. (T33) TE OGH 2000-12-19 4 Ob 279/00h Auch; nur T1 TE OGH 2001-01-30 5 Ob 1/01k Auch; nur T4; Beisatz: Bei einem Auseinanderfallen der den Anspruch und die Gerichtsbesetzung begründenden Tatsachen ist eine Bindung des Beklagten an einen a limine ergangenen Beschluss über die Gerichtsbesetzung abzulehnen. Er kann Einwendungen gegen die Gerichtsbesetzung im weiteren Verfahren vorbringen. Dem Beklagten steht in einem solchen Fall gegen den ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss über die Gerichtsbesetzung kein Rechtsmittel zu. (T34) TE OGH 2001-11-13 4 Ob 251/01t nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt gemäß § 78 und § 402 EO auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen. (T35)nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt gemäß Paragraph 78 und Paragraph 402, EO auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen. (T35) TE OGH 2002-04-24 3 Ob 307/01w nur T1; Beis wie T29; Beis ähnlich wie T31; Beis wie T32 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 66/02s Vgl auch TE OGH 2002-12-03 5 Ob 221/02i Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T30; Beisatz: Die Grundsätze des Judikats 61 neu = SZ 27/290 gelten auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren entsprechend. (T36) TE OGH 2003-04-10 8 Ob 5/03y TE OGH 2004-01-21 9 Ob 6/04d Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T31; Veröff: SZ 2004/10 TE OGH 2004-09-23 6 Ob 222/04x Auch TE OGH 2006-06-19 8 ObA 46/06g Auch; Beis wie T25 nur: Die dargestellte Rechtsansicht gilt für alle Fälle, in denen das Erstgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen hat und das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufträgt. (T37) Beisatz: Hier: Verneinung der Parteifähigkeit der Beklagten. (T38) TE OGH 2012-10-02 5 Ob 151/12k Auch; Vgl auch Beis wie T25; Vgl auch Beis wie T37; Beisatz: Hier: Entscheidung über das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. (T39) TE OGH 2013-08-27 4 Ob 123/13m Vgl auch; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2014-03-28 2 Ob 219/13i Vgl; nur T1; Beis wie T25; Beis wie T31 TE OGH 2015-06-18 1 Ob 62/15x Vgl; Beis wie T36; Beisatz: Auch in einem streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren (hier: wegen Entschädigung gemäß § 117 WRG) steht dem Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückgewiesenen Antrags aufträgt. (T40)Vgl; Beis wie T36; Beisatz: Auch in einem streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren (hier: wegen Entschädigung gemäß Paragraph 117, WRG) steht dem Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückgewiesenen Antrags aufträgt. (T40) TE OGH 2015-11-26 9 Ob 71/15d Auch; Beis wie T31 TE OGH 2016-02-25 1 Ob 263/15f Beis wie T32; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt für alle a‑limine‑Zurückweisungen von Klagen (5 Ob 151/12k mwN), also auch für den Fall der Zurückweisung einer Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit durch das Erstgericht. (T41) Beisatz: Der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts entfaltet der beklagten Partei gegenüber keine Bindungswirkung. Ihr steht daher im fortgesetzten Verfahren grundsätzlich die Möglichkeit offen, das Fehlen von Prozessvoraussetzungen einredeweise geltend zu machen. (T42) TE OGH 2016-08-30 1 Ob 109/16k Vgl auch; Beis ähnlich wie T25; Beis ähnlich wie T35; Beis ähnlich wie T36; Beis ähnlich wie T40; Beisatz: Hier: A‑limine‑Zurückweisung des Beitritts eines Nebenintervenienten im Vorprüfungsstadium (§ 18 Abs 1 ZPO); die Hauptparteien sind mangels Beteiligung nicht rechtsmittellegitimiert. (T43); Veröff: SZ 2016/78Vgl auch; Beis ähnlich wie T25; Beis ähnlich wie T35; Beis ähnlich wie T36; Beis ähnlich wie T40; Beisatz: Hier: A‑limine‑Zurückweisung des Beitritts eines Nebenintervenienten im Vorprüfungsstadium (Paragraph 18, Absatz eins, ZPO); die Hauptparteien sind mangels Beteiligung nicht rechtsmittellegitimiert. (T43); Veröff: SZ 2016/78 TE OGH 2017-03-29 3 Nc 7/17k Vgl auch TE OGH 2017-10-24 4 Ob 174/17t Auch; Beis wie T25; Veröff: SZ 2017/120 TE OGH 2018-08-23 4 Ob 153/18f Auch; Beisatz: Hier: § 37 Abs 3 ASGG. (T44)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 37, Absatz 3, ASGG. (T44) TE OGH 2019-03-20 3 Ob 1/19x Auch TE OGH 2019-06-25 10 Ob 39/19m TE OGH 2019-06-26 7 Ob 4/19t Vgl; Beisatz: Das (Revisions‑)Rekursverfahren gegen eine a‑limine‑Zurückweisung der Klage ist einseitig. (T45) TE OGH 2021-11-04 5 Ob 170/21t Beis wie T45 TE OGH 2023-02-27 5 Ob 9/23v vgl; Beisatz wie T30; Beisatz wie T32; Beisatz wie T36; Beisatz wie T42 TE OGH 2024-04-16 10 Ob 11/24a vgl; Beisatz nur wie T45 TE OGH 2025-04-24 10 Ob 10/25f vgl; Beisatz nur wie T45 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0039200
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.