RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.02.1955 Geschäftszahl7Ob58/55; 5Ob115/61; 5Ob223/63; 8Ob367/64; 5Ob341/65 (5Ob351/65); 1Ob148/75; 5Ob63/99x; 8Ob163/99z; 5Ob187/02i; 2Ob88/09v NormKO §1; MG §1 Abs1 A3; MG §42 Abs4; MRG §42 Abs4 RechtssatzAuch mietengeschützte Bestandrechte fallen in die Konkursmasse. Nur insoweit sind die Mietrechte kein Bestandteil der Masse, als es sich um für den Gemeinschuldner als Mieter und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume handelt. Als unentbehrliche Wohnräume kommen aber nur solche in Betracht, die im Zeitpunkte der Eröffnung des Konkurses vom Gemeinschuldner bewohnt wurden. Räume, die erst im Zuge des Konkursverfahrens von einem Pächter oder Untermieter geräumt werden und daher erst nach Konkurseröffnung für den Gemeinschuldner bewohnbar werden, können von dem Gemeinschuldner nicht als unentbehrlich in Anspruch genommen werden. Die Frage, ob Wohnräume in die Konkursmasse fallen, ist nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1955/02/09 7 Ob 58/55 Veröff: SZ 28/40 = EvBl 1955/184 S 313 TE OGH 1961/04/26 5 Ob 115/61 Veröff: EvBl 1961/343 S 442 = ImmZ 1961,302 TE OGH 1963/09/12 5 Ob 223/63 Veröff: MietSlg 15756
(30)TE OGH 1965/01/12 8 Ob 367/64 Beisatz: Auch dann, wenn der Gemeinschuldner sie während des Konkurses erlangt hat. (T1) Veröff: JBl 1965,590 = MietSlg 17936 TE OGH 1966/01/20 5 Ob 341/65 Veröff: EvBl 1966/246 S 299 = JBl 1966,571 = MietSlg 18818 TE OGH 1975/08/27 1 Ob 148/75 nur: Auch mietengeschützte Bestandrechte fallen in die Konkursmasse. (T2); Veröff: RZ 1976/80 S 153 TE OGH 1999/03/09 5 Ob 63/99x Vgl auch; nur: Auch mietengeschützte Bestandrechte fallen in die Konkursmasse. Nur insoweit sind die Mietrechte kein Bestandteil der Masse, als es sich um für den Gemeinschuldner als Mieter und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume handelt. (T3) TE OGH 1999/12/22 8 Ob 163/99z nur T2; Beisatz: Weil der Masseverwalter gemäß §§ 23, 24 KO in den vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Bestandvertrag eintritt und die Mietrechte durch die nur teilweise Einschränkung der Exekutionsführung nicht aufgehört haben, ein der Exekution unterworfenes Vermögen zu bilden. § 42 Abs 4 MRG kommt erst im Verwertungsverfahren zum Tragen (SZ 24/17; JBl 1965, 590; EvBl 1966/246). (T4); Veröff: SZ 72/212 nur T2; Beisatz: Weil der Masseverwalter gemäß Paragraphen 23, 24, KO in den vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Bestandvertrag eintritt und die Mietrechte durch die nur teilweise Einschränkung der Exekutionsführung nicht aufgehört haben, ein der Exekution unterworfenes Vermögen zu bilden. Paragraph 42, Absatz 4, MRG kommt erst im Verwertungsverfahren zum Tragen (SZ 24/17; JBl 1965, 590; EvBl 1966/246). (T4); Veröff: SZ 72/212 TE OGH 2002/09/12 5 Ob 187/02i Auch; nur T2; Beisatz: Eine Mietzins- und Räumungsklage betrifft grundsätzlich das zur Konkursmasse gehörige Vermögen. Daran ändert sich weder etwas durch den Umstand, dass der Vermieter mit dem - insoweit nicht verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner während des anhängigen Konkursverfahrens eine Vereinbarung über die Bezahlung des Mietzinsrückstandes und die Räumung des Bestandobjekts geschlossen hat, noch durch die allfällige Absicherung der Mietzinsforderung durch das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht gemäß § 1101 ABGB. (T5) Auch; nur T2; Beisatz: Eine Mietzins- und Räumungsklage betrifft grundsätzlich das zur Konkursmasse gehörige Vermögen. Daran ändert sich weder etwas durch den Umstand, dass der Vermieter mit dem - insoweit nicht verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner während des anhängigen Konkursverfahrens eine Vereinbarung über die Bezahlung des Mietzinsrückstandes und die Räumung des Bestandobjekts geschlossen hat, noch durch die allfällige Absicherung der Mietzinsforderung durch das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht gemäß Paragraph 1101, ABGB. (T5) TE OGH 2009/09/03 2 Ob 88/09v nur T2; Auch Beis wie T4 RechtssatznummerRS0063776