RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038346 Entscheidungsdatum24.11.1954 Geschäftszahl1Ob872/54; 2Ob11/60; 1Ob67/62; 8Ob274/64; 7Ob116/65; 7Ob273/65; 5Ob29/69; 7Ob125/69; 1Ob764/76; 5Ob633/81; 1Ob598/91; 4Ob541/92; 4Ob2161/96i; 8ObA22/18w NormABGB §1152 I; RATG §1; NTG allgABGB §1152 römisch eins; RATG §1; NTG allg RechtssatzDie Entlohnung eines Rechtsanwaltes für die Errichtung von Verträgen richtet sich weder nach dem RATG noch dem NTG. Das Entgelt ist vielmehr nach § 1152 ABGB zu bestimmen. Angemessen im Sinne des § 1152 ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Keine perzentuelle Festsetzung des Honorars (Maximalhöhe).Die Entlohnung eines Rechtsanwaltes für die Errichtung von Verträgen richtet sich weder nach dem RATG noch dem NTG. Das Entgelt ist vielmehr nach Paragraph 1152, ABGB zu bestimmen. Angemessen im Sinne des Paragraph 1152, ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Keine perzentuelle Festsetzung des Honorars (Maximalhöhe). EntscheidungstexteTE OGH 1954-11-24 1 Ob 872/54 Veröff: JBl 1955,122 (mit verfahrensrechtlicher Besprechung von Novak) TE OGH 1960-03-18 2 Ob 11/60 TE OGH 1962-03-14 1 Ob 67/62 Veröff: EvBl 1962/344 S 433 = SZ 35/33 TE OGH 1964-11-26 8 Ob 274/64 TE OGH 1965-04-22 7 Ob 116/65 nur: Angemessen im Sinne des § 1152 ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. (T1) Beisatz: Tischlermeister (T2)nur: Angemessen im Sinne des Paragraph 1152, ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. (T1) Beisatz: Tischlermeister (T2) TE OGH 1965-09-29 7 Ob 273/65 TE OGH 1969-02-12 5 Ob 29/69 nur: Die Entlohnung eines Rechtsanwaltes für die Errichtung von Verträgen richtet sich weder nach dem RAT noch dem NTG. Das Entgelt ist vielmehr nach § 1152 ABGB zu bestimmen. (T3)nur: Die Entlohnung eines Rechtsanwaltes für die Errichtung von Verträgen richtet sich weder nach dem RAT noch dem NTG. Das Entgelt ist vielmehr nach Paragraph 1152, ABGB zu bestimmen. (T3) TE OGH 1969-09-10 7 Ob 125/69 nur T1 TE OGH 1977-03-07 1 Ob 764/76 nur T1; Beisatz: Schiedsrichter - Honorar (T4) Veröff: JBl 1978,155 TE OGH 1981-07-07 5 Ob 633/81 nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 598/91 nur T1 TE OGH 1992-09-29 4 Ob 541/92 nur T1; Beisatz: Soweit die AHR keinen Hinweis enthalten. (T5) TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2161/96i nur T1; Beisatz: Orientierungshilfe und Anthaltspunkt kann hiefür auch eine (verwandte) Gebührenordnung liefern. (T6) Beisatz: Hier: Produkt-Designer. (T7) TE OGH 2018-06-25 8 ObA 22/18w Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038346
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.