RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002120 Entscheidungsdatum09.03.1955 Geschäftszahl3Ob120/55 (3Ob121/55); 3Ob1068/94; 3Ob2046/96w; 3Ob255/05d; 3Ob33/07k; 3Ob32/07p; 4Ob220/07t; 3Ob176/08s; 3Ob104/12h; 7Ob129/12i; 3Ob16/13v NormEO §68; EO §349 RechtssatzDie Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde; dass nicht alle Fahrnisse des Verpflichteten aus dem Bestandobjekt entfernt wurden, steht der Beendigung des Exekutionsvollzuges nicht entgegen. Es steht vielmehr in einem solchen Falle dem Verpflichteten frei, entweder gegen die Art der Durchführung des Vollzuges eine Beschwerde gemäß § 68 EO zu erheben oder im Rechtswege die Herausgabe der ihr gehörigen Gegenstände von der betreibenden Partei zu begehren. Der verpflichteten Partei steht aber in einem solchen Falle ein Recht, die Fortsetzung des Vollzuges und die neuerliche Anberaumung eines Vollzugstermines zu begehren, nicht zu und es besteht auch kein gesetzlicher Anhaltspunkt für die amtswegige Fortsetzung der bereits beendeten (vollzogenen) Exekution.Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde; dass nicht alle Fahrnisse des Verpflichteten aus dem Bestandobjekt entfernt wurden, steht der Beendigung des Exekutionsvollzuges nicht entgegen. Es steht vielmehr in einem solchen Falle dem Verpflichteten frei, entweder gegen die Art der Durchführung des Vollzuges eine Beschwerde gemäß Paragraph 68, EO zu erheben oder im Rechtswege die Herausgabe der ihr gehörigen Gegenstände von der betreibenden Partei zu begehren. Der verpflichteten Partei steht aber in einem solchen Falle ein Recht, die Fortsetzung des Vollzuges und die neuerliche Anberaumung eines Vollzugstermines zu begehren, nicht zu und es besteht auch kein gesetzlicher Anhaltspunkt für die amtswegige Fortsetzung der bereits beendeten (vollzogenen) Exekution. EntscheidungstexteTE OGH 1955-03-09 3 Ob 120/55 TE OGH 1994-09-07 3 Ob 1068/94 Vgl auch; nur: Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde. (T1) Beisatz: Mit der Beendigung der Räumung ist auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Vor allem besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen kann, und ebenso wenig dafür, dass es die Ausfolgerung der anlässlich der Räumung verwahrten Gegenstände an einen Dritten, der daran Rechte behauptet, anordnet. (T2) TE OGH 1996-04-24 3 Ob 2046/96w Auch; nur T1 TE OGH 2005-10-20 3 Ob 255/05d Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Mit der Beendigung der Räumung ist auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Vor allem besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen kann. (T3) TE OGH 2007-03-29 3 Ob 33/07k Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2007-03-29 3 Ob 32/07p Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2008-01-22 4 Ob 220/07t nur: Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde; dass nicht alle Fahrnisse des Verpflichteten aus dem Bestandobjekt entfernt wurden, steht der Beendigung des Exekutionsvollzuges nicht entgegen. (T4) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 176/08s Vgl auch; nur T4 TE OGH 2012-07-11 3 Ob 104/12h Vgl auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2012-10-17 7 Ob 129/12i nur T1 TE OGH 2013-02-20 3 Ob 16/13v Auch; nur T4; Beis wie T3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.