RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049217 Entscheidungsdatum19.02.2024 Geschäftszahl1Ob139/55; 6Ob85/65; 3Ob138/79; 5Ob767/80; 6Ob592/85; 3Ob106/85 (3Ob107/85); 6Ob610/91; 8ObA132/98i; 1Ob301/04b; 7Ob142/05s; 1Ob244/05x; 6Ob16/14t; 1Ob109/17m; 5Ob181/19g; 5Ob203/19t; 10Ob32/21k; 5Ob231/23s NormABGB §276 IbABGB §276 römisch eins b ZPO §115 ZPO §116 ZPO §116 IIZPO §116 römisch zwei RechtssatzPostfehlbericht reicht zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1955-04-13 1 Ob 139/55 Veröff: EvBl 1955/277 S 454 = JBl 1955,477 TE OGH 1965-03-24 6 Ob 85/65 Veröff: SZ 38/45 = JBl 1966,90 = MietSlg 17758 TE OGH 1979-12-12 3 Ob 138/79 TE OGH 1980-12-16 5 Ob 767/80 Vgl; Beisatz: Zu verlangen sind für den Antragsteller zumutbare, wenn auch nicht sehr umfangreiche Erhebungen über den derzeitigen Wohnort des Gegners. Ein unbekannter Aufenthalt ist dann gegeben, wenn nicht nur der Antragsteller keine Kenntnis vom derzeitigen Aufenthaltsort seines Gegners hat, sondern wenn er auch im Personenkreis unbekannt ist, der üblicherweise davon Kenntnis hat, wie etwa Verwandte, Verschwägerte und dergleichen Erhebungen bei den dem Antragsteller bekannten Eltern der Lebensgefährtin des Abwesenden sind zumutbar. (T1) TE OGH 1985-06-20 6 Ob 592/85 Beis wie T1 TE OGH 1985-12-18 3 Ob 106/85 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1991-10-24 6 Ob 610/91 TE OGH 1998-06-08 8 ObA 132/98i Beis wie T1 TE OGH 2005-04-19 1 Ob 301/04b Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/56 TE OGH 2005-07-11 7 Ob 142/05s Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Sind aber auf Grund der Sachlage Nachforschungen bzw Erhebungen von vornherein wenig aussichtsreich bzw nicht erfolgversprechend, ist eine Kuratorenbestellung auch ohne diese möglich. (T2) TE OGH 2006-01-31 1 Ob 244/05x Auch; Beisatz: Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, vor Bestellung eines Zustellkurators sei in jedem Fall - nach Vorliegen einer ergebnislosen Meldeauskunft und gescheiterten sonstigen Ermittlungen - eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger und je nach deren Ergebnis eine weitere Anfrage - etwa bei der pensionsauszahlenden Stelle - nötig, existiert nicht. (T3) Beisatz: Hier: Im konkreten Fall wurde die Unterlassung auch nur des Versuchs jeglicher weiterer Nachforschungen, insbesonders einer - auf der Hand liegenden und zweckmäßigen - Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger nach einem etwaigen Dienstgeber als rechtswidrig und schuldhaft beurteilt. (T4) TE OGH 2014-03-13 6 Ob 16/14t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2017-07-12 1 Ob 109/17m Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: prozessualer Zustellkurator nach § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG 2005. (T5)Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: prozessualer Zustellkurator nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, AußStrG 2005. (T5) TE OGH 2019-12-18 5 Ob 181/19g Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-04-30 5 Ob 203/19t Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2022-02-22 10 Ob 32/21k Beis wie T1 TE OGH 2024-02-19 5 Ob 231/23s Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0049217
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