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{'item': ['1Ob131/55', '5Ob201/66', '1Ob99/71', '7Ob153/73', '2Ob170/73 (2Ob171/73)', '6Ob55/74', '5Ob14/75', '7Ob607/76', '7Ob646/76', '6Ob675/77', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006540 Entscheidungsdatum06.04.1955 Geschäftszahl1Ob131/55; 5Ob201/66; 1Ob99/71; 7Ob153/73; 2Ob170/73 (2Ob171/73); 6Ob55/74; 5Ob14/75; 7Ob607/76; 7Ob646/76;

§119

;

§120; AußStr

G §238; AußStrG §249;

§127; Entm

O §1; EntmO §2; EntmO §8 RechtssatzIm Entmündigungsverfahren kann der zu Entmündigende Anträge stellen und sich vertreten lassen. Das letztere setzt aber voraus, dass er wenigstens erkennt, dass und zu welchem Zweck er Vollmacht erteilt hat. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis wird die Bevollmächtigung nicht als wirksam anerkannt werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1955-04-06 1 Ob 131/55 Veröff: SZ 28/93 = JBl 1955,527 TE OGH 1966-07-12 5 Ob 201/66 nur: Im Entmündigungsverfahren kann der zu Entmündigende Anträge stellen und sich vertreten lassen. (T1); Beisatz: Hier: Rekurslegitimation. (T2) TE OGH 1971-04-16 1 Ob 99/71 TE OGH 1973-08-22 7 Ob 153/73 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1973-11-29 2 Ob 170/73 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1974-05-09 6 Ob 55/74 Veröff: EvBl 1975/21 S 48 TE OGH 1975-02-18 5 Ob 14/75 TE OGH 1976-06-24 7 Ob 607/76 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1976-08-26 7 Ob 646/76 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1977-08-11 6 Ob 675/77 nur T1 TE OGH 1977-08-11 6 Ob 680/77 nur T1 TE OGH 1981-07-15 1 Ob 663/81 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1986-07-10 7 Ob 607/86 Auch; nur: Das letztere setzt aber voraus, dass er wenigstens erkennt, dass und zu welchem Zweck er Vollmacht erteilt hat. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis wird die Bevollmächtigung nicht als wirksam anerkannt werden können. (T3); Beisatz: An dieser Rechtslage hat das SachwalterG nichts geändert. (T4) TE OGH 2000-06-28 6 Ob 133/00b Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (§ 273a Abs 3 ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T5)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T5) TE OGH 2003-12-16 1 Ob 277/03x Vgl auch; nur T3 TE OGH 2004-02-10 1 Ob 17/04p Vgl auch TE OGH 2004-03-03 1 Nc 34/04x Auch; Beis wie T5 nur: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. (T6); Beisatz: Im Rahmen dieser Befugnis darf der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. (T7) TE OGH 2006-02-15 3 Ob 14/06i Auch; Beisatz: Bei offenkundiger fehlender Einsichtsmöglichkeit des Betroffenen in das Wesen der Vollmachtserteilung ist eine wirksame Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters durch den Betroffenen nicht möglich. (T8) TE OGH 2006-05-16 1 Ob 90/06a Auch; nur T3; Beisatz: Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage. An dieser Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes festzuhalten, weil dessen §§ 119 und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF entsprechen. (T9)Auch; nur T3; Beisatz: Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage. An dieser Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes festzuhalten, weil dessen Paragraphen 119 und 120 im Wesentlichen Paragraph 238, AußStrG aF entsprechen. (T9) TE OGH 2008-06-10 1 Ob 81/08f Auch; nur T3 TE OGH 2008-11-13 2 Ob 173/08t Auch; Beisatz: Eine betroffene Person wird durch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters in ihren Rechtshandlungen nicht beschränkt, sondern bleibt grundsätzlich selbständig verfahrensfähig. Das bedeutet, dass sie auch selbst darüber entscheiden können muss, ob sie einen selbst gewählten Rechtsanwalt oder Notar mit ihrer Vertretung betraut oder ob sie sich vom Verfahrenssachwalter vertreten lassen will. (T10); Beis wie T9 nur: § 119 entspricht im Wesentlichen § 238 AußStrG aF. (T11)Auch; Beisatz: Eine betroffene Person wird durch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters in ihren Rechtshandlungen nicht beschränkt, sondern bleibt grundsätzlich selbständig verfahrensfähig. Das bedeutet, dass sie auch selbst darüber entscheiden können muss, ob sie einen selbst gewählten Rechtsanwalt oder Notar mit ihrer Vertretung betraut oder ob sie sich vom Verfahrenssachwalter vertreten lassen will. (T10); Beis wie T9 nur: Paragraph 119, entspricht im Wesentlichen Paragraph 238, AußStrG aF. (T11) TE OGH 2009-06-09 4 Ob 100/09y Vgl auch; Veröff: SZ 2009/78 TE OGH 2011-01-28 6 Ob 240/10b Vgl auch; nur T3; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 97/12i nur T3 TE OGH 2012-12-19 7 Ob 219/12z Vgl auch; Beisatz: Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit § 127 AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig. (T1)Vgl auch; Beisatz: Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit Paragraph 127, AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig. (T1)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.