Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0012000 (3Ob816/54 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012000 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl3Ob816/54; 6Ob108/98w; 5Ob52/24v NormABGB §367 D RechtssatzDaß der Nachmann des Erwerbers, der vom Vertrauensmann gemäß § 367 ABGB Eigentum erworben hat, vom Mangel des Eigentums des Vertrauensmannes wußte, schadet nicht.Daß der Nachmann des Erwerbers, der vom Vertrauensmann gemäß Paragraph 367, ABGB Eigentum erworben hat, vom Mangel des Eigentums des Vertrauensmannes wußte, schadet nicht.

EntscheidungstexteTE OGH 1954-12-22 3 Ob 816/54 SZ 27/330 TE OGH 1999-04-22 6 Ob 108/98w Beisatz: Der gutgläubige Erwerber verschafft durch die Übertragung der Sache jedem Dritten Eigentum, auch wenn diesem der Mangel im Erwerbsakt des Vormannes bekannt sein sollte. Das Eigentumsrecht des wahren Eigentümers lebt auch dann nicht mehr auf, wenn einer der Nachmänner des redlichen Ersterwerbers den Mangel im Eigentum des Vertrauensmannes gekannt hat. (T1); Veröff: SZ 72/72 TE OGH 2025-04-02 5 Ob 52/24v vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012000

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.