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{'item': '5Os1344/54; 7Os81/60; 12Os143/67; 10Os140/69; 12Os48/71; 10Os153/71; 11Os117/72; 13Os69/72; 12Os43/75; 9Os21/76; 9Os153/82; 11Os25/85; 11Os4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100651 Entscheidungsdatum17.03.2026 Geschäftszahl5Os1344/54; 7Os81/60; 12Os143/67; 10Os140/69; 12Os48/71; 10Os153/71; 11Os117/72; 13Os69/72; 12Os43/75; 9Os21/76; 9Os153/82; 11Os25/85; 11Os4/86; 11Os95/86; 13Os74/97 (13Os75/97); 13Os138/25f; 11Os9/26x NormStPO §313 C RechtssatzEntscheidend ist, ob in der Hauptverhandlung von irgendeinem Prozeßbeteiligten, insbesondere vom Angeklagten selbst vorgebracht wurde, daß er (zB) die Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 2 lit c StG) begangen habe.Entscheidend ist, ob in der Hauptverhandlung von irgendeinem Prozeßbeteiligten, insbesondere vom Angeklagten selbst vorgebracht wurde, daß er (zB) die Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Paragraph 2, Litera c, StG) begangen habe. EntscheidungstexteTE OGH 1955-02-21 5 Os 1344/54 Veröff: EvBl 1955/197 S 320 TE OGH 1960-06-14 7 Os 81/60 Beisatz: Ein Antrag auf Stellung der Zusatzfrage ist nicht erforderlich. (T1) TE OGH 1967-11-10 12 Os 143/67 TE OGH 1969-10-31 10 Os 140/69 TE OGH 1971-05-13 12 Os 48/71 TE OGH 1971-09-28 10 Os 153/71 TE OGH 1972-09-27 11 Os 117/72 Beisatz: Voraussetzung ist ein Tatsachenvorbringen, das sich entweder aus der Verantwortung des Angeklagten, aus den Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen oder aus anderen in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweismittel ergibt und - wenn es als erwiesen angenommen wird - geeignet ist, die Strafbarkeit der Tat auszuschließen (oder aufzuheben). In einem solchen Fall hat der Schwurgerichtshof zwar nicht zu prüfen, ob das Vorbringen glaubwürdig oder gar objektiviert ist, wohl aber, ob ihm die entsprechende rechtliche Bedeutung zukommt. (T2) TE OGH 1972-11-15 13 Os 69/72 Veröff: EvBl 1973/100 S 218 TE OGH 1975-05-02 12 Os 43/75 Vgl auch; Beisatz: Der Schwurgerichtshof hat dabei die Verantwortung des Angeklagten ihrem ganzen Inhalt nach zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 1976-05-26 9 Os 21/76 Beis wie T2 nur: Voraussetzung ist ein Tatsachenvorbringen, das sich entweder aus der Verantwortung des Angeklagten, aus den Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen oder aus anderen in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweismittel ergibt. (T4) TE OGH 1982-10-12 9 Os 153/82 Vgl; Beis wie T2 nur: In einem solchen Fall hat der Schwurgerichtshof zwar nicht zu prüfen, ob das Vorbringen glaubwürdig oder gar objektiviert ist, wohl aber, ob ihm die entsprechende rechtliche Bedeutung zukommt. (T5) TE OGH 1985-03-19 11 Os 25/85 Vgl auch; Beis ähnlich T2 TE OGH 1986-02-18 11 Os 4/86 Vgl auch; Beisatz: In der Hauptverhandlung - nicht bloß in einem Parteienantrag. (T6) TE OGH 1986-06-27 11 Os 95/86 Vgl auch; Beisatz: Ein den Gerichtshof zur Stellung einer Zusatzfrage bzw einer Eventualfrage verpflichtendes Tatsachenvorbringen kann sich sowohl aus der Verantwortung des Angeklagten als auch aus sonstigen in der Hauptverhandlung im Rahmen des Beweisverfahrens hervorgekommenen Umständen ergeben. (T7) TE OGH 1997-07-09 13 Os 74/97 Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2026-02-11 13 Os 138/25f vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2026-03-17 11 Os 9/26x vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0100651

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.