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{'item': '3Ob242/55; 8Ob66/63; 6Ob10/68; 4Ob543/72; 6Ob86/73; 6Ob127/75; 3Ob518/82; 6Ob712/87; 8Ob337/97k; 5Ob89/99w; 5Ob17/01p; 7Ob258/01v; 10Ob242/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013852 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl3Ob242/55; 8Ob66/63; 6Ob10/68; 4Ob543/72; 6Ob86/73; 6Ob127/75; 3Ob518/82; 6Ob712/87; 8Ob337/97k; 5Ob89/99w; 5Ob17/01p; 7Ob258/01v; 10Ob242/02i; 5Ob61/04p; 3Ob11/04w; 3Ob178/05f; 5Ob151/08d; 5Ob8/09a; 5Ob36/09v; 5Ob268/09m; 4Ob163/10i; 5Ob133/14s; 2Ob36/20p; 5Ob109/21x; 5Ob167/22b; 1Ob241/22f; 5Ob54/23m; 5Ob12/24m; 5Ob119/24x; 5Ob129/25v NormABGB §843 A WEG 1975 §2 Abs2 Z1 WEG 2002 §3 Abs1 Z3 RechtssatzDie Frage der Tunlichkeit der Naturalteilung ist lediglich danach zu beurteilen, ob die der Eigentumsgemeinschaft unterliegenden Vermögensgegenstände an sich überhaupt eine Teilung zulassen oder eine solche nur unter beträchtlicher Verminderung des Wertes, von dem Verlust gewisser Vorteile abgesehen, möglich wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1955-05-04 3 Ob 242/55 Veröff: SZ 28/120 = EvBl 1955/341 S 562 TE OGH 1963-03-19 8 Ob 66/63 TE OGH 1968-02-07 6 Ob 10/68 Ähnlich; Beisatz: Beträchtlicher Wertverlust durch Verlust der Existenzfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Restliegenschaft. (T1) TE OGH 1972-04-25 4 Ob 543/72 Beisatz: Eine übermäßige Zerstückelung von Grund und Boden, die eine vernünftige Bewirtschaftung ausschließen, soll vermieden werden. (T2) TE OGH 1973-05-17 6 Ob 86/73 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1975-12-18 6 Ob 127/75 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73 TE OGH 1982-04-28 3 Ob 518/82 Ähnlich TE OGH 1988-01-28 6 Ob 712/87 Auch TE OGH 1997-11-13 8 Ob 337/97k Vgl auch; Beisatz: Hier: Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum. (T3) TE OGH 1999-12-21 5 Ob 89/99w Vgl auch; Beisatz: Die Aufhebung der Gemeinschaft an mehreren Liegenschaften die zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen gehören, ist nur durch Zivilteilung möglich ist. (T4) TE OGH 2001-04-24 5 Ob 17/01p Vgl auch; Beisatz: Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. (T5) TE OGH 2001-10-17 7 Ob 258/01v Auch; Beisatz: Dies zu beurteilen, obliegt jedoch der Verkehrsanschauung sowie den konkreten, einzelfalltypischen wirtschaftlichen Gegebenheiten und der persönlichen Situation der konkret hievon Betroffenen und Beteiligten. (T6) TE OGH 2002-11-26 10 Ob 242/02i Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. (T7); Beisatz: Auf das Vorliegen einer verbindlichen Finanzierungszusage des Beklagten kommt es nicht an (vgl 5 Ob 374/97d). (T8)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. (T7); Beisatz: Auf das Vorliegen einer verbindlichen Finanzierungszusage des Beklagten kommt es nicht an vergleiche 5 Ob 374/97d). (T8) TE OGH 2004-08-03 5 Ob 61/04p Vgl auch; Beisatz: Hier: Unmöglichkeit der Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung liegt vor, wenn dadurch der Verkehrswert der Liegenschaft um 41% sinkt. (T9) TE OGH 2004-08-26 3 Ob 11/04w Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen von Bestandrechten an einzelnen Wohnungen steht der Begründung von WE nicht entgegen. (T10) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 178/05f Vgl auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T11) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 151/08d Auch; Beisatz: Die Tunlichkeit einer Realteilung ist immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. (T12) TE OGH 2009-03-03 5 Ob 8/09a Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2009-05-12 5 Ob 36/09v Auch; Beisatz: Die Frage der Tunlichkeit/Möglichkeit der Realteilung mangels annähernd gleicher Beschaffenheit der möglichen Wohnungseigentumsobjekte stellt immer eine Einzelfallbeurteilung dar. (T13) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 268/09m Auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2010-11-09 4 Ob 163/10i Auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2014-11-18 5 Ob 133/14s Auch; Beisatz: Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte (hier: beim gegebenenfalls faktisch möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen. (T14) TE OGH 2020-05-26 2 Ob 36/20p Beis nur wie T10; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn nach rechtskräftigem Teilungsurteil Bestandrechte neu geschaffen werden. (T15) Beisatz: Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils. (T16) TE OGH 2021-06-14 5 Ob 109/21x Beisatz: Wertdifferenz von 11,76 % bei Wohnungseigentumsbegründung noch kein Hindernis. (T17) TE OGH 2022-11-24 5 Ob 167/22b Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2023-01-27 1 Ob 241/22f vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T18)vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach Paragraph 81, EheG. (T18) TE OGH 2023-05-30 5 Ob 54/23m Beisatz wie T2; Beisatz wie T12 TE OGH 2024-08-08 5 Ob 12/24m Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-09-03 5 Ob 119/24x Beisatz wie T12 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 129/25v nur T12; nur T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013852

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.