RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.12.1954 Geschäftszahl1Ob682/54; 3Ob794/54; 2Ob711/55; 2Ob657/56; 2Ob503/56; 2Ob197/57; 7Ob83/57; 2Ob316/58; 2Ob80/58; 6Ob79/59; 5Ob62/61; 6Ob81/62; 6Ob287/62; 8Ob156/65; 5Ob178/65; 1Ob54/67; 8Ob40/68; 6Ob143/70; 1Ob70/71; 4Ob560/73; 3Ob227/73; 5Ob250/74; 6Ob597/76; 4Ob559/76; 4Ob521/77; 7Ob632/77; 7Ob792/79 NormABGB §142 Ca; RechtssatzEine Zuteilung im Sinne des § 142 ABGB besagt nicht, daß der Elternteil, dem die Obsorge über das Kind überlassen wird, unbedingt die Pflege und Erziehung selbst besorgen muß. Er kann vielmehr die Pflege und Erziehung auch durch andere Personen oder in einer Anstalt besorgen lassen und diese selbst nur durch Weisungen leiten und beaufsichtigen. Es wäre ja durchaus zulässig, daß das Kind der Mutter zugeteilt würde und diese es noch einige Zeit bei den Großeltern belassen und sich inzwischen auf die Leitung und Aufsicht über die Erziehung beschränken würde.Eine Zuteilung im Sinne des Paragraph 142, ABGB besagt nicht, daß der Elternteil, dem die Obsorge über das Kind überlassen wird, unbedingt die Pflege und Erziehung selbst besorgen muß. Er kann vielmehr die Pflege und Erziehung auch durch andere Personen oder in einer Anstalt besorgen lassen und diese selbst nur durch Weisungen leiten und beaufsichtigen. Es wäre ja durchaus zulässig, daß das Kind der Mutter zugeteilt würde und diese es noch einige Zeit bei den Großeltern belassen und sich inzwischen auf die Leitung und Aufsicht über die Erziehung beschränken würde. EntscheidungstexteTE OGH 1954/12/15 1 Ob 682/54 Veröff: EFSlg 601 TE OGH 1954/12/01 3 Ob 794/54 Veröff: JBl 1955,275 TE OGH 1956/01/04 2 Ob 711/55 TE OGH 1956/12/05 2 Ob 657/56 Beisatz: Insbesondere auch, wenn die Mutter, der das Kind zugeteilt wurde, berufstätig ist. (T1) TE OGH 1956/09/04 2 Ob 503/56 TE OGH 1957/04/10 2 Ob 197/57 TE OGH 1957/02/27 7 Ob 83/57 TE OGH 1958/08/20 2 Ob 316/58 Veröff: EvBl 1958/301 S 518 TE OGH 1958/07/09 2 Ob 80/58 Veröff: JBl 1958,505 TE OGH 1959/03/11 6 Ob 79/59 TE OGH 1961/02/22 5 Ob 62/61 TE OGH 1962/03/14 6 Ob 81/62 TE OGH 1962/10/24 6 Ob 287/62 TE OGH 1965/05/18 8 Ob 156/65 Ähnlich TE OGH 1965/07/12 5 Ob 178/65 TE OGH 1967/03/30 1 Ob 54/67 nur: Eine Zuteilung im Sinne des § 142 ABGB besagt nicht, daß der Elternteil, dem die Obsorge über das Kind überlassen wird, unbedingt die Pflege und Erziehung selbst besorgen muß. Er kann vielmehr die Pflege und Erziehung auch durch andere Personen oder in einer Anstalt besorgen lassen und diese selbst nur durch Weisungen leiten und beaufsichtigen. (T2) Veröff: EFSlg 7988 nur: Eine Zuteilung im Sinne des Paragraph 142, ABGB besagt nicht, daß der Elternteil, dem die Obsorge über das Kind überlassen wird, unbedingt die Pflege und Erziehung selbst besorgen muß. Er kann vielmehr die Pflege und Erziehung auch durch andere Personen oder in einer Anstalt besorgen lassen und diese selbst nur durch Weisungen leiten und beaufsichtigen. (T2) Veröff: EFSlg 7988 TE OGH 1968/02/20 8 Ob 40/68 nur T2 TE OGH 1970/06/10 6 Ob 143/70 nur T2 TE OGH 1971/03/25 1 Ob 70/71 nur T2; Veröff: EFSlg 15117 TE OGH 1973/09/04 4 Ob 560/73 nur T2 TE OGH 1974/01/15 3 Ob 227/73 nur T2 TE OGH 1974/11/06 5 Ob 250/74 nur T2 TE OGH 1976/07/01 6 Ob 597/76 nur T2; Veröff: EFSlg 26565 TE OGH 1976/07/13 4 Ob 559/76 nur T2; Veröff: EFSlg 26565 TE OGH 1977/06/07 4 Ob 521/77 nur T2 TE OGH 1977/09/01 7 Ob 632/77 nur T2 TE OGH 1980/04/10 7 Ob 792/79 Auch; nur T2; Veröff: EFSlg 35982 RechtssatznummerRS0047781
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