1Ob984/54
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.01.1955 Geschäftszahl1Ob984/54 NormGmbHG §91;
RechtssatzAus § 91 Abs 1 GmbHG kann ein Recht der Gläubiger auf Sicherstellung der noch nicht fällig gewordenen Forderungen nicht abgeleitet werden. Die Bestimmung des § 91 GmbHG ist lediglich eine Anweisung an die Liquidatoren, wie und unter welchen Bedingungen sie bei Vorhandensein noch nicht fälliger oder streitiger Forderungen bzw Schulden die Verteilung der Vermögensmasse durchführen dürfen und verpflichtet bloß die Liquidatoren, die Vermögensmasse erst nach Berichtigung der Schulden oder nach Sicherstellung dieser bzw der strittigen und noch nicht fälligen Forderungen zu verteilen.Aus Paragraph 91, Absatz eins, GmbHG kann ein Recht der Gläubiger auf Sicherstellung der noch nicht fällig gewordenen Forderungen nicht abgeleitet werden. Die Bestimmung des Paragraph 91, GmbHG ist lediglich eine Anweisung an die Liquidatoren, wie und unter welchen Bedingungen sie bei Vorhandensein noch nicht fälliger oder streitiger Forderungen bzw Schulden die Verteilung der Vermögensmasse durchführen dürfen und verpflichtet bloß die Liquidatoren, die Vermögensmasse erst nach Berichtigung der Schulden oder nach Sicherstellung dieser bzw der strittigen und noch nicht fälligen Forderungen zu verteilen.
EntscheidungstexteTE OGH 1955/01/12 1 Ob 984/54 RechtssatznummerRS0060106