RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.04.1955 Geschäftszahl2Ob72/55; 2Ob170/59; 6Ob284/62; 6Ob218/63; 6Ob34/64; 5Ob31/66; 5Ob45/69; 4Ob607/72; 6Ob163/75; 7Ob730/78; 7Ob607/79; 6Ob729/79; 3Ob612/79; 8Ob515/80; 7Ob630/81; 1Ob600/84; 1Ob623/88 (1Ob624/88); 9ObA125/99v; 6Ob245/00y; 7Ob99/05t; 7Ob281/06h; 7Ob104/07f NormZPO §538; ZPO §543; RechtssatzDer Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem in Abänderung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage oder Nichtigkeitsklage nach § 543 ZPO dem Prozeßgerichte die Entscheidung unter Abstandnahme von dieser Zurückweisung aufgetragen wurde, ist zulässig.Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem in Abänderung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage oder Nichtigkeitsklage nach Paragraph 543, ZPO dem Prozeßgerichte die Entscheidung unter Abstandnahme von dieser Zurückweisung aufgetragen wurde, ist zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1955/04/06 2 Ob 72/55 Spruchrepertorium Nr 41; Veröff: JBl 1955 H13,337 = SZ 28/95 TE OGH 1959/04/20 2 Ob 170/59 TE OGH 1962/10/24 6 Ob 284/62 Veröff: RZ 1963,16 TE OGH 1963/09/18 6 Ob 218/63 TE OGH 1964/02/19 6 Ob 34/64 TE OGH 1966/04/14 5 Ob 31/66 TE OGH 1969/03/05 5 Ob 45/69 TE OGH 1973/01/16 4 Ob 607/72 TE OGH 1975/12/11 6 Ob 163/75 TE OGH 1978/11/23 7 Ob 730/78 Veröff: SZ 51/165 TE OGH 1979/06/21 7 Ob 607/79 TE OGH 1979/12/05 6 Ob 729/79 TE OGH 1979/12/12 3 Ob 612/79 TE OGH 1980/05/22 8 Ob 515/80 Beisatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist daher, daß eine inhaltliche abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beseitigung des untergerichtlichen Beschlusses zugleich auch die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Entscheidung des Untergerichtes liegt. (T1) TE OGH 1981/06/25 7 Ob 630/81 TE OGH 1984/06/27 1 Ob 600/84 TE OGH 1988/09/07 1 Ob 623/88 Auch TE OGH 1999/06/16 9 ObA 125/99v Beisatz: Die Rechtslage in dem vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 538 Abs 1 ZPO durchzuführenden Vorprüfungsverfahren ist mit der Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 41 Abs 1 JN und des § 230 Abs 2 ZPO vergleichbar, die ohne Anhörung des Beklagten auf Grund der Angaben in der Klage vorzunehmen ist. Hat der Richter bei dieser Vorprüfung keine Bedenken gegen das Vorliegen der in § 538 Abs 1 ZPO genannten Prozeßvoraussetzungen, dann ordnet er die Zustellung der Klage und beraumt die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung an. Dagegen ist gemäß § 130 Abs 2 ZPO kein Rekurs zulässig. Dasselbe gilt, wenn zwar das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO zurückweist, das Rekursgericht aber dem Erstgericht die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt. (T2) Beisatz: Die Rechtslage in dem vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO durchzuführenden Vorprüfungsverfahren ist mit der Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, JN und des Paragraph 230, Absatz 2, ZPO vergleichbar, die ohne Anhörung des Beklagten auf Grund der Angaben in der Klage vorzunehmen ist. Hat der Richter bei dieser Vorprüfung keine Bedenken gegen das Vorliegen der in Paragraph 538, Absatz eins, ZPO genannten Prozeßvoraussetzungen, dann ordnet er die Zustellung der Klage und beraumt die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung an. Dagegen ist gemäß Paragraph 130, Absatz 2, ZPO kein Rekurs zulässig. Dasselbe gilt, wenn zwar das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 538, ZPO zurückweist, das Rekursgericht aber dem Erstgericht die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt. (T2) TE OGH 2001/04/26 6 Ob 245/00y Vgl aber; Beisatz: Gegen den Beschluss der zweiten Instanz, mit dem in Abänderung des a limine auf Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gefassten erstgerichtlichen Beschlusses der ersten Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen wurde, ist ein Rechtsmittel des Beklagten nicht zulässig. Die Anfechtungsbefugnis einer an einem bestimmten Verfahren (noch) gar nicht beteiligten Partei, das sie im Ergebnis nicht beschweren kann, ist zu verneinen. (T3) Beisatz: Hier: A limine - Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens. (T4) TE OGH 2005/05/25 7 Ob 99/05t Vgl aber; Beisatz: Bei Verneinung einer geltend gemachten Nichtigkeit durch das Rekursgericht ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO eine weitere Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. (T5) Vgl aber; Beisatz: Bei Verneinung einer geltend gemachten Nichtigkeit durch das Rekursgericht ist analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO eine weitere Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. (T5) TE OGH 2006/12/20 7 Ob 281/06h Gegenteilig; Beisatz: Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. (T6) Gegenteilig; Beisatz: Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. (T6) TE OGH 2007/06/20 7 Ob 104/07f Gegenteilig; Beis wie T6; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit der Entscheidung 6 Ob 276/06s. (T7) RechtssatznummerRS0044652
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