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Europaius

1Ob244/55

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.05.1955 Geschäftszahl1Ob244/55 NormFamRAnglV §7;

ZPO §41 C1;

ZPO §326 Abs2;

RechtssatzGegen difforme Beschlüsse über die Pflicht eines Zeugen zur Duldung einer erbkundlichen oder Blutuntersuchung ist ein Revisionsrekurs zulässig. Kostenersatzpflicht des Zeugen nach § 326 Abs 2 ZPO.Gegen difforme Beschlüsse über die Pflicht eines Zeugen zur Duldung einer erbkundlichen oder Blutuntersuchung ist ein Revisionsrekurs zulässig. Kostenersatzpflicht des Zeugen nach Paragraph 326, Absatz 2, ZPO.

EntscheidungstexteTE OGH 1955/05/04 1 Ob 244/55 Veröff: JBl 1955,604 RechtssatznummerRS0035792

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