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{'item': '2Ob67/55; 7Ob520/55; 7Ob71/56; 7Ob467/57; 6Ob325/59; 4Ob537/60 (4Ob538/60); 3Ob38/63; 5Ob97/64; 5Ob228/64; 2Ob50/66; 5Ob134/70; 1Ob334/71; 6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009923 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl2Ob67/55; 7Ob520/55; 7Ob71/56; 7Ob467/57; 6Ob325/59; 4Ob537/60 (4Ob538/60); 3Ob38/63; 5Ob97/64; 5Ob228/64; 2Ob50/66; 5Ob134/70; 1Ob334/71; 6Ob115/72; 1Ob154/72; 7Ob17/75; 6Ob655/77 (6Ob656/77); 6Ob561/78; 3Ob614/85; 3Ob35/86; 6Ob594/88; 3Ob559/88; 6Ob634/90; 3Ob564/91; 1Ob3/93; 7Ob610/94; 2Ob48/97s; 4Ob299/00z; 9Ob100/04b; 9Ob14/06h; 10Ob17/09m; 5Ob180/12z; 2Ob94/12f; 7Ob30/15k; 8Ob20/17z; 8Ob116/16s; 1Ob148/22d; 1Ob58/23w NormABGB §297 B ABGB §418 RechtssatzVorliegen einer Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Bauführer über die Bauführung hindert den Grunderwerb des redlichen Bauführers nicht, wenn sich der Grundeigentümer an eine Vereinbarung, betreffend die Überlassung des Baugrundes an den Bauführer, nicht hält. EntscheidungstexteTE OGH 1955-02-09 2 Ob 67/55 Veröff: SZ 28/35 TE OGH 1955-11-30 7 Ob 520/55 Beisatz: Rücktritt vom Kaufvertrag. (T1) Veröff: JBl 1956,365 TE OGH 1956-02-22 7 Ob 71/56 TE OGH 1957-10-30 7 Ob 467/57 Ähnlich TE OGH 1959-10-28 6 Ob 325/59 Ähnlich TE OGH 1960-11-22 4 Ob 537/60 Veröff: SZ 32/137 TE OGH 1963-03-27 3 Ob 38/63 Beisatz: Redlicher Bauführer im Sinne des § 418 ABGB ist nicht nur, wer entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremden Grund baut, sondern auch, wer auf Grund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort wo er baut, auch bauen zu dürfen. § 418 letzter Satz ABGB ist nur dann unanwendbar, wenn zwischen Grundeigentümer und Bauführer eine Vereinbarung über das Grundeigentum zustandegekommen ist. (T2) Veröff: EvBl 1963/307 S 431Beisatz: Redlicher Bauführer im Sinne des Paragraph 418, ABGB ist nicht nur, wer entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremden Grund baut, sondern auch, wer auf Grund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort wo er baut, auch bauen zu dürfen. Paragraph 418, letzter Satz ABGB ist nur dann unanwendbar, wenn zwischen Grundeigentümer und Bauführer eine Vereinbarung über das Grundeigentum zustandegekommen ist. (T2) Veröff: EvBl 1963/307 S 431 TE OGH 1964-05-14 5 Ob 97/64 TE OGH 1964-11-12 5 Ob 228/64 TE OGH 1966-03-03 2 Ob 50/66 TE OGH 1970-08-26 5 Ob 134/70 Ähnlich TE OGH 1971-12-17 1 Ob 334/71 Beis wie T2 TE OGH 1972-06-15 6 Ob 115/72 TE OGH 1972-07-05 1 Ob 154/72 Beis wie T2; Veröff: MietSlg 24121/10 = JBl 1973,259 TE OGH 1975-01-30 7 Ob 17/75 Beisatz: Hinweis: Vergleiche jedoch 23.05.1973, 1 Ob 77/73 (Nicht "vertraut", sondern "vertrauen kann"). (T3) Veröff: EvBl 1975/261 S 605 = JBl 1976,43 = QuHGZ 1977 H43/152 = NZ 1981,86 TE OGH 1977-09-22 6 Ob 655/77 Auch; Veröff: SZ 50/123 = MietSlg 29053 TE OGH 1978-03-30 6 Ob 561/78 Auch TE OGH 1986-02-19 3 Ob 614/85 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der außerbücherliche Eigentumserwerb tritt in einem solchen Fall noch nicht im Zeitpunkt der Bauführung, sondern erst im Zeitpunkt der Vereitelung der ursprünglich geplanten Vereinbarung ein. (Ablehnung des teilweise gegenteiligen Schrifttums). (T4) Veröff: SZ 59/38 TE OGH 1986-07-02 3 Ob 35/86 Auch TE OGH 1988-06-16 6 Ob 594/88 TE OGH 1989-03-15 3 Ob 559/88 Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: JBl 1989,582 TE OGH 1990-07-12 6 Ob 634/90 TE OGH 1991-10-23 3 Ob 564/91 Vgl auch TE OGH 1993-04-20 1 Ob 3/93 Auch TE OGH 1995-02-08 7 Ob 610/94 Beis wie T2 TE OGH 1999-05-20 2 Ob 48/97s Beis wie T2 nur: Redlicher Bauführer im Sinne des § 418 ABGB ist nicht nur, wer entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremden Grund baut, sondern auch, wer auf Grund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort wo er baut, auch bauen zu dürfen. (T5)Beis wie T2 nur: Redlicher Bauführer im Sinne des Paragraph 418, ABGB ist nicht nur, wer entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremden Grund baut, sondern auch, wer auf Grund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort wo er baut, auch bauen zu dürfen. (T5) TE OGH 2000-11-28 4 Ob 299/00z Auch TE OGH 2005-05-11 9 Ob 100/04b Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer in der Folge aber die Überlassung des Grundes an den Bauführer vereitelt, ist der Bauführer so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. In einem solchen Fall ist für den originären Eigentumserwerb durch den Bauführer der Zeitpunkt der Vereitelung maßgeblich. (T6) TE OGH 2006-05-04 9 Ob 14/06h Vgl auch; Beisatz: Nach einhelliger Auffassung schließt das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB aus. Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer in der Folge aber die Überlassung des Grundes an den Bauführer vereitelt, ist der Bauführer nach der Rechtsprechung so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. In einem solchen Fall ist für den originären Eigentumserwerb durch den Bauführer der Zeitpunkt der Vereitelung maßgeblich. Unter „Vereitelung" ist ein vorwerfbares Verhalten zu verstehen, wie überhaupt § 418 Satz 3 ABGB vor allem als Sanktion gegen unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht ist. (T7)Vgl auch; Beisatz: Nach einhelliger Auffassung schließt das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung die Anwendung der subsidiären Vorschriften des Paragraph 418, ABGB aus. Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer in der Folge aber die Überlassung des Grundes an den Bauführer vereitelt, ist der Bauführer nach der Rechtsprechung so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. In einem solchen Fall ist für den originären Eigentumserwerb durch den Bauführer der Zeitpunkt der Vereitelung maßgeblich. Unter „Vereitelung" ist ein vorwerfbares Verhalten zu verstehen, wie überhaupt Paragraph 418, Satz 3 ABGB vor allem als Sanktion gegen unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht ist. (T7) TE OGH 2009-04-21 10 Ob 17/09m Vgl auch; Beisatz: Die bloße Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Bauführung ohne Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse führt noch nicht zum Eigentumserwerb des Bauführers an dem betroffenen Grundstücksteil. (T8) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 180/12z Auch; Vgl Beis wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB überhaupt aus. Es hängt in einem solchen Fall von der (Auslegung der) Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder dem Bauführer zufällt. Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen sollte, der Grundeigentümer sich aber in der Folge nicht mehr an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, ist der Bauführer so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. (T9)Auch; Vgl Beis wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften des Paragraph 418, ABGB überhaupt aus. Es hängt in einem solchen Fall von der (Auslegung der) Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder dem Bauführer zufällt. Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen sollte, der Grundeigentümer sich aber in der Folge nicht mehr an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, ist der Bauführer so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. (T9) TE OGH 2012-12-20 2 Ob 94/12f Auch; Beisatz: Darüber hinaus ist § 418 Satz 3 ABGB dann anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Bauführung auf fremdem Grund keinerlei Vereinbarungen getroffen wurden, aber beide Teile ohne Abschluss einer näheren Vereinbarung „irgendwie“ davon ausgingen, dass „der Bauführer zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Eigentum am Grund erwerben“ solle. (T10)Auch; Beisatz: Darüber hinaus ist Paragraph 418, Satz 3 ABGB dann anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Bauführung auf fremdem Grund keinerlei Vereinbarungen getroffen wurden, aber beide Teile ohne Abschluss einer näheren Vereinbarung „irgendwie“ davon ausgingen, dass „der Bauführer zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Eigentum am Grund erwerben“ solle. (T10) TE OGH 2015-04-09 7 Ob 30/15k TE OGH 2017-03-28 8 Ob 20/17z Auch TE OGH 2017-08-24 8 Ob 116/16s Beisatz: Nach § 418 dritter Satz ABGB wird auch ein Grundeigentümer behandelt, der zwar mit dem Bauführer eine Vereinbarung über die Abtretung eines Grundstücksteils getroffen hat, diese aber in der Folge vereitelt. (T11)Beisatz: Nach Paragraph 418, dritter Satz ABGB wird auch ein Grundeigentümer behandelt, der zwar mit dem Bauführer eine Vereinbarung über die Abtretung eines Grundstücksteils getroffen hat, diese aber in der Folge vereitelt. (T11) TE OGH 2022-09-14 1 Ob 148/22d vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 58/23w Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0009923

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.