RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.03.1955 Geschäftszahl3Ob157/55; 7Ob330/64; 1Ob57/66; 5Ob156/67; 8Ob111/67; 1Ob199/68; 6Ob76/74; 6Ob47/75; 7Ob199/75; 7Ob238/75 NormMG §19 Abs2 Z10 E; MG §21 Abs1 A2b; RechtssatzDie Anführung des § 19 Abs 2 Z 10 MG allein genügt nicht.Die Anführung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG allein genügt nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1955/03/30 3 Ob 157/55 TE OGH 1964/12/23 7 Ob 330/64 Veröff: MietSlg 16501 TE OGH 1966/03/03 1 Ob 57/66 Veröff: MietSlg 18513 TE OGH 1967/09/13 5 Ob 156/67 Beisatz: Tatbestand muß in der Kündigung individualisiert werden. (T1) Veröff: MietSlg 19387 TE OGH 1967/05/09 8 Ob 111/67 Vgl auch; Beisatz: Zur Anführung des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 10 MG. (T2) Veröff: MietSlg 19386
(14)Vgl auch; Beisatz: Zur Anführung des Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG. (T2) Veröff: MietSlg 19386
(14)TE OGH 1968/09/20 1 Ob 199/68 Beisatz: Die Ausführung in der Kündigung "der Mietgegenstand wird zur Gänze untervermietet", weist - wenn bei Geltung des § 19 Abs 2 Z 10 MG in der alte Fassung - eine Wohnung aufgekündigt wird, eindeutig auf den ersten Fall des § 19 Abs 2 Z 10 MG hin. Eine ausdrückliche Behauptung, daß der Mieter den Mietgegenstand offenbar in naher Zeit nicht für sich selbst benötigt, ist nicht erforderlich (im Gegensatz zu MietSlg 18513 ist hier die Individualisierung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 10 MG (aF) in Richtung des ersten Falles gegeben, weil eine Wohnung wegen gänzlicher Untervermietung aufgekündigt wird. Der der Entscheidung MietSlg 18513 zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden dadurch, daß dort ein Geschäftslokal aufgekündigt wurde, das den Fällen 1 und 2 des § 19 Abs 2 Z 10 MG unterstellt werden konnte, während die Aufkündigung einer Wohnung wegen gänzlicher Weitervermietung vor dem MRÄG nur dem ersten Fall unterstellt werden konnte. (T2) Veröff: MietSlg 20511 Beisatz: Die Ausführung in der Kündigung "der Mietgegenstand wird zur Gänze untervermietet", weist - wenn bei Geltung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG in der alte Fassung - eine Wohnung aufgekündigt wird, eindeutig auf den ersten Fall des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG hin. Eine ausdrückliche Behauptung, daß der Mieter den Mietgegenstand offenbar in naher Zeit nicht für sich selbst benötigt, ist nicht erforderlich (im Gegensatz zu MietSlg 18513 ist hier die Individualisierung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG (aF) in Richtung des ersten Falles gegeben, weil eine Wohnung wegen gänzlicher Untervermietung aufgekündigt wird. Der der Entscheidung MietSlg 18513 zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden dadurch, daß dort ein Geschäftslokal aufgekündigt wurde, das den Fällen 1 und 2 des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG unterstellt werden konnte, während die Aufkündigung einer Wohnung wegen gänzlicher Weitervermietung vor dem MRÄG nur dem ersten Fall unterstellt werden konnte. (T2) Veröff: MietSlg 20511 TE OGH 1974/05/16 6 Ob 76/74 Beisatz: Vorbringen, der Mietgegenstand diene nicht zur Befriedigung eines regelmäßigen Wohnbedürfnisses, der Mieter habe dem Mietgegenstand zur Gänze weitervermietet, erfaßt § 19 Abs 2 Z 10 dritter Fall MG nicht. (T3) Beisatz: Vorbringen, der Mietgegenstand diene nicht zur Befriedigung eines regelmäßigen Wohnbedürfnisses, der Mieter habe dem Mietgegenstand zur Gänze weitervermietet, erfaßt Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, dritter Fall MG nicht. (T3) TE OGH 1975/04/17 6 Ob 47/75 Veröff: ImmZ 1975,271 = MietSlg 27442 TE OGH 1975/10/30 7 Ob 199/75 Beisatz: § 19 Abs 2 Z 10 MG umfaßt nur zwei Kündigungstatbestände. (T4) Veröff: ImmZ 1976,59 = MietSlg 27441 Beisatz: Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG umfaßt nur zwei Kündigungstatbestände. (T4) Veröff: ImmZ 1976,59 = MietSlg 27441 TE OGH 1975/12/04 7 Ob 238/75 Vgl aber; Beisatz: Ausdrückliches Abgehen von 6 Ob 76/74 - Fälle 1 und 3 Z 10 sind nur zwei Varianten ein- und derselben Kündigungsgründe. (T6) Veröff: RZ 1976/69 = MietSlg 27374 = MietSlg 27379 Vgl aber; Beisatz: Ausdrückliches Abgehen von 6 Ob 76/74 - Fälle 1 und 3 Ziffer 10, sind nur zwei Varianten ein- und derselben Kündigungsgründe. (T6) Veröff: RZ 1976/69 = MietSlg 27374 = MietSlg 27379 RechtssatznummerRS0068414