1Ob239/55
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.04.1955 Geschäftszahl1Ob239/55 NormAußStrG §16 BII2e;
EntmO §49;
EntmO §56 Abs1;
RechtssatzDie Zustellung der für den Entmündigten bestimmten Ausfertigung des Entmündigungsbeschlusses an die antragstellende Mutter des Entmündigten ist nach § 103 Abs 3 ZPO unstatthaft. Die Zurückweisung eines vom Entmündigten eingebrachten Widerspruches nach ABlauf der hinsichtlich der Mutter in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist als verspätet stellt somit eine Nullität dar.Die Zustellung der für den Entmündigten bestimmten Ausfertigung des Entmündigungsbeschlusses an die antragstellende Mutter des Entmündigten ist nach Paragraph 103, Absatz 3, ZPO unstatthaft. Die Zurückweisung eines vom Entmündigten eingebrachten Widerspruches nach ABlauf der hinsichtlich der Mutter in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist als verspätet stellt somit eine Nullität dar.
EntscheidungstexteTE OGH 1955/04/27 1 Ob 239/55 SZ 28/109 RechtssatznummerRS0007466