RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044570 Entscheidungsdatum16.03.1955 Geschäftszahl3Ob79/55; 1Ob179/57; 3Ob154/51; 7Ob444/57; 4Ob139/60; 1Ob183/64; 5Ob18/68; 1Ob210/72; 5Ob176/75; 8Ob36/81; 7Ob801/81; 9ObA7/00w; 10Ob73/01k; 10Ob127/00z; 8ObA9/02k; 8Ob251/02y; 9ObA29/03k; 6Ob46/17h NormZPO §530 Abs2 H Rechtssatz§ 530 Abs 2 ZPO setzt voraus, daß eine Partei nicht die ihr nach der Prozeßordnung obliegenden Diligenzpflichten verletzt hat; sie trifft aber nicht ein Verhalten außerhalb des Vorprozesses. Niemand ist verpflichtet, sich darum zu kümmern, ob ein Dritter beabsichtigt, gegen ihn eine Klage einzubringen, oder eine Klage eingebracht hat. Man kann von niemanden verlangen, daß er Amtsblätter durchsucht, ob nicht irgendjemand auf den Gedanken gekommen ist, ihn zu klagen, oder sonstige Erhebungen anzustellen, ob ein anderer ihn geklagt hat (Kurator).Paragraph 530, Absatz 2, ZPO setzt voraus, daß eine Partei nicht die ihr nach der Prozeßordnung obliegenden Diligenzpflichten verletzt hat; sie trifft aber nicht ein Verhalten außerhalb des Vorprozesses. Niemand ist verpflichtet, sich darum zu kümmern, ob ein Dritter beabsichtigt, gegen ihn eine Klage einzubringen, oder eine Klage eingebracht hat. Man kann von niemanden verlangen, daß er Amtsblätter durchsucht, ob nicht irgendjemand auf den Gedanken gekommen ist, ihn zu klagen, oder sonstige Erhebungen anzustellen, ob ein anderer ihn geklagt hat (Kurator). EntscheidungstexteTE OGH 1955-03-16 3 Ob 79/55 TE OGH 1957-03-27 1 Ob 179/57 TE OGH 1951-03-14 3 Ob 154/51 nur: § 530 Abs 2 ZPO setzt voraus, daß eine Partei nicht die ihr nach der Prozeßordnung obliegenden Diligenzpflichten verletzt hat. (T1)nur: Paragraph 530, Absatz 2, ZPO setzt voraus, daß eine Partei nicht die ihr nach der Prozeßordnung obliegenden Diligenzpflichten verletzt hat. (T1) TE OGH 1957-10-09 7 Ob 444/57 nur T1 TE OGH 1960-10-18 4 Ob 139/60 Veröff: SozM IVA/d,209 TE OGH 1964-12-01 1 Ob 183/64 TE OGH 1968-01-24 5 Ob 18/68 Beisatz: Sorgfaltspflicht nach § 1297 ABGB. (T2)Beisatz: Sorgfaltspflicht nach Paragraph 1297, ABGB. (T2) TE OGH 1973-01-31 1 Ob 210/72 TE OGH 1975-10-21 5 Ob 176/75 nur T1; Veröff: JBl 1976,439 TE OGH 1981-05-21 8 Ob 36/81 nur T1; Beisatz: An die gerade im Falle der rechtsanwaltlich vertretenen Partei ein strenger Maßstab angelegt werden; sie findet aber auch hier ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden muß. (T3) TE OGH 1982-03-04 7 Ob 801/81 nur T1 TE OGH 2000-06-14 9 ObA 7/00w nur T1 TE OGH 2001-04-03 10 Ob 73/01k nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ein Verschulden liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Partei bereitstehende Beweismittel nicht anbietet. (T4) TE OGH 2001-07-10 10 Ob 127/00z nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. (T5) TE OGH 2002-04-18 8 ObA 9/02k nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2002-12-19 8 Ob 251/02y Vgl auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2003-03-19 9 ObA 29/03k Vgl auch; nur T1 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 46/17h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044570
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