RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012467 Entscheidungsdatum10.12.1954 Geschäftszahl1Ob899/54; 1Ob145/05p; 2Ob2/22s NormABGB §578 RechtssatzDie Unterfertigung mit dem Namen soll einen Bestandteil des Testieraktes bilden. Die Unterfertigung letztwilliger Verfügungen mit dem Vornamen des Erblassers allein wird als den Testiervorschriften entsprechend angesehen, wenn sein Gebrauch im Verkehr mit nahen Angehörigen üblich gewesen ist, die Unterfertigung in dieser Form keinerlei Zweifel an der Identität des Erklärenden zuläßt und wenn sich aus dem durch die Unterschrift gedeckten Text der Urkunde die Person des Ausstellers für jeden Dritten mit Sicherheit ergibt. Genügt aber zur Erfüllung der Vorschrift des § 578 ABGB die Unterfertigung mit dem Vornamen des Erblassers, dann muß die Unterfertigung mit der bloßen Bezeichnung der Familienzughörigkeit "Eure Mutter" ebenfalls als Namensunterfertigung angesehen werden, wenn diese Art der Unterfertigung im Verkehr mit den nahen Angehörigen üblich ist und keinerlei Zweifel an der Identität der Erklärenden zuläßt und wenn sich aus dem Test der Urkunde die Person des Ausstellers für jenen Dritten mit Sicherheit ergibt.Die Unterfertigung mit dem Namen soll einen Bestandteil des Testieraktes bilden. Die Unterfertigung letztwilliger Verfügungen mit dem Vornamen des Erblassers allein wird als den Testiervorschriften entsprechend angesehen, wenn sein Gebrauch im Verkehr mit nahen Angehörigen üblich gewesen ist, die Unterfertigung in dieser Form keinerlei Zweifel an der Identität des Erklärenden zuläßt und wenn sich aus dem durch die Unterschrift gedeckten Text der Urkunde die Person des Ausstellers für jeden Dritten mit Sicherheit ergibt. Genügt aber zur Erfüllung der Vorschrift des Paragraph 578, ABGB die Unterfertigung mit dem Vornamen des Erblassers, dann muß die Unterfertigung mit der bloßen Bezeichnung der Familienzughörigkeit "Eure Mutter" ebenfalls als Namensunterfertigung angesehen werden, wenn diese Art der Unterfertigung im Verkehr mit den nahen Angehörigen üblich ist und keinerlei Zweifel an der Identität der Erklärenden zuläßt und wenn sich aus dem Test der Urkunde die Person des Ausstellers für jenen Dritten mit Sicherheit ergibt. EntscheidungstexteTE OGH 1954-12-10 1 Ob 899/54 RZ 1955,29 = EvBl 1955/102 S 155 = NZ 1955,189 TE OGH 2005-08-02 1 Ob 145/05p Vgl auch; Beisatz: Anstelle der Unterfertigung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung mit dem Familiennamen genügen auch Bezeichnungen, unter denen der Erblasser bekannt ist, sodass an der Identität des Urhebers kein Zweifel besteht. (T1); Beisatz: Hier: Brief (Telefax) schließt mit „IN LIEBE DEN VYTAS". (T2) TE OGH 2022-03-16 2 Ob 2/22s Vgl; Beisatz: Hier: Zu § 579 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 – Testamentszeugin unterschreibt mit erst kurz später wieder angenommenen Namen. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 579, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 – Testamentszeugin unterschreibt mit erst kurz später wieder angenommenen Namen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012467
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