← Österreich

{'item': ['7Ob169/55', '2Ob70/56', '7Ob44/57', '5Ob213/58', '5Ob230/61', '6Ob87/63', '8Ob120/64', '8Ob56/64', '3Ob148/66', '10b48/73', '6Ob61/05x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.04.1955 Geschäftszahl7Ob169/55; 2Ob70/56; 7Ob44/57; 5Ob213/58; 5Ob230/61; 6Ob87/63; 8Ob120/64; 8Ob56/64; 3Ob148/66; 10b48/73; 6Ob61/05x NormABGB §294 C; ABGB §1393 Cb; EO §37 Ah; RechtssatzAbgesehen von dem Fall des § 19 Abs 2 Z 10 MietG bleibt es in allen übrigen Fällen, auch wenn ein Unternehmen veräußert wird, zu dem ein Geschäftslokal gehört, bei der allgemeinen Regel der Unübertragbarkeit der Bestandrechte. Zwar tritt der Übernehmer des Unternehmens dem Veräußerer gegenüber in dessen Rechte ein, wodurch ein gespaltenes Schuldverhältnis entsteht. In die Rechtsstellung eines Hauptmieters aber gelangt der Erwerber eines Unternehmens erst, wenn ihn der Hauseigentümer als Hauptmieter angenommen hat. Solange dies nicht der Fall ist, stehen ihm unmittelbare Rechte gegenüber dem Hauseigentümer ebensowenig zu, wie dem Untermieter, dem ein Bestandgegenstand zulässigerweise untervermietet wurde. Zwar kann die Überlassung des Bestandgegenstandes an ihn nicht zum Anlaß der Kündigung des Mieters genommen werden, dieser kann gegen eine solche mit Erfolg Einwendungen erheben. Unterläßt aber der Mieter die Erhebung von Einwendungen oder erwächst die Kündigung aus anderen Gründen in Rechtskraft, kann der Erwerber des Unternehmens gegen die auf Grund der Kündigung eingeleiteten Räumungsexekution mit einer Klage nach § 37 EO ebensowenig vorgehen, wie er nicht berechtigt wäre, gegen den Hauseigentümer die Übertragung der Mietrechte auf ihn im Klagewege zu erzwingen (s. auch 3 Ob 27/55).Abgesehen von dem Fall des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG bleibt es in allen übrigen Fällen, auch wenn ein Unternehmen veräußert wird, zu dem ein Geschäftslokal gehört, bei der allgemeinen Regel der Unübertragbarkeit der Bestandrechte. Zwar tritt der Übernehmer des Unternehmens dem Veräußerer gegenüber in dessen Rechte ein, wodurch ein gespaltenes Schuldverhältnis entsteht. In die Rechtsstellung eines Hauptmieters aber gelangt der Erwerber eines Unternehmens erst, wenn ihn der Hauseigentümer als Hauptmieter angenommen hat. Solange dies nicht der Fall ist, stehen ihm unmittelbare Rechte gegenüber dem Hauseigentümer ebensowenig zu, wie dem Untermieter, dem ein Bestandgegenstand zulässigerweise untervermietet wurde. Zwar kann die Überlassung des Bestandgegenstandes an ihn nicht zum Anlaß der Kündigung des Mieters genommen werden, dieser kann gegen eine solche mit Erfolg Einwendungen erheben. Unterläßt aber der Mieter die Erhebung von Einwendungen oder erwächst die Kündigung aus anderen Gründen in Rechtskraft, kann der Erwerber des Unternehmens gegen die auf Grund der Kündigung eingeleiteten Räumungsexekution mit einer Klage nach Paragraph 37, EO ebensowenig vorgehen, wie er nicht berechtigt wäre, gegen den Hauseigentümer die Übertragung der Mietrechte auf ihn im Klagewege zu erzwingen (s. auch 3 Ob 27/55). EntscheidungstexteTE OGH 1955/04/13 7 Ob 169/55 TE OGH 1956/03/28 2 Ob 70/56 TE OGH 1957/01/23 7 Ob 44/57 TE OGH 1958/07/09 5 Ob 213/58 Ähnlich TE OGH 1961/08/30 5 Ob 230/61 Ähnlich; Beisatz: Bei Veräußerung des Unternehmens bleibt das Bestandverhältnis unberührt und es bleiben die Partner des Mietvertrages dieselben. (T1) TE OGH 1964/01/15 6 Ob 87/63 MietSlg 16412 TE OGH 1964/04/28 8 Ob 120/64 auch; MietSlg 16135 TE OGH 1964/03/10 8 Ob 56/64 auch; MietSlg 16136 TE OGH 1966/12/21 3 Ob 148/66 MietSlg 18184 TE OGH 1973/03/21 10 b 48/73 auch; MietSlg 25130 TE OGH 2005/10/06 6 Ob 61/05x Auch; Beisatz: Hier: Die Unternehmensnachfolge führt hinsichtlich der gepachteten Grundstücke zu einem „gespaltenen Schuldverhältnis". Ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Abtretung der Bestandrechte wird kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber begründet. Bestandnehmer bleibt der ursprüngliche Vertragspartner. (T2); Beisatz: In einem solchen Fall kann der Bestandgeber während der Dauer des Bestandverhältnisses gegen den Dritten, der seine Rechte vom Bestandnehmer ableitet und die Bestandsache somit nicht titellos benützt, nicht unmittelbar vorgehen, ihn insbesondere nicht kündigen oder auf Räumung klagen. (T3) RechtssatznummerRS0000933

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.