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OGH Rechtssatz RS0015275 (1Ob979/54)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0015275 Entscheidungsdatum16.02.1955 Geschäftszahl1Ob979/54; 8Ob1/14a NormABGB §652 RechtssatzFideikommissarische Substitution bei Vermächtnis. Bei einem derartigen Vermächtnis kann im Gegensatz zur Nacherbschaft die Bestimmung des Bedachten auch durch einen Dritten erfolgen.

EntscheidungstexteTE OGH 1955-02-16 1 Ob 979/54 TE OGH 2014-03-24 8 Ob 1/14a Auch; Beisatz: Abweichend von § 564 ABGB kann die Auswahl des Nachvermächtnisnehmers in den Grenzen des § 651 ABGB dem Erstbedachten oder einem Dritten überlassen werden. (T1)Auch; Beisatz: Abweichend von Paragraph 564, ABGB kann die Auswahl des Nachvermächtnisnehmers in den Grenzen des Paragraph 651, ABGB dem Erstbedachten oder einem Dritten überlassen werden. (T1)

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