RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026511 Entscheidungsdatum25.03.1955 Geschäftszahl7Ob111/55; 6Ob212/59; 8Ob342/64; 5Ob509/76; 5Ob652/81; 6Ob683/84; 8Ob535/89; 8Ob620/91; 8Ob628/92; 4Ob509/95; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 3Ob123/99f; 1Ob215/11s; 4Ob115/18t; 4Ob172/22f NormABGB §1299 B; ABGB §1325 B1 RechtssatzAuch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. Der Arzt muss in einem solchen Falle auch die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes vertreten, wenn er die Zustimmung des Kranken nicht eingeholt hat, es wäre denn, dass dies wegen der Dringlichkeit des Eingriffes nicht möglich war.Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. Der Arzt muss in einem solchen Falle auch die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes vertreten, wenn er die Zustimmung des Kranken nicht eingeholt hat, es wäre denn, dass dies wegen der Dringlichkeit des Eingriffes nicht möglich war. EntscheidungstexteTE OGH 1955-03-25 7 Ob 111/55 Veröff: SZ 28/83 = EvBl 1955/310 S 511 Vgl RG vom 03.03.1943, VII (VIII) 160/42Vgl RG vom 03.03.1943, römisch sieben (römisch acht) 160/42 TE OGH 1959-06-24 6 Ob 212/59 Beisatz: Bei Dringlichkeit des Eingriffes ohne Bedeutung, ob der Befund lebensbedrohend. (T1) TE OGH 1964-12-15 8 Ob 342/64 TE OGH 1976-02-10 5 Ob 509/76 nur: Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. (T2)nur: Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. (T2) TE OGH 1983-02-15 5 Ob 652/81 nur T2 TE OGH 1986-01-23 6 Ob 683/84 Auch; nur: Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. Der Arzt muss in einem solchen Falle auch die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes vertreten, wenn er die Zustimmung des Kranken nicht eingeholt hat. (T3); Beisatz: Grundsätzlich ist jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität eines Patienten rechtswidrig, soweit nicht eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. (T4) Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145Auch; nur: Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. Der Arzt muss in einem solchen Falle auch die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes vertreten, wenn er die Zustimmung des Kranken nicht eingeholt hat. (T3); Beisatz: Grundsätzlich ist jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität eines Patienten rechtswidrig, soweit nicht eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. (T4) Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145 TE OGH 1989-09-21 8 Ob 535/89 Beis wie T4; Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879 TE OGH 1991-10-18 8 Ob 620/91 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1992-11-12 8 Ob 628/92 nur T3; Beis wie T4; Veröff: RdM 1994,28 (Kopetzki) TE OGH 1995-01-31 4 Ob 509/95 Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1996-01-30 4 Ob 505/96 Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2350/96b Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/199 TE OGH 1999-09-15 3 Ob 123/99f Auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt (daher) eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre. (T5) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 215/11s nur T3 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 115/18t Auch; Beisatz: Hier: Tätowierung. (T6) TE OGH 2022-10-18 4 Ob 172/22f Vgl; Beis nur wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Mangelnde Aufklärung über Möglichkeit zweizeitiger OP und Schnittführungen. (T7); Beisatz: Hier: In diesem Sinn ist es nicht zulässig, die an der Klägerin vorgenommene Brustoperation in zwei Komponenten aufzuspalten, mögen mit der Operation auch zwei verschiedene Ziele verfolgt worden sein, die auch in zwei getrennten Eingriffen hätten erreicht werden können. Eine sogenannte zweizeitige Operation hat im vorliegenden Fall nämlich gerade nicht stattgefunden. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026511
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