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{'item': '1Ob272/55; 1Ob1/63; 5Ob271/64; 1Ob4/76 (1Ob5/76); 1Ob36/79; 1Ob54/87; 1Ob7/89; 1Ob41/90; 1Ob15/92; 1Ob22/92; 1Ob20/93; 1Ob40/93; 1Ob8/95; 1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050038 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl1Ob272/55; 1Ob1/63; 5Ob271/64; 1Ob4/76 (1Ob5/76); 1Ob36/79; 1Ob54/87; 1Ob7/89; 1Ob41/90; 1Ob15/92; 1Ob22/92; 1Ob20/93; 1Ob40/93; 1Ob8/95; 1Ob34/95; 1Ob13/95; 1Ob22/95; 1Ob55/95; 1Ob2312/96y; 1Ob2309/96g; 1Ob2331/96t; 1Ob320/97h; 1Ob247/98z; 1Ob41/99g; 1Ob17/99b; 1Ob103/99z; 1Ob272/99b; 1Ob48/00s; 1Ob197/01d; 1Ob32/02s; 1Ob313/01p; 1Ob148/02z; 1Ob157/04a; 1Ob200/04z; 1Ob251/05a; 1Ob220/07w; 1Ob97/07g; 1Ob143/07x; 1Ob187/08v; 1Ob232/08m; 1Ob176/08a; 1Ob28/09p; 1Ob34/10x; 1Ob190/10p; 1Ob86/11w; 1Ob232/11s; 1Ob95/12w; 1Ob56/13m; 10Ob55/13f; 1Ob222/13y; 2Ob213/13g; 1Ob171/14z; 1Ob199/15v; 9ObA8/15i; 1Ob73/16s; 1Ob183/18w; 1Ob198/18a; 1Ob81/19x; 1Ob138/19d; 1Ob212/19m; 1Ob199/22d; 1Ob39/23a; 1Ob20/23g; 1Ob102/23s; 1Ob148/23f; 1Ob146/23m; 1Ob118/23v; 1Ob193/23y; 1Ob77/24s; 1Ob68/25v; 1Ob143/25y NormABGB §1311 IIcABGB §1311 römisch zwei c AHG §1 Cc RechtssatzAuch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts muss untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, damit beurteilt werden kann, ob das schadenstiftende Verhalten des Organs gegenüber dem Beschädigten als rechtswidrig anzusehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1955-05-11 1 Ob 272/55 Veröff: SZ 28/127 = JBl 1956,101 TE OGH 1963-03-20 1 Ob 1/63 TE OGH 1965-02-04 5 Ob 271/64 Veröff: EvBl 1965/337 S 520 = ZVR 1965/251 S 268 = VersR 1966,886 (mit ablehnender Besprechung von Wahle) TE OGH 1976-03-17 1 Ob 4/76 Veröff: EvBl 1976/233 S 493 TE OGH 1979-12-14 1 Ob 36/79 Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 (Glosse von Frotz) = JBl 1980,539 (größtenteils zustimmend Koziol) = ÖBA 1980,258 (Glosse von Schinnerer) = ÖZW 1980,85 TE OGH 1988-02-24 1 Ob 54/87 Veröff: SZ 61/43 = JBl 1989,43 TE OGH 1989-04-26 1 Ob 7/89 Veröff: SZ 62/73 TE OGH 1990-12-19 1 Ob 41/90 TE OGH 1992-06-24 1 Ob 15/92 Auch; Beisatz: Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts gilt der allgemeine Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck hat, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögensnachteilen) Nachteilen zu schützen. (T1) Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399 TE OGH 1993-06-22 1 Ob 22/92 Auch; Beisatz: Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge. Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. (T2) Veröff: SZ 66/77 TE OGH 1994-03-29 1 Ob 20/93 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1994-03-11 1 Ob 40/93 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 67/39 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 8/95 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/191 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 34/95 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der den Anspruch Erhebende muss vom Schutzzweck der verletzten Norm mitumfasst sein. (T3) TE OGH 1995-11-22 1 Ob 13/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1995-09-06 1 Ob 22/95 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/156 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 55/95 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 69/145 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2312/96y Auch; Beis wie T2 nur: Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. (T4) TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2309/96g Veröff: SZ 70/46 TE OGH 1997-06-24 1 Ob 2331/96t Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-06-30 1 Ob 320/97h Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen. (T5) TE OGH 1998-11-24 1 Ob 247/98z Auch; nur: Auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts muss untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll. (T6) Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterbringungsgesetz. (T7) Veröff: SZ 71/196 TE OGH 1999-04-27 1 Ob 41/99g Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/75 TE OGH 1999-08-27 1 Ob 17/99b Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 4 Abs 3 BDG hat auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. Die Norm strebt also, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb deren Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht. (T8)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, BDG hat auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. Die Norm strebt also, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb deren Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht. (T8) Veröff: SZ 72/129 TE OGH 1999-11-23 1 Ob 103/99z Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 272/99b Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Zweck der Raumplanung ist nicht die Regulierung gewerberechtlichen Bedarfs oder der Schutz bestehender Gewerbebetriebe vor unerwünschter Konkurrenz. Vielmehr geht es darum, vorausschauend und planmäßig - und somit nicht jeweils einzelfallbezogen - die Nutzung von Grundflächen zu gestalten. (T9) TE OGH 2000-05-30 1 Ob 48/00s Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Zweck der Auskunftsgesetze kann es ohne jeden Zweifel nur sein, dass sich der Auskunftswerber richtige und vollständige Auskünfte über Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des darum angegangenen Rechtsträgers verschaffen kann, um danach seine weiteren Dispositionen auszurichten. (T10) Veröff: SZ 73/90 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 197/01d Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 74/179 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 32/02s Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2002/28 TE OGH 2002-10-08 1 Ob 313/01p Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: § 24 Abs 3 NaturschutzG 1993 dient nicht auch dem Individualgüterschutz. (T11)Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Paragraph 24, Absatz 3, NaturschutzG 1993 dient nicht auch dem Individualgüterschutz. (T11) Veröff: SZ 2002/128 TE OGH 2003-02-28 1 Ob 148/02z Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei Raumordnungsgesetzen sind nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger von deren Schutzzweck umfasst. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung eines Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, werden dagegen nicht geschützt. (T12) TE OGH 2004-08-12 1 Ob 157/04a Auch; Beisatz: Auch bei unvertretbarer Verletzung von Rechtsvorschriften im gewerbebehördlichen Betriebsanlageverfahren sind nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist. (T13) TE OGH 2004-11-23 1 Ob 200/04z Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall. (T14) TE OGH 2006-04-04 1 Ob 251/05a Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen lediglich mitbezweckt. (T15) Veröff: SZ 2006/53 TE OGH 2007-12-18 1 Ob 220/07w Auch TE OGH 2007-11-29 1 Ob 97/07g Vgl auch; Beisatz: Die Fragestellung der Normzweckprüfung ist teleologisch ausgerichtet und stellt primär darauf ab, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird; soll nicht die Schutzzweckprüfung jeglichen Aussagegehalt verlieren, darf sie keinesfalls bei einer bloßen Paraphrasierung des Gesetzeswortlauts stehen bleiben: Nicht jeder Schutz, den die Verhaltensnorm tatsächlich bewirkt, ist auch von deren Schutzzweck erfasst. (T16) Beisatz: Hier: Schutzzweck der vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Sachwalters. (T17) TE OGH 2008-01-29 1 Ob 143/07x Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Schutzzweck des § 24 StPO. (T18)Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Schutzzweck des Paragraph 24, StPO. (T18) TE OGH 2009-01-28 1 Ob 187/08v Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Aufsichtsbestimmungen des § 24 Abs 1 WAG in der bis

  1. Oktober 2007 geltenden Fassung. (T19)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Aufsichtsbestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, WAG in der bis
  2. Oktober 2007 geltenden Fassung. (T19) Bem: Siehe dazu RS
  3. (T20) TE OGH 2009-01-28 1 Ob 232/08m Vgl auch; Beis wie T19; Bem wie T20 TE OGH 2009-02-26 1 Ob 176/08a Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2009/30 TE OGH 2009-03-31 1 Ob 28/09p Auch; Beis wie T13 nur: Auch bei unvertretbarer Verletzung von Rechtsvorschriften sind nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist. (T21) Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Bestimmungen des SchiffahrtsG über die Zulassung von Wasserfahrzeugen. (T22) Bem: Siehe dazu RS
  4. (T23) TE OGH 2010-03-09 1 Ob 34/10x Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Schutzzweck des nöGVG
  5. (T24) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 190/10p Auch; Beis wie T2 nur: Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. (T25) Beis wie T14; Beis wie T21 TE OGH 2011-05-24 1 Ob 86/11w Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Schutzzweck verfahrensrechtlicher Zuständigkeitsnormen. (T26) TE OGH 2012-03-01 1 Ob 232/11s Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T25 nur: Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. (T27) Beisatz: Hier: Vlbg RaumplanungsG
  6. (T28) TE OGH 2012-05-24 1 Ob 95/12w Auch; Beis wie T2 nur: Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge. (T29) Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2013-05-21 1 Ob 56/13m Vgl; Beisatz: Hier: Schutzzweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung. (T30) Veröff: SZ 2013/50 TE OGH 2014-02-25 10 Ob 55/13f Vgl; Veröff: SZ 2014/14 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 222/13y Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der § 49 Abs 1, § 110 Abs 1 Geo verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (§ 152 Abs 1 EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des § 110 Abs 1 Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen. (T31)Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 110, Absatz eins, Geo verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (Paragraph 152, Absatz eins, EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen. (T31) Veröff: SZ 2014/20 TE OGH 2014-03-28 2 Ob 213/13g Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: § 12 TierärzteG. (T32)Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Paragraph 12, TierärzteG. (T32) TE OGH 2015-01-22 1 Ob 171/14z Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T21; Beis wie T16; Beisatz: Soweit sich der Schutzzweck nur auf Interessen der Allgemeinheit erstreckt, können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenslagen nur als ‑ die Amtshaftung des belangten Rechtsträgers nicht begründende ‑ Reflexwirkung beurteilt werden. (T33) Beisatz: Hier: Schutzzweck der Normen über Erteilung und Widerruf der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes einer Flugschule. (T34) TE OGH 2015-11-24 1 Ob 199/15v Auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Die unrichtige Erteilung der Rechtskraftbestätigung auf dem Genehmigungsbeschluss (§ 150 Geo) hatte unmittelbare Auswirkungen auf den darauf vertrauenden Liegenschaftskäufer ‑ vom Schutzzweck erfasst. (T35); Veröff: SZ 2015/129Auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Die unrichtige Erteilung der Rechtskraftbestätigung auf dem Genehmigungsbeschluss (Paragraph 150, Geo) hatte unmittelbare Auswirkungen auf den darauf vertrauenden Liegenschaftskäufer ‑ vom Schutzzweck erfasst. (T35); Veröff: SZ 2015/129 TE OGH 2016-02-25 9 ObA 8/15i Auch; Veröff: SZ 2016/25 TE OGH 2017-02-10 1 Ob 73/16s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T27; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Schutzzweck der Anzeigepflicht nach § 84 StPO idF BGBl I Nr 2000/108; Unterlassungen der Bundeswertpapieraufsicht (BWA); Rechtswidrigkeitszusammenhang verneint. (T36); Veröff: SZ 2017/12Vgl; Beis wie T2; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T27; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Schutzzweck der Anzeigepflicht nach Paragraph 84, StPO in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2000/108; Unterlassungen der Bundeswertpapieraufsicht (BWA); Rechtswidrigkeitszusammenhang verneint. (T36); Veröff: SZ 2017/12 TE OGH 2018-10-17 1 Ob 183/18w Auch; Beis wie T1; nur T6; Beis wie T14; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck des § 25 und § 31 InvFG
  7. (T37)Auch; Beis wie T1; nur T6; Beis wie T14; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck des Paragraph 25 und Paragraph 31, InvFG
  8. (T37) TE OGH 2019-03-05 1 Ob 198/18a Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T21; Beis wie T29; Veröff: SZ 2019/21 TE OGH 2019-05-27 1 Ob 81/19x Auch; Beis wie T1; nur T6; Beis wie T27; Beisatz: Die Erhebungen des zuständigen Arbeitsinspektorats nach einem Arbeitsunfall dienen nicht der (erleichterten) Anspruchsdurchsetzung des durch den Unfall Geschädigten. (T38) Beisatz: Die zivilrechtliche Anspruchsverfolgung eines Opfers gegenüber Dritten, die nicht in ein allfälliges Strafverfahren (etwa als Beschuldigte oder Anklagte) involviert sind, sind nicht vom Schutzzweck bestimmter Nornen des Strafverfahrensrechts erfasst. (T39) TE OGH 2019-10-23 1 Ob 138/19d Beis wie T21; Beis wie T29 TE OGH 2020-04-01 1 Ob 212/19m vgl auch; Beisatz wie T1; Beisatz wie T27vergleiche auch; Beisatz wie T1; Beisatz wie T27 Anm: Veröff: SZ 2020/26Anmerkung, Veröff: SZ 2020/26 TE OGH 2023-05-15 1 Ob 199/22d Beisatz wie T1; Beisatz wie T21; Beisatz wie T27; Beisatz wie T29; Beisatz wie T5 Anm: Hier: Zum Schutzzweck des Epidemiegesetzes.Anmerkung, Hier: Zum Schutzzweck des Epidemiegesetzes. TE OGH 2023-04-25 1 Ob 39/23a vgl; Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck der das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) treffenden Aufsichts-, Überwachungs- und Informationspflichten nach dem MPG
  9. (T40); Beisatz wie T27; Beisatz wie T29 TE OGH 2023-07-13 1 Ob 20/23g Beisatz wie T1; Beisatz wie T21; Beisatz wie T33 Beisatz: Hier: zum Schutzzweck der Verständigungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 194 Abs 1 StPO. (T41)Beisatz: Hier: zum Schutzzweck der Verständigungspflicht der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 194, Absatz eins, StPO. (T41) Anm: Vgl dazu RS0134435.Anmerkung, Vgl dazu RS
  10. TE OGH 2023-09-20 1 Ob 102/23s Beisatz wie T4 Beisatz: § 157 Abs 1 AußStrG ist eine Schutzbestimmung zugunsten der potentiellen Erben. (T42)Beisatz: Paragraph 157, Absatz eins, AußStrG ist eine Schutzbestimmung zugunsten der potentiellen Erben. (T42) Beisatz: Geschützt sind nach dem Wortlaut der Bestimmung jedoch nur „die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen“. Gegenüber unbekannten Erben bestehen daher keine Verpflichtungen nach § 157 Abs 1 AußStrG. (T43)Beisatz: Geschützt sind nach dem Wortlaut der Bestimmung jedoch nur „die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen“. Gegenüber unbekannten Erben bestehen daher keine Verpflichtungen nach Paragraph 157, Absatz eins, AußStrG. (T43) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 148/23f Beisatz wie T1; Beisatz wie T21; Beisatz wie T27 Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck von § 45 Abs 1 letzter Satz BDG. (T44)Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck von Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz BDG. (T44) Anm: Vgl RS0134509.Anmerkung, Vgl RS
  11. TE OGH 2023-10-23 1 Ob 146/23m vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T27 TE OGH 2024-05-27 1 Ob 118/23v Beisatz wie T5; Beisatz wie T14 Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen zum Schutzzweck der unionsrechtlichen Regelungen zu Flugverkehrsdiensten. (T45) Anm: Siehe RS0134850.Anmerkung, Siehe RS
  12. TE OGH 2024-05-27 1 Ob 193/23y Beisatz wie T27; Beisatz wie T29 Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck des § 100 StPO (T46)Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck des Paragraph 100, StPO (T46) TE OGH 2024-09-25 1 Ob 77/24s Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen behauptetem mangelhaften Vollzug der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes und Schäden einzelner Spieler. (T47) Anm: Vgl RS0135233.Anmerkung, Vgl RS
  13. TE OGH 2025-07-31 1 Ob 68/25v Beisatz wie T2; Beisatz wie T29; Beisatz wie T27; Beisatz wie T5 TE OGH 2026-01-27 1 Ob 143/25y Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0050038

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