RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026329 Entscheidungsdatum16.02.1955 Geschäftszahl2Ob84/55; 2Ob91/56; 8Ob342/64; 1Ob66/73; 1Ob743/80; 3Ob545/82; 5Ob557/81; 8Ob535/89; 4Ob509/95; 10Ob1530/96; 4Ob1690/95; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 4Ob335/98p; 5Ob165/05h; 1Ob138/16z NormABGB §1299 B; ZPO §503 Z4 Euc21 RechtssatzDie grundsätzlich zu bejahende Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten vor einer gefährlichen Operation (Stimmverlust bei rezidiver Kropfoperation) kann im Einzelfalle aus besonderen Gründen nicht gegeben sein. Diesbezüglich handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung. EntscheidungstexteTE OGH 1955-02-16 2 Ob 84/55 TE OGH 1956-02-15 2 Ob 91/56 TE OGH 1964-12-15 8 Ob 342/64 Beisatz: Erblindung eines Auges nach Nasenoperation. (T1) Veröff: EvBl 1965/217 S 325 TE OGH 1973-04-18 1 Ob 66/73 Beisatz: Hier: Cytostatische Behandlung, Karzinomverdacht. (T2) Veröff: RZ 1973/167 S 170 TE OGH 1981-03-18 1 Ob 743/80 Vgl; Beisatz: Die Belehrung durch den Arzt ist Teil der Heilbehandlung. (T3) Veröff: RZ 1982/20 S 60 = JBl 1982,491 TE OGH 1982-06-23 3 Ob 545/82 nur: Die grundsätzlich zu bejahende Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten vor einer gefährlichen Operation (Stimmverlust bei rezidiver Kropfoperation) kann im Einzelfalle aus besonderen Gründen nicht gegeben sein. (T4) Veröff: JBl 1983,373 (kritisch Holzer) = SZ 55/114 = VersR 1983,744 TE OGH 1983-02-15 5 Ob 557/81 Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Harnleitersteinentfernung mit Dormiaschlinge. (T5) TE OGH 1989-09-21 8 Ob 535/89 nur T4; Veröff: JBl 1990,459 = VersR 1990,879 = SZ 62/154 TE OGH 1995-01-31 4 Ob 509/95 Vgl; nur: Die grundsätzlich zu bejahende Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten vor einer gefährlichen Operation. (T6) Beis wie T3; Beisatz: In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muß, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, ist keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine stets anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalles getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage. (T7) TE OGH 1996-03-12 10 Ob 1530/96 Beis wie T7 TE OGH 1996-01-16 4 Ob 1690/95 Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Ihre Beantwortung gehört zur Auslegung des Obersatzes (... die Aufklärungspflicht ist bei typischen Operationsrisken verschärft ...) und betrifft nicht nur den Untersatz (die den Sachverhalt bildenden Tatsachen. (T8) Beisatz: Hier: Ösophagusvorderwandperforationen als typisches Operationsrisiko. (T9) TE OGH 1996-01-30 4 Ob 505/96 Vgl auch; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2350/96b Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Operation eines Rückenmarktumors. (T10) Veröff: SZ 69/199 TE OGH 1999-02-23 4 Ob 335/98p Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2006-03-07 5 Ob 165/05h Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen oder weitere Untersuchungen erforderlich sind, hat er den Patienten auf diese Notwendigkeit und die Risken der Unterlassung hinzuweisen. Dazu gehört, dass der Patient über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt wird, weil er andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder Unterlassung nicht überschauen und daher sein Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung wahrnehmen kann. (T11) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 138/16z Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026329
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