RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020946 Entscheidungsdatum30.03.1955 Geschäftszahl7Ob114/55; 7Ob442/57; 6Ob64/64; 7Ob367/65; 8Ob212/67; 7Ob85/75; 6Ob584/77; 3Ob619/77; 2Ob503/81; 3Ob552/83; 3Ob22/84; 6Ob637/88; 3Ob551/90; 3Ob595/90; 6Ob671/94; 7Ob2424/96p; 6Ob157/07t; 6Ob119/08f; 1Ob24/18p NormABGB §1118 A1 RechtssatzDa diese Bestimmung nachgiebiges Recht ist, können neben oder an Stelle der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Aufhebungsgründe andere das Abstehen vom Vertrage rechtfertigende Gründe vereinbart werden. Bei einem Pachtverhältnis, das den Bestimmungen über den Kündigungsschutz nicht unterliegt, müssen überdies die von den Parteien vereinbarten Auflösungsgründe keineswegs die Bedeutung eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne der Bestimmungen des Mietengesetzes haben. EntscheidungstexteTE OGH 1955-03-30 7 Ob 114/55 TE OGH 1957-11-20 7 Ob 442/57 Beisatz: Da diese Bestimmung nachgiebiges Recht ist, können neben oder an Stelle der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Aufhebungsgründe andere das Abstehen vom Vertrage rechtfertigende Gründe vereinbart werden. (T1); Beisatz: Sind derartige Vereinbarungen für den Bestandnehmer günstiger als die Bestimmungen des § 1118 ABGB kann der Bestandgeber nicht mehr auf das Gesetz zurückgreifen, sondern nur nach dem Vertrag vorgehen. (T2)Beisatz: Da diese Bestimmung nachgiebiges Recht ist, können neben oder an Stelle der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Aufhebungsgründe andere das Abstehen vom Vertrage rechtfertigende Gründe vereinbart werden. (T1); Beisatz: Sind derartige Vereinbarungen für den Bestandnehmer günstiger als die Bestimmungen des Paragraph 1118, ABGB kann der Bestandgeber nicht mehr auf das Gesetz zurückgreifen, sondern nur nach dem Vertrag vorgehen. (T2) TE OGH 1964-06-03 6 Ob 64/64 Veröff: MietSlg 16566 TE OGH 1966-03-02 7 Ob 367/65 Veröff: MietSlg 18205 TE OGH 1967-09-01 8 Ob 212/67 nur T1; Veröff: MietSlg 19155 TE OGH 1975-05-16 7 Ob 85/75 nur T1; Veröff: MietSlg 27209 TE OGH 1977-04-28 6 Ob 584/77 nur: Diese Bestimmung nachgiebiges Recht. (T3) Beis wie T1 TE OGH 1978-03-29 3 Ob 619/77 nur T1 TE OGH 1981-03-24 2 Ob 503/81 nur T1 TE OGH 1983-06-15 3 Ob 552/83 nur T1; Beisatz: Diese können für den Bestandgeber günstiger sein, wenn das Bestandverhältnis keinen besonderen Schutzbestimmungen unterliegt. (T4) TE OGH 1984-04-11 3 Ob 22/84 nur T1; Beisatz: Auch: Die Aufhebungsgründe sind verzichtbar, und die Folgen der im Gesetz angeführten Auflösungstatbestände können auch anders geregelt werden. (T5) TE OGH 1988-09-06 6 Ob 637/88 nur T1 TE OGH 1990-07-11 3 Ob 551/90 Beisatz: Diese Auflösungsmöglichkeit muss jedoch wegen der weitreichenden Folgen klar vereinbart werden. (T6) TE OGH 1990-10-17 3 Ob 595/90 nur T3; Veröff: WoBl 1991,137 TE OGH 1995-04-20 6 Ob 671/94 nur T3 TE OGH 1997-01-15 7 Ob 2424/96p Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2007-07-13 6 Ob 157/07t Beis wie T6 TE OGH 2008-07-07 6 Ob 119/08f Auch TE OGH 2018-03-21 1 Ob 24/18p Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020946
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