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{'item': '1Ob923/54; 1Ob163/58; 7Ob521/80; 4Ob124/80; 1Ob33/83 (1Ob34/83); 1Ob555/88 (1Ob556/88); 9ObA229/89; 1Ob1724/95; 9ObA99/98v; 2Ob271/00t; 2Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019184 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl1Ob923/54; 1Ob163/58; 7Ob521/80; 4Ob124/80; 1Ob33/83 (1Ob34/83); 1Ob555/88 (1Ob556/88); 9ObA229/89; 1Ob1724/95; 9ObA99/98v; 2Ob271/00t; 2Ob107/01a; 6Ob189/03t; 6Ob51/05a; 8Ob129/08s; 3Ob170/10m; 2Ob180/13; 1Ob219/16m; 6Ob97/17h; 6Ob213/20x; 5Ob139/21h; 5Ob133/23d; 4Ob110/24s NormABGB §986 A ABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei RechtssatzNach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter. Es kann also für die bereits verjährte Zeit kein erhöhter Aufwertungsschlüssel zur Anwendung kommen. EntscheidungstexteTE OGH 1954-12-15 1 Ob 923/54 TE OGH 1958-04-30 1 Ob 163/58 Beisatz: Verjährung von Ansprüchen des Handelsagenten nach § 17 Abs 2 HAG. (T1)Beisatz: Verjährung von Ansprüchen des Handelsagenten nach Paragraph 17, Absatz 2, HAG. (T1) TE OGH 1980-03-13 7 Ob 521/80 Auch TE OGH 1980-10-14 4 Ob 124/80 nur: Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter. (T2) Veröff: ZAS 1981,143 (mit Anmerkung von Ballon) = DRdA 1982,47 TE OGH 1983-11-09 1 Ob 33/83 nur: Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter. (T3) Veröff: SZ 56/157 = JBl 1985,49 (König) = EvBl 1984/96 S 391 TE OGH 1988-05-18 1 Ob 555/88 nur T2 TE OGH 1989-08-30 9 ObA 229/89 nur T3; Beisatz: § 48 ASGG (T4) Beisatz: Der Vorbehalt der späteren Ausdehnung des Klagebegehrens ist bedeutungslos. (T5)nur T3; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) Beisatz: Der Vorbehalt der späteren Ausdehnung des Klagebegehrens ist bedeutungslos. (T5) TE OGH 1995-12-19 1 Ob 1724/95 Vgl; nur T3; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen im Sinne des § 1497 ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs. (T6)Vgl; nur T3; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs. (T6) TE OGH 1998-04-29 9 ObA 99/98v Auch; nur T3; Beis wie T6 TE OGH 2001-06-28 2 Ob 271/00t Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die Klagsausdehnung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung zurück. (T7) TE OGH 2002-06-27 2 Ob 107/01a Vgl auch; nur T3; Beis wie T6 TE OGH 2003-09-11 6 Ob 189/03t Auch; nur T2 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 51/05a Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Verjährung ist bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen. Der Vorbehalt der späteren Ausdehnung des Klagebegehrens ist bedeutungslos. (T8) TE OGH 2009-01-27 8 Ob 129/08s Auch; nur T2 TE OGH 2010-11-11 3 Ob 170/10m nur: Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. (T9) TE OGH 2014-03-17 2 Ob 180/13 TE OGH 2017-01-31 1 Ob 219/16m nur T3 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 97/17h Auch; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 213/20x Vgl; Beisatz: Wenn der Beklagte bereits die Verjährungseinrede erhoben hat, muss er nach Klagsausdehnung, die nach der Rechtsprechung eine noch spätere Geltendmachung bedeutet, für den ausgedehnten Betrag nicht noch einmal die Verjährungseinrede erheben. (T10) TE OGH 2021-09-28 5 Ob 139/21h Beis wie T5 TE OGH 2024-05-28 5 Ob 133/23d TE OGH 2025-01-21 4 Ob 110/24s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0019184

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.