GerG anzusehen ist, darf nur nach der wirtschaftlichen Unselbständigkeit beurteilt werden; auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Daher kann auch die Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsberater in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung ausgeübt werden. Kriterien für die "Arbeitnehmerähnlichkeit"
GerG sind insbesondere der Mangel einer eigenen Betriebsstätte, die längere Dauer der Beschäftigung, die in regelmäßigen Zeitabständen vorgenommene Honorierung; eine vorübergehende Nebenbeschäftigung für andere Personen schließt die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht aus.Ob eine Person als "arbeitnehmerähnlich"
Paragraph 2, Absatz eins, ArbGerG anzusehen ist, darf nur nach der wirtschaftlichen Unselbständigkeit beurteilt werden; auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Daher kann auch die Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsberater in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung ausgeübt werden. Kriterien für die "Arbeitnehmerähnlichkeit"
Paragraph 3, Absatz eins, ArbGerG sind insbesondere der Mangel einer eigenen Betriebsstätte, die längere Dauer der Beschäftigung, die in regelmäßigen Zeitabständen vorgenommene Honorierung; eine vorübergehende Nebenbeschäftigung für andere Personen schließt die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1954-12-21 4 Ob 180/54 Veröff: Arb 6138 TE OGH 1956-05-09 7 Ob 221/56 Ähnlich TE OGH 1955-09-04 4 Ob 106/55 Ähnlich; Veröff: Arb 6300 TE OGH 1955-03-23 4 Ob 162/54 Beisatz: Zur wirtschaftlichen Selbständigkeit. (T1) Veröff: JBl 1955,456 = Arb 6195 TE OGH 1956-03-21 1 Ob 171/56 Ähnlich; Veröff: EvBl 1956/173 S 323 TE OGH 1956-12-12 2 B 638/56 Beisatz: Gelegenheitsarbeiten eines Werkstudenten. (T2) Veröff: Arb 6559 TE OGH 1957-06-19 7 Ob 289/57 TE OGH 1962-09-04 8 Ob 248/62 Beisatz: Holzschlägerungsarbeiter und Aufforstungsarbeiter. (T3) TE OGH 1967-03-21 8 Ob 64/67 Ähnlich; nur: Kriterien für die "Arbeitnehmerähnlichkeit"
GerG sind insbesondere der Mangel einer eigenen Betriebsstätte, die längere Dauer der Beschäftigung, die in regelmäßigen Zeitabständen vorgenommene Honorierung; eine vorübergehende Nebenbeschäftigung für andere Personen schließt die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht aus. (T4)Ähnlich; nur: Kriterien für die "Arbeitnehmerähnlichkeit"
Paragraph 3, Absatz eins, ArbGerG sind insbesondere der Mangel einer eigenen Betriebsstätte, die längere Dauer der Beschäftigung, die in regelmäßigen Zeitabständen vorgenommene Honorierung; eine vorübergehende Nebenbeschäftigung für andere Personen schließt die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht aus. (T4) TE OGH 1970-01-07 6 Ob 307/69 nur: Ob eine Person als "arbeitnehmerähnlich"
GerG anzusehen ist, darf nur nach der wirtschaftlichen Unselbständigkeit beurteilt werden. (T5)nur: Ob eine Person als "arbeitnehmerähnlich"
Paragraph 2, Absatz eins, ArbGerG anzusehen ist, darf nur nach der wirtschaftlichen Unselbständigkeit beurteilt werden. (T5) TE OGH 1972-04-06 6 Ob 65/72 TE OGH 1972-11-07 4 Ob 592/72 nur T5; Beisatz: Facharbeiter als Subunternehmer. (T6) Veröff: Arb 9043 = SozM IVA,417 TE OGH 1975-01-14 4 Ob 80/74 nur T5; nur T4; Beisatz: Handelsvertreter; auf das Verhältnis der aus diesen (hier zwei) Tätigkeiten erzielten Einkünfte zueinander kommt es dabei überhaupt nicht an. (T7) Veröff: Arb 9315 = IndS 1975 H4,956 TE OGH 1975-01-30 6 Ob 8/75 nur T4; Beisatz: Konsiliararzt als Leiter des Stoffwechsellabors eines Landeskrankenhauses. (T8) Veröff: JBl 1975,606 = Arb 9317 TE OGH 1975-04-29 4 Ob 20/75 nur T5; nur T4; Beisatz: Handelsvertreter (T9) Veröff: Arb 9347 TE OGH 1975-10-07 3 Ob 108/75 nur T4; Beis wie T9; Veröff: Arb 9400 TE OGH 1976-06-28 4 Ob 558/76 nur T5 TE OGH 1976-09-21 4 Ob 92/76 nur T5; Beisatz: Lastkraftwagenfrächter (T10) Veröff: Arb 9518 TE OGH 1978-10-17 4 Ob 75/78 Auch; nur T5; Beisatz: Beistellung von Rohmaterial und Arbeitsgerät, Arbeit nur für diesen einen Abnehmer, der den Verkauf der Ware übernimmt, Verpflichtung zur Rohmaterialabnahme durch drei Jahre (Strickarbeiten). (T11) TE OGH 1980-03-25 4 Ob 43/80 nur T5 TE OGH 1983-03-09 6 Ob 566/83 Auch; nur T5 TE OGH 1987-04-07 14 ObA 10/87 Beisatz: Arbeitnehmerähnliche Personen sind rechtlich selbständig, wirtschaftlich aber unselbständig und stehen deshalb einem Arbeitnehmer näher als einem Unternehmer (Arb 6300). (T12) Anm: Veröff: SZ 60/63 = JBl 1988,128 = RdW 1988,54Anmerkung, Veröff: SZ 60/63 = JBl 1988,128 = RdW 1988,54 TE OGH 1999-09-28 4 Ob 223/99v Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 72/142 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0050835
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.