1Ob244/55
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.05.1955 Geschäftszahl1Ob244/55 NormFamRAnglV §7;
ZPO §41 C1;
ZPO §326 Abs2;
RechtssatzGegen difforme Beschlüsse über die Pflicht eines Zeugen zur Duldung einer erbkundlichen oder Blutuntersuchung ist ein Revisionsrekurs zulässig. Kostenersatzpflicht des Zeugen nach § 326 Abs 2 ZPO.Gegen difforme Beschlüsse über die Pflicht eines Zeugen zur Duldung einer erbkundlichen oder Blutuntersuchung ist ein Revisionsrekurs zulässig. Kostenersatzpflicht des Zeugen nach Paragraph 326, Absatz 2, ZPO.
EntscheidungstexteTE OGH 1955/05/04 1 Ob 244/55 Veröff: JBl 1955,604 RechtssatznummerRS0035792