← Österreich

3Ob781/54; 2Ob45/57; 5Ob297/65; 8Ob122/69 (8Ob123/69); 6Ob62/72; 6Ob120/75 (6Ob121/75); 5Ob549/81; 3Ob61/81; 1Ob54/81; 1Ob541/84 (1Ob542/84; 1Ob543/84

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002105 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl3Ob781/54; 2Ob45/57; 5Ob297/65; 8Ob122/69 (8Ob123/69); 6Ob62/72; 6Ob120/75 (6Ob121/75); 5Ob549/81; 3Ob61/81; 1Ob54/81; 1Ob541/84 (1Ob542/84; 1Ob543/84); 7Ob591/85; 4Ob103/85; 5Ob81/85; 14Ob101/86 (14Ob102/86); 4Ob336/87 (4Ob337/87); 9ObA39/88; 6Ob706/88 (6Ob707/88); 2Ob561/90 (2Ob562/90); 4Ob1063/95; 3Ob345/97z; 6Ob140/98a; 2Ob219/99s; 8Ob82/00t; 5Ob262/03w; 5Ob32/08d; 6Ob177/08k; 1Ob58/10a; 3Ob156/10b; 5Ob11/13y; 2Ob173/12y; 1Ob20/14v; 1Ob36/14x; 6Ob86/14m; 5Ob109/14m; 5Ob171/14d; 5Ob54/15z; 8ObA10/15a; 10ObS20/16p; 4Ob127/16d; 6Ob15/17z; 5Ob225/21f; 10ObS48/22i; 10ObS54/22x; 6Ob17/23b; 6Ob22/24i; 1Ob96/25m NormZPO §521 Abs1 EO §65 Abs2 A EO §88 Abs2 Z2 AußStrG §11 A AußStrG 2005 §46 Abs1 A AußStrG 2005 §65 Abs1 MRG §37 Abs3 Z15 RechtssatzEnthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die an sich verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, dann kommt für die Anfechtung einer solchen Entscheidung, gleichviel welcher ihrer Teile angegriffen wird, immer die längere Rechtsmittelfrist in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1954-12-01 3 Ob 781/54 TE OGH 1957-03-20 2 Ob 45/57 TE OGH 1965-12-02 5 Ob 297/65 Beisatz: Grundbuchsverfahren (T1) TE OGH 1969-07-01 8 Ob 122/69 Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung - Berufung. (T2) TE OGH 1972-04-06 6 Ob 62/72 TE OGH 1975-10-30 6 Ob 120/75 TE OGH 1981-03-03 5 Ob 549/81 Vgl auch; Beisatz: Nur wenn mehrere Entscheidungen in einer Ausfertigung (hier: Widerspruch und Rekurs gegen einstweilige Verfügung). (T3) TE OGH 1981-08-26 3 Ob 61/81 Auch TE OGH 1982-01-13 1 Ob 54/81 Veröff: RZ 1982/40 S 163 TE OGH 1984-05-23 1 Ob 541/84 Auch; Veröff: RZ 1985,36 S 109 TE OGH 1985-07-11 7 Ob 591/85 TE OGH 1985-10-01 4 Ob 103/85 Beisatz: Hier: Urteil und Ablehnung der Klagsänderung. (T4) TE OGH 1985-10-22 5 Ob 81/85 Veröff: NZ 1986,93 TE OGH 1986-07-01 14 Ob 101/86 Beis wie T4 TE OGH 1987-06-30 4 Ob 336/87 TE OGH 1988-04-13 9 ObA 39/88 Beisatz: Hier: Richtigstellung der Parteienbezeichnung gemeinsam mit dem Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO. (T5)Beisatz: Hier: Richtigstellung der Parteienbezeichnung gemeinsam mit dem Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. (T5) TE OGH 1988-12-15 6 Ob 706/88 Beisatz: Hier: Urteil und Beschluss über Zulassung der Klagsänderung. (T6) TE OGH 1990-05-23 2 Ob 561/90 RZ 1990/286 TE OGH 1995-09-19 4 Ob 1063/95 TE OGH 1997-12-17 3 Ob 345/97z TE OGH 1998-05-27 6 Ob 140/98a TE OGH 1999-10-21 2 Ob 219/99s TE OGH 2000-03-09 8 Ob 82/00t TE OGH 2003-12-16 5 Ob 262/03w Vgl auch TE OGH 2008-04-15 5 Ob 32/08d Vgl auch; Beis: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, § 37 Abs 3 MRG idF WohnAußStrBeglG. (T7)Vgl auch; Beis: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, Paragraph 37, Absatz 3, MRG in der Fassung WohnAußStrBeglG. (T7) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 177/08k TE OGH 2010-06-01 1 Ob 58/10a Ähnlich; Beisatz: Hier: Teilzwischen‑ und Teilurteil sowie Beschluss des Rechtsmittelgerichts. (T8) TE OGH 2010-09-01 3 Ob 156/10b Vgl auch TE OGH 2013-03-21 5 Ob 11/13y Auch Beis wie T7 TE OGH 2013-05-29 2 Ob 173/12y Beisatz: Hier: Revision und Rekurs. (T9) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 20/14v Auch TE OGH 2014-03-27 1 Ob 36/14x Vgl aber; Beisatz:Für jene Partei, deren Rechtsmittelhandlung auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, kann allein ausschlaggebend sein, ob dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zusteht. Ist dies der Fall, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt.(T10) Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (§ 464 Abs 1 ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14‑tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ‑ sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ‑ nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt.(T11)Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (Paragraph 464, Absatz eins, ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14‑tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ‑ sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ‑ nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt.(T11) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 86/14m TE OGH 2014-10-23 5 Ob 109/14m Auch; Beisatz: Der Kläger hat mit seiner Berufung die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bekämpft und sich damit fristwahrend auch gegen die Umdeutung eines Teils seines Begehrens in einen Antrag und dessen Überweisung ins Verfahren Außerstreitsachen durch das Erstgericht gewendet. (T12) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 171/14d Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen die längere Rechtsmittelfrist offen stünde, gilt nur dann, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde. (T13) TE OGH 2015-05-19 5 Ob 54/15z Vgl aber; Beis wie T13 TE OGH 2015-07-30 8 ObA 10/15a Auch; Beis wie T11; Beis wie T13 TE OGH 2016-03-15 10 ObS 20/16p Vgl TE OGH 2016-06-15 4 Ob 127/16d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung des Urteils durch die Fristenhemmung nach § 222 ZPO verlängert wird. (T14)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung des Urteils durch die Fristenhemmung nach Paragraph 222, ZPO verlängert wird. (T14) TE OGH 2017-03-29 6 Ob 15/17z Beis wie T13; Beisatz: Hier: Die Klage wurde hinsichtlich des Erstklägers ab-, hinsichtlich der übrigen Kläger zurückgewiesen. Letzteren steht dagegen nur eine 14-tägige Rekursfrist zur Verfügung. (T15) TE OGH 2021-12-16 5 Ob 225/21f Vgl aber; Beis wie T13; Beisatz: In jenem Fall, in dem der Kläger Ansprüche gegenüber einer Beklagtenmehrheit geltend macht, bleibt die Möglichkeit der Erhebung eines binnen einer vierwöchigen Frist zu erhebenden Rechtsmittels gegenüber nur einer der beklagten Parteien für sein Prozessrechtsverhältnis gegenüber den anderen beklagten Parteien ohne Belang. Wird die Klage im Falle der Beklagtenmehrheit hinsichtlich einer der beklagten Parteien wegen des Mangels der internationalen Zuständigkeit zurückgewiesen, steht dem Kläger im Verhältnis zu dieser Gegenpartei ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses und nicht auch ein solches, das ihm eine längere Rechtsmittelfrist eröffnet hätte, zur Verfügung. (T16) TE OGH 2022-04-20 10 ObS 48/22i Vgl; Beis wie T10; Beis wie T13 TE OGH 2022-07-28 10 ObS 54/22x Vgl TE OGH 2023-05-17 6 Ob 17/23b vgl; Beisatz wie T16: Hier: Überweisung der Rechtssache in das außerstreitige Verfahren und gegenüber einer der Beklagten (T17) TE OGH 2024-02-21 6 Ob 22/24i TE OGH 2025-07-31 1 Ob 96/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0002105

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.