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{'item': ['5Os1292/54', '5Os1341/55', '9Os87/60 (9Os102/60)', '11Os57/65', '9Os189/71', '13Os48/72 (13Os54/72 - 13Os56/72)', '12Os138/72', '13Os49/73

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.11.1954 Geschäftszahl5Os1292/54; 5Os1341/55; 9Os87/60 (9Os102/60); 11Os57/65; 9Os189/71; 13Os48/72 (13Os54/72 - 13Os56/72); 12Os138/72; 13Os49/73 (13Os50/73 - 13Os53/73); 13Os162/73; 10Os132/74; 12Os23/75; 10Os139/75; 13Os61/75; 10Os46/81 (10Os47/81); 15Os103/00 (15Os104/00, 15Os105/00, 15Os106/00, 15Os107/00, 15Os108/00, 15Os109/00); 11Os51/02 (11Os60/02) NormStPO §41 Abs2; StPO §79 Abs2; StPO idF BGBl I 26/2000 §79 Abs4;StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2000, §79 Abs4; RechtssatzHat der Angeklagte bereits die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und um die Beistellung eines Armenverteidigers gebeten, so darf die Urteilsausfertigung nicht mehr ihm zugestellt werden, sondern sie ist bereits dem zu bestellenden Armenverteidiger zuzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1954/11/19 5 Os 1292/54 Veröff: EvBl 1955/60 S 96 = RZ 1955 H2,26 TE OGH 1956/01/16 5 Os 1341/55 Veröff: JBl 1956,369 TE OGH 1960/03/15 9 Os 87/60 Veröff: SSt 31/22 TE OGH 1965/04/12 11 Os 57/65 Veröff: RZ 1965,95 TE OGH 1972/03/16 9 Os 189/71 Vgl; Beisatz: An den Angeklagten selbst ist die Zustellung nur dann vorzunehmen, wenn er im Zeitpunkt der Zustellung weder einen Wahlverteidiger noch einen Armenvertreter hatte. (T1) Veröff: EvBl 1972/267 S 499 TE OGH 1972/05/25 13 Os 48/72 TE OGH 1972/09/05 12 Os 138/72 Beisatz: Hat eine Partei einen Vertreter oder Verteidiger, dann kann eine wirksame Zustellung nur an diesen erfolgen (SSt 26/24; Gebert-Pallin-Pfeiffer E 3 zu § 79 StPO). (T2) Beisatz: Hat eine Partei einen Vertreter oder Verteidiger, dann kann eine wirksame Zustellung nur an diesen erfolgen (SSt 26/24; Gebert-Pallin-Pfeiffer E 3 zu Paragraph 79, StPO). (T2) TE OGH 1973/04/19 13 Os 49/73 Veröff: EvBl 1973/259 S 526 = ZfRV 1973 H3,224 (mit Glosse von Liebscher) TE OGH 1973/12/20 13 Os 162/73 Vgl; Beisatz: § 79 Abs 2 StPO gibt keine Wahlrecht in Ansehung des Empfängers, sondern ordnet an, daß die Zustellung nur bei einer unvertretenen Partei an diese selbst, im übrigen aber stets an den Vertreter zu geschehen hat. (T3) Vgl; Beisatz: Paragraph 79, Absatz 2, StPO gibt keine Wahlrecht in Ansehung des Empfängers, sondern ordnet an, daß die Zustellung nur bei einer unvertretenen Partei an diese selbst, im übrigen aber stets an den Vertreter zu geschehen hat. (T3) TE OGH 1974/10/29 10 Os 132/74 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1975/03/06 12 Os 23/75 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1975/11/04 10 Os 139/75 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1975/09/11 13 Os 61/75 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Und zwar, solange, als nicht dem Gericht die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses angezeigt wurde. (T4) TE OGH 1981/03/31 10 Os 46/81 Vgl auch; Beisatz: Nach gemäß § 41 Abs 3 erfolgter Beigebung eines Verteidigers ist ausschließlich diesem zuzustellen, auch wenn nach einer Enthebung erst ein anderer Verteidiger zu bestellen ist. (T5) Veröff: EvBl 1981/205 S 581 Vgl auch; Beisatz: Nach gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erfolgter Beigebung eines Verteidigers ist ausschließlich diesem zuzustellen, auch wenn nach einer Enthebung erst ein anderer Verteidiger zu bestellen ist. (T5) Veröff: EvBl 1981/205 S 581 TE OGH 2001/01/25 15 Os 103/00 Vgl auch; Beis wie T2 nur: Hat eine Partei einen Vertreter oder Verteidiger, dann kann eine wirksame Zustellung nur an diesen erfolgen (SSt 26/24). (T6) Beisatz: Eine Rechtsmittelausführung der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 79 Abs 2 StPO aF (wie auch nach § 79 Abs 4 StPO idF BGBI I 26/2000) an den gewählten Verteidiger des Angeklagten zuzustellen. (T7) Vgl auch; Beis wie T2 nur: Hat eine Partei einen Vertreter oder Verteidiger, dann kann eine wirksame Zustellung nur an diesen erfolgen (SSt 26/24). (T6) Beisatz: Eine Rechtsmittelausführung der Staatsanwaltschaft ist gemäß Paragraph 79, Absatz 2, StPO aF (wie auch nach Paragraph 79, Absatz 4, StPO in der Fassung BGBI römisch eins 26 aus 2000,) an den gewählten Verteidiger des Angeklagten zuzustellen. (T7) TE OGH 2002/08/20 11 Os 51/02 Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zustellung von mit Grundrechtsbescherde bekämpfbaren Haftbeschlüssen des Oberlandesgerichtes. (T8) RechtssatznummerRS0097668

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.