RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023549 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl7Ob77/55; 6Ob216/61; 8Ob115/63; 6Ob117/63; 8Ob308/65; 5Ob209/66; 8Ob180/66; 5Ob275/66; 8Ob190/67; 6Ob80/68; 1Ob104/69; 5Ob139/69; 8Ob67/70; 6Ob282/70; 1Ob26/71; 6Ob247/71; 1Ob248/72; 7Ob691/76; 6Ob771/77; 1Ob568/79; 3Ob505/81 (3Ob506/81); 5Ob613/82; 8Ob506/86; 8Ob605/87; 4Ob543/87; 8Ob645/87; 7Ob555/88; 6Ob523/89; 7Ob15/91; 1Ob591/92; 10Ob2063/96x; 2Ob178/00s; 10Ob167/00g; 4Ob184/01i; 3Ob211/01b; 9Ob245/02y; 5Ob96/03h; 12Bkd1/03; 7Ob302/03t; 10Ob47/05t; 5Ob236/05z; 3Ob232/05x; 1Ob68/07t; 7Ob111/08m; 5Ob38/05g; 2Ob46/09t; 4Bkd4/08; 1Ob53/10s; 7Ob104/10k; 2Ob34/14k; 9Ob11/17h; 7Ob164/18w; 9Ob9/21w; 10Ob25/22g; 7Ob173/23a; 1Ob160/23w; 4Ob131/24d; 4Ob111/25i; 3Ob213/25g NormABGB §1295 IIf2 ABGB §1299 C RechtssatzZur Haftung eines Rechtsanwaltes als Vertragserrichter. EntscheidungstexteTE OGH 1955-02-23 7 Ob 77/55 Veröff: SZ 28/57 = EvBl 1955/240 S 411 = NZ 1955,142 = RZ 1955,109 TE OGH 1961-07-13 6 Ob 216/61 Veröff: JBl 1962/91 TE OGH 1963-04-30 8 Ob 115/63 Veröff: EvBl 1963/336 S 464 TE OGH 1963-06-27 6 Ob 117/63 TE OGH 1965-11-10 8 Ob 308/65 Beisatz: Unzureichende Sicherstellung des kreditierten Kaufpreises. (T1) Veröff: JBl 1966,524 TE OGH 1966-09-22 5 Ob 209/66 Beisatz: Vertragswidrig geschlossener Unterbestandvertrag. (T2) Veröff: MietSlg 18242 TE OGH 1966-10-04 8 Ob 180/66 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 308/65; Beisatz: Der Urkundenverfasser ist nicht verpflichtet, außervertragliche Sicherungsvorschläge zu machen, die allenfalls ihm oder einem Vertragsteil Vertragspflichten über die Erfüllung seines Auftrages zur Vertragserrichtung hinaus auferlegt hätten. (T3) TE OGH 1966-12-22 5 Ob 275/66 Veröff: RZ 1967,202 TE OGH 1967-10-03 8 Ob 190/67 Beisatz: Notar (T4) Veröff: NZ 1968,199 TE OGH 1968-03-20 6 Ob 80/68 Beisatz: Unterlassene Erhebung allfälliger finanzbehördlicher Pfändungen des der Darlehenssicherung dienenden Superädifikates zufolge genau begrenzten Erhebungsauftrages. (T5) TE OGH 1969-05-29 1 Ob 104/69 Beis wie T4; Veröff: NZ 1970,74 = AnwBl 1970,82 TE OGH 1969-06-11 5 Ob 139/69 Beisatz: Wenn und insoweit der Rechtsanwalt beziehungsweise Notar bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig wird, hat er auch die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn er im übrigen nur die Bevollmächtigung eines Teiles ist. (T6) Veröff: AnwBl 1970,83 = NZ 1970,104 TE OGH 1970-04-07 8 Ob 67/70 Beis wie T6; Veröff: AnwBl 1972,53 = JBl 1970,621 = NZ 1971,76 TE OGH 1970-12-02 6 Ob 282/70 Beis wie T6; Veröff: SZ 43/221 = EvBl 1971/178 S 322 = AnwBl 1972,53; hiezu Stölzle "Der Rechtsanwalt in der SZ 43" AnwBl 1973,34 TE OGH 1971-02-25 1 Ob 26/71 Beis wie T6 TE OGH 1971-11-17 6 Ob 247/71 Beis wie T6 TE OGH 1972-12-06 1 Ob 248/72 Beisatz: Es müssen die Vertragspartner darauf vertrauen können, dass der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt oder Notar im besonderen Maße darauf bedacht sein wird, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. (T7) TE OGH 1977-02-03 7 Ob 691/76 Beisatz: Unterlassener Hinweis auf die §§ 19 bis 23 MG. (T8)Beisatz: Unterlassener Hinweis auf die Paragraphen 19 bis 23 MG. (T8) TE OGH 1978-02-09 6 Ob 771/77 Beis wie T6 TE OGH 1979-03-30 1 Ob 568/79 TE OGH 1981-05-20 3 Ob 505/81 Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: NZ 1982,142 TE OGH 1983-04-19 5 Ob 613/82 Beis wie T6 TE OGH 1986-02-27 8 Ob 506/86 Beis wie T7; Beisatz: Dies kann aber nicht so weit führen, dass von ihm verlangt werden müsste, den Vertragschließenden über Umstände aufzuklären, die dieser kannte und auf Grund deren der Anwalt wusste, dass dem Vertragschließenden jegliche erforderliche Kenntnis über die wirtschaftliche und rechtliche Tragweite des abzuschließenden Vertrages zu Gebote stand. (T9) TE OGH 1987-09-03 8 Ob 605/87 Beis wie T6; Veröff: WBl 1988,63 TE OGH 1987-11-03 4 Ob 543/87 Beisatz: Hier: Nachwirkende Treuepflichten. (T10) TE OGH 1988-03-15 8 Ob 645/87 Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Der vertragsverfassende Rechtsanwalt muss den Vertragspartner seines Klienten beziehungsweise dessen Vertreter über die tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertragsabschlusses eindeutig und zweifelsfrei aufklären und alles vermeiden, was zu einer unrichtigen Vorstellung des Vertragspartners beziehungsweise dessen Vertreters über die tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertrages führen könnte. (T11) Veröff: NZ 1989,247 TE OGH 1988-04-14 7 Ob 555/88 Beis wie T1 TE OGH 1989-04-27 6 Ob 523/89 Beisatz: Insbesondere dann, wenn die Parteien den Vertrag bereits errichtet haben und ihn nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen, hat der Vertragserrichter in der Regel lediglich die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Es ist dann nicht seine Aufgabe, auf eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrages hinzuwirken oder gar, einen Teil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten. (hier: Notar) (T12) TE OGH 1991-06-13 7 Ob 15/91 Beisatz: Das ungeprüfte Vertrauen eines Rechtsanwaltes auf eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Auskunft stellt eine Sorgfaltswidrigkeit dar. (T13) Veröff: VersR 1992,121 = VersR 1992,987 TE OGH 1992-10-22 1 Ob 591/92 Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein rechtskundiger Vertragserrichter hat nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des beabsichtigten Vertragsabschlusses zu berücksichtigen. (T14) TE OGH 1996-06-25 10 Ob 2063/96x Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel auch mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahren der beiderseitigen Parteiinteressen darauf abstellen. (T15) TE OGH 2000-09-28 2 Ob 178/00s Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T14; Beisatz: Wieweit die Aufklärungspflicht und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T16) TE OGH 2000-10-24 10 Ob 167/00g Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2001-09-25 4 Ob 184/01i Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T16; Beisatz: Der als Vertragserrichter und Vertrauensperson mehrerer Vertragspartner einschreitende Rechtsanwalt allen Vertragspartnern gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet. Er hat daher alle Vertragsparteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren; Belehrungspflichten und Aufklärungspflichten treffen ihn somit allen Vertragspartnern gegenüber. Allerdings darf die Pflicht zur Beratung und Belehrung nicht überspannt werden. (T17) TE OGH 2001-12-19 3 Ob 211/01b Beis wie T7; Beisatz: Es macht auch keinen Unterschied, dass ein Vertragspartner selbst Rechtsanwalt ist. (T18) TE OGH 2002-12-04 9 Ob 245/02y Vgl auch; nur: Zur Haftung eines Rechtsanwaltes. (T19) Beis wie T16 TE OGH 2003-05-13 5 Ob 96/03h Auch; Beis wie T9 nur: Dies kann aber nicht so weit führen, dass von ihm verlangt werden müsste, den Vertragschließenden über Umstände aufzuklären, die dieser kannte. (T20) Beis ähnlich wie T14; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Notar als Vertragserrichter. (T21) Beisatz: Ob einem Notar als Vertragsverfasser eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, wenn er den Käufer eines Liegenschaftsanteils über das Risiko des Verlustes des Finanzierungsaufwandes nicht aufklärte, weil sich der Verkäufer die Vertragsunterfertigung bis zum Einlangen des Kaufpreises beim Treuhänder vorbehalten hatte, hängt vor allem von den ihm erteilten Informationen über den Stand der Vertragsbereitschaft des Verkäufers ab. (T22) TE OGH 2003-12-01 12 Bkd 1/03 Beisatz: Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt, wenn er beide Vertragspartner vertritt, verpflichtet, die Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend wahrzunehmen. Auch wenn ein Vertragsteil den Rechtsanwalt zwar nicht beauftragt, wohl aber bevollmächtigt hat, hat der Rechtsanwalt diesen mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessensgefährdung zu bewahren. (T23) Beisatz: Unabhängig davon ist der vertragsverfassende Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend wahrzunehmen, wenn er zwar nur von einem Teil beauftragt wurde, der zweite Teil jedoch nicht anwaltlich vertreten ist. (T24) Beisatz: Zumindest trifft den Anwalt eine erhöhte Aufklärungspflicht und Warnpflicht, falls er vermeint, die Interessen des von ihm nicht vertretenen Vertragspartners nicht wahren zu müssen. (T25) Beisatz: Ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen Aufklärungspflicht gegenüber dem Vertragsgegner und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Mandanten, so hat der Rechtsanwalt dem Mandanten die Aufdeckung des wahren Sachverhaltes zu empfehlen. Scheitert dies, hat der Rechtsanwalt zufolge der Interessenkollision, aber auch der Gefahr der zivilrechtlichen Haftung, die Vertretung niederzulegen beziehungsweise die Übernahme des Mandats von vornherein abzulehnen und sich aus der Rechtssache zur Gänze zurückzuziehen. (T26) TE OGH 2004-02-24 7 Ob 302/03t Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7 nur: Die Vertragspartner können daher darauf vertrauen, dass sie der Vertragsverfasser vor Nachteilen schützt und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgen wird. (T27) TE OGH 2005-06-13 10 Ob 47/05t Beis wie T16 TE OGH 2005-12-13 5 Ob 236/05z Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2006-07-26 3 Ob 232/05x Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2007-05-03 1 Ob 68/07t Auch; Beis wie T26 TE OGH 2008-09-11 7 Ob 111/08m Vgl; Beis ähnlich wie T26 TE OGH 2005-03-15 5 Ob 38/05g Beisatz: Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. (T28) Beisatz: Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. (T29) Beisatz: Der Geschädigte hat darzustellen, was er bei erfolgter Aufklärung durch den Rechtsanwalt unternommen hätte. Ohne ein Vorbringen in dieser Richtung kann nicht beurteilt werden, ob der Anwaltsfehler überhaupt, und gegebenenfalls für welchen Nachteil dieser kausal gewesen sein könnte. (T30) TE OGH 2009-03-25 2 Ob 46/09t Vgl TE OGH 2009-06-08 4 Bkd 4/08 Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Sollten sich die Vertragspartner tatsächlich vor Einschaltung des Disziplinarbeschuldigten schon auf eine bedingungslose Auszahlung der erlegten Teilbeträge an den Auftragnehmer verstanden haben, wäre es die anwaltliche Pflicht des Disziplinarbeschuldigten gewesen, die Bauauftraggeber als rechtlich unkundige Personen mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie bei einer solchen Vertragsgestaltung gegen einen im Belieben des Auftragnehmers liegenden Abruf ihrer Zahlungen in keiner Weise abgesichert sind und die Einschaltung des Disziplinarbeschuldigten als Treuhänder letztlich überflüssig ist. (T31) TE OGH 2010-04-20 1 Ob 53/10s Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2010-06-30 7 Ob 104/10k Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2014-09-11 2 Ob 34/14k Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen. (T32) TE OGH 2017-04-20 9 Ob 11/17h Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T27 TE OGH 2019-01-30 7 Ob 164/18w Vgl auch; Beis wie T29; Beis wie T28; Beis wie T30 TE OGH 2021-05-27 9 Ob 9/21w Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T27 TE OGH 2022-12-13 10 Ob 25/22g Vgl; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Die Verletzung von Aufklärungspflichten führt idR zu Schadenersatzansprüchen und nicht zum Verlust des Honoraranspruchs. (T33) TE OGH 2023-12-11 7 Ob 173/23a vgl; Beisatz nur wie T28 Beisatz: Hier: Notar. (T34) TE OGH 2024-01-30 1 Ob 160/23w Beisatz wie T6; Beisatz wie T17 Beisatz: Hier: Behauptung, die Rechtsanwälte hätten zu einer Überweisung nicht auf ein Konto des Investitionsfonds, sondern auf ein Konto des Submanagers veranlasst und darüber nicht aufgeklärt. Ob eine (spätere hypothetische) Überweisung auf ein nicht dem Fonds gehöriges Konto vertragskonform gewesen wäre oder nicht, sagt nichts darüber aus, ob die Beklagten die Klägerin vor der Überweisung über den Inhaber des Kontos aufklären hätten müssen. (T35) TE OGH 2024-09-10 4 Ob 131/24d vgl; Beisatz: Haftung des Notars als Vertragserrichter mangels Belehrung über Aufschließungsabgaben. (T36) TE OGH 2025-12-16 4 Ob 111/25i vgl; Beisatz wie T16 TE OGH 2026-02-23 3 Ob 213/25g Beisatz wie T30 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023549
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