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4Ob194/54

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.03.1955 Geschäftszahl4Ob194/54; 4Ob142/62; 5Ob28/66; 12Os178/70; 3Ob124/72; 5Ob61/73; 3Ob97/73; 5Ob558/76; 4Ob139/79; 3Ob136/82; 3Ob141/83; 9ObS11/90; 1Ob639/90; 10ObS179/94; 8Ob55/98s NormKO §5 Abs1; KO §81; RechtssatzDurch eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners erworbene Ansprüche (§ 5 Abs 1 KO) gehören grundsätzlich zur Masse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen werden. Sie werden demnach erst durch den konstitutiv wirkenden Überlassungsakt konkursfreies Vermögen, über das der Gemeinschuldner frei verfügen kann, so daß in diesem Fall bei ihrer Geltendmachung eine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter nicht stattfindet. Das diesbezügliche Vorbringen muß in der Tatsacheninstanz erbracht werden.Durch eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners erworbene Ansprüche (Paragraph 5, Absatz eins, KO) gehören grundsätzlich zur Masse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen werden. Sie werden demnach erst durch den konstitutiv wirkenden Überlassungsakt konkursfreies Vermögen, über das der Gemeinschuldner frei verfügen kann, so daß in diesem Fall bei ihrer Geltendmachung eine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter nicht stattfindet. Das diesbezügliche Vorbringen muß in der Tatsacheninstanz erbracht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1955/03/29 4 Ob 194/54 Veröff: SZ 28/86 = EvBl 1955/296 S 484 = JBl 1955,479 TE OGH 1962/12/18 4 Ob 142/62 Veröff: Arb 7672 TE OGH 1966/02/24 5 Ob 28/66 Veröff: SZ 39/38 TE OGH 1971/02/11 12 Os 178/70 nur: Durch eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners erworbene Ansprüche (§ 5 Abs 1 KO) gehören grundsätzlich zur Masse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen werden. (T1) Veröff: EvBl 1971/325 S 609 nur: Durch eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners erworbene Ansprüche (Paragraph 5, Absatz eins, KO) gehören grundsätzlich zur Masse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen werden. (T1) Veröff: EvBl 1971/325 S 609 TE OGH 1972/11/09 3 Ob 124/72 Veröff: EvBl 1973/118 S 267 TE OGH 1973/04/04 5 Ob 61/73 nur: Durch eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners erworbene Ansprüche (§ 5 Abs 1 KO) gehören grundsätzlich zur Masse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen werden. Sie werden demnach erst durch den konstitutiven wirkenden Überlassungsakt konkursfreies Vermögen, über das der Gemeinschuldner frei verfügen kann, so daß in diesem Fall bei ihrer Geltendmachung eine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter nicht stattfindet. (T2) Beisatz: Dieser konstitutiv wirkende Überlassungsakt ist unter den Gesichtspunkten der fortschreitenden Entwicklung und einer allfällig eingetretenen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zu beurteilen. Es kann der Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, daß mit der Überlassung des Einkommens an den Gemeinschuldner die jeweiligen künftigen Bezüge unabänderlich und unüberprüfbar aus der Masse ausgeschieden wären und künftige wesentliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen und den Sorgepflichten keine Berücksichtigung finden könnten. (T3) nur: Durch eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners erworbene Ansprüche (Paragraph 5, Absatz eins, KO) gehören grundsätzlich zur Masse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen werden. Sie werden demnach erst durch den konstitutiven wirkenden Überlassungsakt konkursfreies Vermögen, über das der Gemeinschuldner frei verfügen kann, so daß in diesem Fall bei ihrer Geltendmachung eine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter nicht stattfindet. (T2) Beisatz: Dieser konstitutiv wirkende Überlassungsakt ist unter den Gesichtspunkten der fortschreitenden Entwicklung und einer allfällig eingetretenen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zu beurteilen. Es kann der Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, daß mit der Überlassung des Einkommens an den Gemeinschuldner die jeweiligen künftigen Bezüge unabänderlich und unüberprüfbar aus der Masse ausgeschieden wären und künftige wesentliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen und den Sorgepflichten keine Berücksichtigung finden könnten. (T3) TE OGH 1973/05/22 3 Ob 97/73 nur T1; Veröff: SZ 46/52 TE OGH 1976/05/25 5 Ob 558/76 nur T2; Veröff: JBl 1977,272 TE OGH 1980/06/17 4 Ob 139/79 nur T2; Beisatz: Sind die Ansprüche nicht zur freien Verfügung überlassen worden, hat den Rechtsstreit der Masseverwalter zu führen. (T4) Veröff: SZ 53/92 = EvBl 1981/103 S 322 TE OGH 1982/10/06 3 Ob 136/82 Beisatz: Hier: Pensionsansprüche nach dem ASVG, GSVG. (T5) Veröff: SZ 55/140 TE OGH 1983/10/12 3 Ob 141/83 TE OGH 1990/09/12 9 ObS 11/90 Auch; Beisatz: Der Masseverwalter kann zwar einen Entgeltanspruch des im Konkurs verfallenen Dienstnehmers geltend machen, ist aber in diesem Fall nicht Vertreter des Gemeinschuldners; dies zeigt schon seine Stellung zum konkursfreien Vermögen und die Interessenkollision mit dem Gemeinschuldner. (T6) TE OGH 1991/01/16 1 Ob 639/90 nur T2; Veröff: RZ 1992/4 S 18 TE OGH 1995/03/28 10 ObS 179/94 Auch; nur T2; Beisatz: Ebenso gemäß § 5 Abs 2 KO überlassene Beträge. (T7) Auch; nur T2; Beisatz: Ebenso gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KO überlassene Beträge. (T7) TE OGH 1998/08/24 8 Ob 55/98s Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 71/135 RechtssatznummerRS0063937

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