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{'item': '1Ob174/55; 4Ob588/69; 3Ob125/72; 6Ob690/76; 6Ob612/78; 2Ob549/78; 5Ob21/78; 6Ob543/80; 5Ob746/82; 8Ob699/88; 9ObA1/92; 4Ob502/94; 4Ob103/94;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005066 Entscheidungsdatum14.09.2021 Geschäftszahl1Ob174/55; 4Ob588/69; 3Ob125/72; 6Ob690/76; 6Ob612/78; 2Ob549/78; 5Ob21/78; 6Ob543/80; 5Ob746/82; 8Ob699/88; 9ObA1/92; 4Ob502/94; 4Ob103/94; 4Ob2/96 (4Ob3/96); 3Ob357/97i; 7Ob287/00g; 1Ob159/02t; 9Ob11/03p; 17Ob22/07w; 16Ok3/08; 17Ob13/10a; 4Ob2/12s; 3Ob72/17k; 6Ob156/21s NormEO §387 Abs1 NahversG §7 Abs4 Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art31Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art31 Rechtssatz§ 387 EO macht die Zuständigkeit für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen nur von dem äußerlichen Umstand abhängig, dass der Prozess zur Zeit des Antrages anhängig ist. Dies muss gleichermaßen für Klagen gelten, bei denen nach Streitanhängigkeit die Frage der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgeworfen wird.Paragraph 387, EO macht die Zuständigkeit für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen nur von dem äußerlichen Umstand abhängig, dass der Prozess zur Zeit des Antrages anhängig ist. Dies muss gleichermaßen für Klagen gelten, bei denen nach Streitanhängigkeit die Frage der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgeworfen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1955-03-16 1 Ob 174/55 TE OGH 1969-11-11 4 Ob 588/69 Veröff: SZ 42/166 = EvBl 1970/61 S 98 = EFSlg 12609 TE OGH 1972-11-09 3 Ob 125/72 TE OGH 1976-10-14 6 Ob 690/76 TE OGH 1978-05-11 6 Ob 612/78 nur: § 387 EO macht die Zuständigkeit für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen nur von dem äußerlichen Umstand abhängig, dass der Prozess zur Zeit des Antrages anhängig ist. (T1)nur: Paragraph 387, EO macht die Zuständigkeit für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen nur von dem äußerlichen Umstand abhängig, dass der Prozess zur Zeit des Antrages anhängig ist. (T1) Beisatz: Entscheidend ist nur, dass eine Klage anhängig ist und die Klage vom Gericht nicht a limine zurückgewiesen wurde. (T2) Veröff: SZ 51/62 = EvBl 1978/183 S 579 TE OGH 1978-08-23 2 Ob 549/78 Beis wie T2 TE OGH 1978-11-21 5 Ob 21/78 TE OGH 1980-03-03 6 Ob 543/80 nur T1; Beisatz: Eventualbegehren (T3) TE OGH 1982-11-09 5 Ob 746/82 nur T1 TE OGH 1989-01-26 8 Ob 699/88 TE OGH 1992-01-29 9 ObA 1/92 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Für die Gerichtsbesetzung, in der über die einstweilige Verfügung zu entscheiden ist, gilt dies sinngemäß. (T4) TE OGH 1994-03-22 4 Ob 502/94 Beisatz: Nur in einem Fall, in dem durch eine einstweilige Verfügung in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde eingegriffen wurde, hat der Oberste Gerichtshof die Unzulässigkeit einer solchen Provisorialmaßnahme ausgesprochen. (T5) TE OGH 1994-10-18 4 Ob 103/94 Beis wie T2 TE OGH 1996-01-16 4 Ob 2/96 nur T1; Beisatz: Dafür genügt es, dass Klage und Sicherungsantrag gleichzeitig eingebracht werden. Liegt gemäß § 387 Abs 1 EO eine inländische Zuständigkeit vor, so ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. (T6)nur T1; Beisatz: Dafür genügt es, dass Klage und Sicherungsantrag gleichzeitig eingebracht werden. Liegt gemäß Paragraph 387, Absatz eins, EO eine inländische Zuständigkeit vor, so ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. (T6) TE OGH 1997-12-17 3 Ob 357/97i nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-12-20 7 Ob 287/00g Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nach § 387 Abs 1 EO ist immer das jeweilige Prozessgericht erster Instanz für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem Rechtsmittelgericht anhängig ist. (T7)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nach Paragraph 387, Absatz eins, EO ist immer das jeweilige Prozessgericht erster Instanz für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem Rechtsmittelgericht anhängig ist. (T7) Veröff: SZ 73/206 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 159/02t Auch; Beisatz: An der für das Provisorialverfahren nach § 387 Abs 1 EO begründeten örtlichen Zuständigkeit ändert sich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits nichts. Demzufolge wird die einmal begründete Zuständigkeit nicht dadurch beseitigt, dass der Prozess beim angerufenen Gericht später nicht mehr anhängig ist. (T8)Auch; Beisatz: An der für das Provisorialverfahren nach Paragraph 387, Absatz eins, EO begründeten örtlichen Zuständigkeit ändert sich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits nichts. Demzufolge wird die einmal begründete Zuständigkeit nicht dadurch beseitigt, dass der Prozess beim angerufenen Gericht später nicht mehr anhängig ist. (T8) Beisatz: § 387 Abs 1 EO soll gewährleisten, dass Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen ohne Rücksicht auf strittige Zuständigkeiten in der Hauptsache ohne Verzug behandelt werden. (T9)Beisatz: Paragraph 387, Absatz eins, EO soll gewährleisten, dass Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen ohne Rücksicht auf strittige Zuständigkeiten in der Hauptsache ohne Verzug behandelt werden. (T9) TE OGH 2003-06-25 9 Ob 11/03p Auch; Beisatz: Bei dieser zwingenden Zuständigkeit handelt es sich um eine spezielle Attraktionszuständigkeit, welche an die Gerichtsanhängigkeit des Hauptverfahrens anknüpft. (T10) Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einer a-limine-Zurückweisung der Klage durch das seine Unzuständigkeit wahrnehmende Gericht wird die Zuständigkeit für das Provisorialverfahren nicht begründet und hat eine Überweisung gemäß § 44 JN stattzufinden. (T11)Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einer a-limine-Zurückweisung der Klage durch das seine Unzuständigkeit wahrnehmende Gericht wird die Zuständigkeit für das Provisorialverfahren nicht begründet und hat eine Überweisung gemäß Paragraph 44, JN stattzufinden. (T11) TE OGH 2007-12-11 17 Ob 22/07w Auch; Veröff: SZ 2007/197 TE OGH 2008-07-16 16 Ok 3/08 Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 7 Abs 4 NahversG. (T12)Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Antrag auf einstweilige Verfügung nach Paragraph 7, Absatz 4, NahversG. (T12) Veröff: SZ 2008/102 TE OGH 2010-12-16 17 Ob 13/10a Vgl auch; Beisatz: Art 31 EuGVVO lässt die Möglichkeit offen, die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Eine einstweilige Verfügung ist daher aus Sicht des Unionsrechts unabhängig von der Hauptsachezuständigkeit möglich. (T13)Vgl auch; Beisatz: Artikel 31, EuGVVO lässt die Möglichkeit offen, die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Eine einstweilige Verfügung ist daher aus Sicht des Unionsrechts unabhängig von der Hauptsachezuständigkeit möglich. (T13) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 2/12s Vgl auch; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2017-05-10 3 Ob 72/17k nur T1; Beis wie T2; Beis wie T9 TE OGH 2021-09-14 6 Ob 156/21s Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Keine Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, wenn die Klage a limine zurückgewiesen wurde. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005066

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.