RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022916 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl1Ob190/55; 6Ob228/60; 7Ob163/67; 1Ob50/73; 1Ob129/74; 7Ob675/79; 7Ob646/80; 6Ob521/81; 7Ob595/84; 3Ob571/84 (3Ob572/84); 8Ob519/85 (8Ob520/85); 7Ob516/88; 7Ob23/90; 10Ob2066/96p; 1Ob33/02p; 9Ob34/09d; 1Ob172/12v; 3Ob191/13d; 9Ob32/15v; 6Ob176/16z; 9Ob88/16f; 3Ob183/25w; 3Ob200/25w NormABGB §1295 IbABGB §1295 römisch eins b ABGB §1296 ABGB §1298 RechtssatzDer Schadenersatzanspruch, den § 932 ABGB dem Erwerber bzw Besteller vorbehält, setzt eine rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Veräußerers oder Unternehmers voraus. Der Besteller oder Erwerber müssen daher, wenn sie einen über die Gewährleistung hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend machen, jedenfalls behaupten und erweisen, dass der Mangel durch ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht wurde und weiters erweisen, worin dieses rechtswidrige Verhalten besteht.Der Schadenersatzanspruch, den Paragraph 932, ABGB dem Erwerber bzw Besteller vorbehält, setzt eine rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Veräußerers oder Unternehmers voraus. Der Besteller oder Erwerber müssen daher, wenn sie einen über die Gewährleistung hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend machen, jedenfalls behaupten und erweisen, dass der Mangel durch ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht wurde und weiters erweisen, worin dieses rechtswidrige Verhalten besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1955-04-13 1 Ob 190/55 Veröff: HS 1847/73 TE OGH 1960-06-22 6 Ob 228/60 TE OGH 1967-11-08 7 Ob 163/67 TE OGH 1973-04-04 1 Ob 50/73 nur: Der Schadenersatzanspruch, den § 932 ABGB dem Erwerber bzw Besteller vorbehält, setzt eine rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Veräußerers oder Unternehmers voraus. (T1) Veröff: SZ 46/39 = EvBl 1973/216 S 461nur: Der Schadenersatzanspruch, den Paragraph 932, ABGB dem Erwerber bzw Besteller vorbehält, setzt eine rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Veräußerers oder Unternehmers voraus. (T1) Veröff: SZ 46/39 = EvBl 1973/216 S 461 TE OGH 1974-10-23 1 Ob 129/74 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1979-06-28 7 Ob 675/79 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1980-08-28 7 Ob 646/80 Auch; nur T1 TE OGH 1981-08-27 6 Ob 521/81 Auch; Beisatz: Haftung auch für Erfüllungsgehilfen (T2) Veröff: SZ 54/116 = EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534 TE OGH 1984-10-11 7 Ob 595/84 Beis wie T2; Beisatz: Ist jedoch der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat der Gläubiger seiner ihm nach § 1298 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Schuldner gemäß § 1298 ABGB vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Misslingens dieses Beweises zu tragen. (T3)Beis wie T2; Beisatz: Ist jedoch der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat der Gläubiger seiner ihm nach Paragraph 1298, ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Schuldner gemäß Paragraph 1298, ABGB vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Misslingens dieses Beweises zu tragen. (T3) TE OGH 1985-04-10 3 Ob 571/84 Auch; nur T1 TE OGH 1985-10-10 8 Ob 519/85 Beis wie T3; Veröff: JBl 1986/107 TE OGH 1988-02-04 7 Ob 516/88 Auch; nur T1; Beisatz: Der Zulieferer kann nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen werden, für den der Erzeuger gemäß § 1313 a ABGB einzustehen hätte. (T4) Veröff: JBl 1988,650Auch; nur T1; Beisatz: Der Zulieferer kann nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen werden, für den der Erzeuger gemäß Paragraph 1313, a ABGB einzustehen hätte. (T4) Veröff: JBl 1988,650 TE OGH 1990-09-20 7 Ob 23/90 Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Kausalität resultiert aus der Veräußerung, die Rechtswidrigkeit folgt aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten oder des Vertrages, das Verschulden aus der Nichtaufklärung über den Mangel trotz Kenntnis oder Kennenmüßens bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit. (T5) Veröff: SZ 63/160 = ZVR 1992/58 S 121 TE OGH 1997-02-11 10 Ob 2066/96p Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2002-10-25 1 Ob 33/02p Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung). Da der Händler nach dem Inhalt des Kaufvertrags zur Herstellung der Kaufsache nicht verpflichtet ist, hat er für das Verschulden des Produzenten auch nicht einzustehen. Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt. (T6) TE OGH 2010-05-26 9 Ob 34/09d Auch; nur T1 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 172/12v Vgl auch TE OGH 2014-01-22 3 Ob 191/13d Auch; Beisatz: Die Anspruchsgrundlage des Mangelfolgeschaden sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB. (T7)Auch; Beisatz: Die Anspruchsgrundlage des Mangelfolgeschaden sind die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 1295, ff ABGB. (T7) TE OGH 2015-08-27 9 Ob 32/15v Beis wie T3 TE OGH 2016-10-24 6 Ob 176/16z Beis wie T7 TE OGH 2017-02-28 9 Ob 88/16f Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beklagten haben den ihnen nach § 1298 ABGB obliegenden Beweis ihres fehlenden Verschuldens nicht erbracht. (T8)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beklagten haben den ihnen nach Paragraph 1298, ABGB obliegenden Beweis ihres fehlenden Verschuldens nicht erbracht. (T8) TE OGH 2025-11-26 3 Ob 183/25w Beisatz wie T1 TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022916
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