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{'item': ['4Ob183/54', '4Ob105/71', '9ObA343/98a', '8ObA16/12d', '8ObA45/19d', '9ObA101/21z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037882 Entscheidungsdatum21.12.1954 Geschäftszahl4Ob183/54; 4Ob105/71; 9ObA343/98a; 8ObA16/12d; 8ObA45/19d; 9ObA101/21z NormABGB §1152 A; Stmk B‑DBR §213 Abs1; Sbg GdVBG 2001 §120 Abs9; TeuerungszuschlagsV allg; VBG 1948 §11; VBG 1948 §35 RechtssatzUnter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des § 9 VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen; er wird vielmehr den übrigen Entlohnungen nach diesem Gesetz (Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung, Aufwandentschädigung, Naturalbezüge, Urlaubsabfindung, Abfertigung) an die Seite gestellt. Die Bemessungsgrundlage für die nach § 35 VBG 1948 gebührende Abfertigung bilden das Monatsentgelt im Sinne des § 9, die Familienzulagen nach § 16, die Teuerungszuschläge zum Monatsentgelt sowie die Ausgleichszulagen und der Teuerungszuschlag zu den Familienzulagen; dagegen sind die Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung nicht einzubeziehen.Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des Paragraph 9, VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen; er wird vielmehr den übrigen Entlohnungen nach diesem Gesetz (Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung, Aufwandentschädigung, Naturalbezüge, Urlaubsabfindung, Abfertigung) an die Seite gestellt. Die Bemessungsgrundlage für die nach Paragraph 35, VBG 1948 gebührende Abfertigung bilden das Monatsentgelt im Sinne des Paragraph 9,, die Familienzulagen nach Paragraph 16,, die Teuerungszuschläge zum Monatsentgelt sowie die Ausgleichszulagen und der Teuerungszuschlag zu den Familienzulagen; dagegen sind die Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung nicht einzubeziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1954-12-21 4 Ob 183/54 Veröff: RZ 1955,47 = JBl 1955,291 = Arb 6139 TE OGH 1972-01-11 4 Ob 105/71 Veröff: EvBl 1972/203 S 399 = SozM ID,830 = Arb 8970 TE OGH 1999-03-17 9 ObA 343/98a nur: Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des § 9 VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen. (T1)nur: Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des Paragraph 9, VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen. (T1) Beisatz: Daher fallen neben dem eigentlichen Gehalt gewährte Sonderzahlungen nicht darunter und scheiden für die Ermittlung der Abfertigung aus. (hier: Arbeitnehmer der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich). (T2) Veröff: SZ 72/44 TE OGH 2012-09-13 8 ObA 16/12d nur T1; Beisatz: Hier: § 29 K-LVBG. (T3)nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 29, K-LVBG. (T3) TE OGH 2019-08-29 8 ObA 45/19d Beisatz: Hier: Bei Berechnung der Abfertigung auf Basis des nach § 213 Stmk L-DBR zuletzt bezogenen Monatsentgelts sind weder die Erschwernis- und Gefahrenzulage noch Sonderzahlungen zugrundezulegen. (T4) - Bem: Änderung der versehentlich falsch vergebenen Beisatznummer (T14) auf (T4) – Jänner 2022Beisatz: Hier: Bei Berechnung der Abfertigung auf Basis des nach Paragraph 213, Stmk L-DBR zuletzt bezogenen Monatsentgelts sind weder die Erschwernis- und Gefahrenzulage noch Sonderzahlungen zugrundezulegen. (T4) - Bem: Änderung der versehentlich falsch vergebenen Beisatznummer (T14) auf (T4) – Jänner 2022 TE OGH 2021-10-20 9 ObA 101/21z Beisatz: Hier: Berechnung der Abfertigung nach § 120 Abs 9 Sbg Gem‑VBG 2001 iVm § 61 Sbg Gem‑VBG 2001. (T5)Beisatz: Hier: Berechnung der Abfertigung nach Paragraph 120, Absatz 9, Sbg Gem‑VBG 2001 in Verbindung mit Paragraph 61, Sbg Gem‑VBG 2001. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0037882

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.